Zuschuss des Arbeitgebers zum sog. 9-Euro-Ticket
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat anlässlich der vorübergehenden Einführung des sog. 9-Euro-Tickets zu steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit Stellung genommen. Das BMF beanstandet es nicht, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers während des Geltungszeitraums des sog. 9-Euro-Tickets im Zeitraum Juni bis August 2022 höher ist als die nunmehr geminderten monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Allerdings darf der Zuschuss über das Jahr betrachtet nicht höher sein als die jährlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Nahverkehr.
Hintergrund: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Linienverkehr, d.h. für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit, sind nach dem Gesetz steuerfrei, wenn der Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings mindert der Zuschuss die Höhe der Werbungskosten des Arbeitnehmers.
Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:
- Wegen des sog. 9-Euro-Tickets mindern sich die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Das BMF beanstandet es nicht, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers während des Geltungszeitraums im Zeitraum Juni bis August 2022 nicht gemindert wird, sondern höher ist als die nunmehr geminderten monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Dies steht der Steuerfreiheit des Zuschusses im Zeitraum Juni bis August 2022 zunächst nicht entgegen.
- Allerdings darf der Zuschuss des Arbeitgebers über das Jahr 2022 betrachtet nicht höher sein als die jährlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Es gilt also eine Jahresbetrachtung.
- Übersteigt der im Jahr 2022 gezahlte Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig und nicht mehr steuerfrei.
Hinweise: Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind zu bescheinigen; denn sie mindern die Entfernungspauschale.
Das sog. 9-Euro-Ticket entlastet den Arbeitnehmer nicht, wenn der Arbeitgeber ohnehin die Kosten für die Monatskarte bzw. Jahreskarte übernommen hat und der Zuschuss steuerfrei ist.
Das aktuelle BMF-Schreiben führt zu einer zeitlichen Entlastung, weil der Arbeitgeber nicht sofort seinen Zuschuss an die gesunkenen Kosten für den Nahverkehr anpassen muss. Allerdings kann auf diese Anpassung nicht generell verzichtet werden, weil nach der Jahresbetrachtung der jährlich geleistete Zuschuss die jährlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen darf; anderenfalls ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
BMF-Schreiben vom 30.5.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002 :007; NWB