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Verzicht eines Kommanditisten auf eine Forderung gegen die Personengesellschaft

Verzichtet ein Kommanditist auf eine Forderung, die er gegen seine KG hat und die er unter Nennwert erworben hat, kommt es bei der KG zu einem Ertrag in Höhe des Nennwerts der passivierten Verbindlichkeit. Dieser Ertrag kann nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.

Hintergrund: Hat ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine Forderung gegen die Personengesellschaft, ist dies aus Sicht der Personengesellschaft eine Verbindlichkeit. Damit unternehmerisch tätige Personengesellschaften nicht bessergestellt sind als Einzelunternehmer, gilt der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung: Der Gesellschafter muss seine Forderung in seiner Sonderbilanz in der gleichen Höhe aktivieren, wie die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit in ihrer Bilanz passiviert.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Verbindlichkeiten 28 Mio. € betrugen und die zur C-Gruppe gehörte. Im Jahr 2010 geriet die C-Gruppe in finanzielle Schwierigkeiten. Die Kommanditisten der Klägerin erwarben die Forderungen der Gläubiger im Nennwert von 28 Mio. € zum Preis von 14 Mio. € und verzichteten gegenüber der Klägerin anschließend auf 14 Mio. €, sodass die Klägerin nur noch Verbindlichkeiten in Höhe von 14 Mio. € hatte. Die Klägerin behandelte den hälftigen Wegfall der Verbindlichkeit infolge des Verzichts gewinnneutral, indem sie einen steuerlichen Ausgleichsposten bildete.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Verzicht in Höhe von 14 Mio. € erhöhte den Gewinn der Klägerin. Denn die ursprüngliche Verbindlichkeit in Höhe von 28 Mio. € fiel aufgrund des Verzichts auf 14 Mio. € zur Hälfte weg und war nun nur noch 14 Mio. € wert. Damit hat der Verzicht bei der Klägerin zu einem sog. Wegfallgewinn von 14 Mio. € geführt.
  • Die Bildung eines Ausgleichspostens war nicht zulässig, da es für einen Ausgleichsposten keine Rechtsgrundlage gibt. Zwar kann eine Handelsbilanz steuerlich angepasst werden, um die steuerlichen Vorschriften zu befolgen; dies rechtfertigt jedoch nicht die Bildung eines Ausgleichspostens, um den Gewinn aus einem Verzicht zu mindern.
  • Der Wegfallgewinn konnte auch nicht durch eine Einlage kompensiert werden, da die Kommanditisten keine Einlage erbringen konnten. Denn sie durften die Forderungen nur in Höhe des Kaufpreises aktivieren, also in Höhe von 14 Mio. €. Nach dem Verzicht waren die Forderungen immer noch 14 Mio. € wert, sodass sie nichts in das Vermögen der Klägerin eingelegt haben.

Hinweise: Ein Verzicht führt beim Schuldner, der eine betriebliche Verbindlichkeit hat, zu einem Gewinn. Dieser Gewinn löst in der Regel eine steuerliche Belastung aus. Die steuerliche Belastung kann in bestimmten Fallgestaltungen durch eine Verrechnung mit einem vorhandenen Verlustvortrag, durch eine Einlage oder durch eine Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne gemildert werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2023 – IV R 28/20; NWB

Kein Spekulationsgewinn bei entgeltlichem Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht

Verzichtet ein Steuerpflichtiger innerhalb der Spekulationsfrist gegen Entschädigung auf einen Nießbrauch, den er an einem Grundstück hat, führt dies nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Denn der entgeltliche Verzicht stellt keine Veräußerung dar, die für einen Spekulationsgewinn erforderlich ist.

Hintergrund: Der innerhalb eines Jahres nach Erwerb erzielte Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, das keine Immobilie ist und zum Privatvermögen gehört, führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Wird das Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr als Einkünftequelle genutzt, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Sachverhalt: Die Klägerin erlangte im Jahr 2008 ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück. Im Zeitraum 2012 bis 2018 gehörte das Nießbrauchsrecht zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der A-KG. Im Jahr 2018 schied die Klägerin aus der A-KG aus, sodass das Nießbrauchsrecht aus ihrem Sonderbetriebsvermögen in ihr Privatvermögen zum Wert von 0 € entnommen wurde. Die Klägerin erzielte aus dem Nießbrauch nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Am 6.11.2019 verzichtete die Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht gegen Zahlung einer Entschädigung. Das Finanzamt nahm einen Spekulationsgewinn an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt:

