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Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Nutzt ein Arbeitnehmer für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Dienstwagen, an dessen Kosten er sich beteiligen muss, kann er diese Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen aber nicht berücksichtigt. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung aber auch keinen geldwerten Vorteil versteuern, soweit er den Dienstwagen für eine wöchentliche Familienheimfahrt nutzt.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und hatte seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt. Er arbeitete in B-Stadt und unterhielt dort eine Zweitwohnung, so dass eine doppelte Haushaltsführung bestand. Er durfte einen Dienstwagen auch für Privatfahrten sowie für Familienheimfahrten nutzen. Allerdings musste er für den Dienstwagen pauschale und nutzungsabhängige Zuzahlungen leisten. Er versteuerte den sich aus der Privatnutzung sowie aus der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode und zog hiervon seine Zuzahlungen ab. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die Familienheimfahrten Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt. Im Gegenzug ist für die Nutzung des Dienstwagens für Familienheimfahrten aber auch kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
  • Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Die Zuzahlung bleibt steuerlich nicht unberücksichtigt, da sie den Wert des geldwerten Vorteils, der für die Privatnutzung sowie für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt wird, mindert. Diese Minderung wird auch insoweit vorgenommen, als die Zuzahlung auf die Familienheimfahrten entfällt.

Hinweise: Hätte der Kläger Erfolg gehabt, hätte sich die Zuzahlung des Klägers zweimal ausgewirkt, nämlich einmal als Minderung des geldwerten Vorteils und ein weiteres Mal bei einer Erhöhung der Werbungskosten.

Der Kläger machte geltend, dass er gegenüber solchen Arbeitnehmern benachteiligt werde, die ein vom Ehepartner überlassenes Kfz für Familienheimfahrten nutzen könnten oder die den Pkw von einem Dritten über ein „Kilometerleasing“ finanzieren würden. Der BFH hat jedoch darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um andere Sachverhalte handelt, bei denen es auch nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils kommt.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.8.2022 – VI R 35/20; NWB