Umsatzsteuer auf Beiträge an Fitnessstudio, das wegen Corona-Maßnahmen geschlossen ist
Ein Fitnessstudio, das aufgrund von Corona-Maßnahmen geschlossen ist, muss auf die weiterhin gezahlten Beiträge der Mitglieder Umsatzsteuer abführen, wenn es während der Dauer der Schließung Online-Kurse und Zeitgutschriften angeboten hat. Die Beiträge sind dann umsatzsteuerbar.
Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt erbringt.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio. In der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 musste sie ihr Studio aufgrund von Corona-Maßnahmen schließen. Sie zog weiterhin die Beiträge durch Lastschriftverfahren ein. Ihren Mitgliedern bot sie in der Schließungsphase Online-Fitnesskurse, eine Service-Hotline sowie Trainingspläne für das Training zu Hause an. Das Finanzamt setzte auf die Beiträge Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte die Klägerin.
Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische FG (FG) wies die Klage ab:
- Die Beiträge waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin erbrachte Leistungen und erhielt hierfür die Beiträge. Zwischen den eingezogenen Beiträgen und den von der Klägerin erbrachten Leistungen bestand ein unmittelbarer Zusammenhang in Gestalt des Mitgliedschaftsvertrags; denn ohne den Mitgliedschaftsvertrag wären die Beiträge nicht gezahlt worden.
- Unbeachtlich ist, ob die von der Klägerin während der Schließung erbrachten Leistungen minderwertiger als die vereinbarten Leistungen waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht hat oder ob sie statt der angekündigten Service-Hotline nur ein „Kummer-Telefon“ für unzufriedene Mitglieder bereitgestellt hat.
- Die Umsatzsteuerbarkeit ist selbst dann zu bejahen, falls einzelne Mitglieder sich zur Beitragszahlung irrtümlicherweise verpflichtet gefühlt haben sollten. Dies wäre dann nur ein Irrtum hinsichtlich des Zahlungsmotivs gewesen.
Hinweise: Das Urteil liegt auf der Linie der Finanzverwaltung Schleswig-Holsteins. Das Finanzministerium in Kiel geht von der Umsatzsteuerbarkeit von Beiträgen aus, die während einer Schließungsphase in Corona-Zeiten gezahlt werden. Allerdings leitet es die Umsatzsteuerbarkeit daraus ab, dass es in den Beiträgen umsatzsteuerbare Anzahlungen sieht, wenn der Betreiber des Fitnessstudios dem Mitglied entweder eine taggenaue Zeitgutschrift erteilt oder wenn er dem Mitglied einen Gutschein für die Zeit der Beitragszahlung während der Schließung erteilt.
Zahlt ein Mitglied allerdings den Beitrag freiwillig weiter, ohne eine Leistung oder Gutschrift in Anspruch zu nehmen, sondern um den Betreiber des Fitnessstudios zu unterstützen, dürfte die Umsatzsteuerbarkeit mangels Leistung des Studiobetreibers zu verneinen sein.
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) über die Streitfrage abschließend entscheiden muss.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 16.11.2022 – 4 K 41/22, Rev. beim BFH: Az. XI R 36/22; NWB