Zuständigkeit des Finanzgerichts für Schadensersatzklage bei Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung
Für eine Schadensersatzklage, die wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erhoben wird, ist das Finanzgericht zuständig. Es handelt sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch, für den das Landgericht zuständig wäre.
Hintergrund: Nach der sog. Datenschutz-Grundverordnung hat jeder Steuerpflichtige, dem wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein immaterieller oder materieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter.
Streitfall: Der Kläger hat beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben und Schadensersatz wegen eines Verstoßes des Finanzamts gegen die Datenschutz-Grundverordnung geltend gemacht. Das FG hat die Klage an das örtliche Landgericht (LG) verwiesen. Gegen diesen Verweisungsbeschluss haben sowohl der Kläger als auch das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab beiden Beschwerden statt und bejahte die Zuständigkeit des FG:
- Für Schadensersatzansprüche auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung ist das Finanzgericht zuständig. Denn im Verfahrensrecht ist ausdrücklich der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden genannt.
- Bei einer Klage auf der Grundlage eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Die vom Kläger erhobene Klage ist keine Amtshaftungsklage, für die das LG zuständig wäre. Ein Amtshaftungsanspruch betrifft das Fehlverhalten eines Amtsträgers, für das der Staat einstehen muss. Ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung richtet sich hingegen von vornherein gegen den Staat, also nicht gegen den Amtsträger.
- Das FG bleibt daher für die Klage zuständig und muss entscheiden, ob der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen das Finanzamt wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung hat.
Hinweise: Ein Steuerpflichtiger kann nach dem Urteil sowohl eine Klage beim Finanzgericht wegen Verstoßes des Finanzamts gegen die Datenschutz-Grundverordnung als auch eine Klage beim Landgericht wegen eines Amtshaftungsanspruchs aufgrund einer Pflichtverletzung eines Amtsträgers erheben.
Mit seiner Entscheidung widerspricht der BFH dem Hessischen Landessozialgericht, das in dem auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützten Anspruch einen Amtshaftungsanspruch sieht und damit die Zuständigkeit des Landgerichts bejaht hat.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat der BFH abgelehnt.
Da sowohl der Kläger als auch das Finanzamt mit ihren Beschwerden Erfolg gehabt haben, gab es keine Kostenentscheidung und damit keine Kostenlast für einen der Beteiligten. Denn es gab keinen Verlierer.
Quelle: BFH, Beschluss v. 28.6.2022 – II B 92/21; NWB