Vermietung von „Land“ in einem Online-Spiel nicht umsatzsteuerbar
Die Vermietung von virtuellem Land an einen Mitspieler in einem Online-Spiel ist nicht umsatzsteuerbar, da die virtuelle Vermietung keine Leistung darstellt. Es fehlt für den Mieter an einem Vorteil im realen Wirtschaftsleben. Jedoch kann der Umtausch der Spielwährung in echte Währung eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen.
Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegt ein Entgelt für eine Leistung. Voraussetzung ist also ein Leistungsaustausch.
Sachverhalt: Der Kläger war regelmäßiger Teilnehmer eines Online-Spiels, bei dem die Teilnehmer eine virtuelle Welt erschaffen und dabei selbst geschaffene, virtuelle Gegenstände an andere Spieler verkaufen oder vermieten konnten. Bezahlt wurde in einer virtuellen Währung, die jeder Spieler über die in den USA ansässige Spielbetreiberin B an andere Spieler gegen – echte – US-Dollar verkaufen konnte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2016 durch Vermietung virtueller Flächen virtuelle Mieterlöse und verkaufte die virtuelle Währung über eine von der B betriebene Börse gegen US-Dollar an andere Spieler. Das Finanzamt hielt die Beteiligung des Klägers am Online-Spiel für umsatzsteuerbar und ging davon aus, dass 70 % der Umsätze in Deutschland erzielt worden seien.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich der Streitjahre 2014 bis 2016 statt; bezüglich des Streitjahres 2013 hatte der Kläger den Einspruch verspätet eingelegt:
- Die Vermietung virtuellen Landes in einem Online-Spiel ist nicht umsatzsteuerbar, da der Kläger als virtueller Vermieter dem jeweiligen Online-Mieter keinen Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts geführt hätte, sondern er hat den virtuellen Mietern lediglich Spielvorteile eingeräumt. Es fehlte insoweit an einer Beteiligung am realen Wirtschaftsleben. Der Kläger hat lediglich am Spielgeschehen des Online-Spiels teilgenommen und die virtuellen Vermietungen zum Erreichen des Spielzwecks vorgenommen.
- Die Veräußerung der virtuellen Währung über die Börse der B stellte hingegen eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar, da der Kläger die virtuelle Währung gegen Entgelt abgetreten hat. Es handelte sich dabei auch um eine Übertragung an einem realen Markt. Denn der Erwerber konnte die virtuelle Währung im Spiel einsetzen und erhielt damit einen verbrauchsfähigen Vorteil.
- Als fiktive Empfängerin dieser Leistung galt die B als Spielbetreiberin, da sie als Kommissionärin in die Übertragung der virtuellen Währung auf den anderen Spieler eingeschaltet war. Der Kläger hat die gegenüber der B fiktiv erbrachte sonstige Leistung aber nicht im Inland ausgeführt, sondern an dem Ort, an die B ihr Unternehmen betrieb. Dies waren die USA.
Hinweise: Das Urteil zeigt, dass das Spielen am PC Umsatzsteuer auslösen kann, und zwar dann, wenn aus der virtuellen Welt (Vermietung virtueller Flächen) eine reale Welt wird (Verkauf virtueller Währung gegen US-Dollar). Im Streitfall half dem Kläger, dass er die virtuelle Währung am Ort des Unternehmens des Spielbetreibers verkaufte und dieser Ort sich im Ausland befand.
BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 38/19; NWB