  • Zwar ist das Nießbrauchsrecht als Nutzungsrecht an einem Grundstück ein Wirtschaftsgut.
  • Die Klägerin hat das Nießbrauchsrecht auch angeschafft; der Gesetzgeber fingiert nämlich die Entnahme aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Anschaffung. Eine Entnahme ist im Streitfall im Jahr 2018 erfolgt, als das Nießbrauchsrecht aus dem Sonderbetriebsvermögen der Klägerin in ihr Privatvermögen entnommen worden ist.
  • Allerdings fehlt es an einer Veräußerung. Eine Veräußerung setzt eine entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten voraus, mithin einen Rechtsträgerwechsel. Veräußerungsähnliche Vorgänge können hingegen nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen.
  • Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht führte zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts. Es ging nicht auf einen Dritten über, wie dies für eine Veräußerung erforderlich wäre. Ein Nießbrauch ist nicht übertragbar, sondern erlischt entweder mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten oder wird durch Verzicht und Löschung im Grundbuch aufgehoben.

Hinweis: Das FG legt den Begriff der Veräußerung im Rahmen der Besteuerung von Spekulationsgewinnen eng aus. Veräußerungsähnliche Vorgänge werden nicht erfasst und sind daher nicht steuerpflichtig.

Zu beachten ist, dass es einzelne Vorschriften im Steuerrecht gibt, die veräußerungsähnliche Vorgänge erfassen bzw. Veräußerungen fingieren. So gilt z.B. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen als Veräußerung, wenn das Wirtschaftsgut nach der Einlage veräußert wird und diese Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht z.B. der Ausfall einer Kapitalforderung einer Veräußerung gleich und kann daher zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E; NWB

Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung bei Verzicht auf Lieferrecht

Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht gegen Abfindung unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte, sondern wird dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen.

Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von 9 %. Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt (Jahr 2023; im Jahr 2024 sinkt der Durchschnittssatz auf 8,4 %). Im Streitjahr 2013 betrug der Durchschnittssatz 10,7 %.

Sachverhalt: Der Kläger war Landwirt und schloss im März 2011 mit einer KG einen Liefervertrag über die regelmäßige Lieferung von Gemüse. Im Mai 2013 hoben der Kläger und die KG den Liefervertrag auf. Der Kläger erhielt hierfür eine Abfindung i.H. von 110.000 € zzgl. der 2013 gültigen Umsatzsteuer (Durchschnittssatz) von 10,7 %, insgesamt also 121.770 €. Das Finanzamt erkannte den Durchschnittsatz nicht an, sondern setzte den Regelsteuersatz von 19 % an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den Regelsteuersatz von 19 % für zutreffend und wies die Klage im Grundsatz ab:

  • Hätte die Klägerin das Gemüse geliefert, hätte die Lieferung dem im Jahr 2013 geltenden Durchschnittssteuersatz von 10,7 % unterlegen. Die Klägerin hat das Gemüse aber nicht geliefert, sondern hat gegen Entgelt auf ihr Recht, Gemüse entgeltlich zu liefern, verzichtet.
  • Zwar wird die Aufhebung eines Vertrags grundsätzlich genauso umsatzsteuerlich behandelt wie die vertraglich vereinbarte Leistung; denn bei der Aufhebung handelt es sich um den gegenläufigen Vorgang. Dies gilt aber nicht, wenn die Leistung, die im Verzicht liegt, nicht dem Zweck der Umsatzsteuervergünstigung dient.
  • Die Vergünstigung, die in der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG liegt, gilt nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen; sie gilt aber nicht für den Verzicht auf eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bzw. auf eine landwirtschaftliche Dienstleistung.
  • Der Durchschnittssteuersatz wird im Übrigen auch deshalb gewährt, weil die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse typischerweise zu einer entsprechenden Vorsteuerbelastung führt; aus diesem Grund wird i.H. des Durchschnittssatzes ein gleich hoher Vorsteuersatz pauschal gewährt. Bei einem Verzicht auf ein Lieferrecht gibt es vorher aber keine Eingangsleistungen (z.B. Einkäufe), die typischerweise vorsteuerbelastet sind.

Hinweise: Zwar hat der BFH den Durchschnittssteuersatz abgelehnt, sodass das Entgelt für den Verzicht einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt. Der BFH hat die Sache jedoch an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen; denn es muss nun prüfen, ob die Klägerin Vorsteuer für Eingangsleistungen geltend machen kann, die mit dem Verzicht im Zusammenhang stehen.

Das Urteil des BFH wirkt sich nur auf das Entgelt für den Verzicht aus, nicht aber auf die landwirtschaftlichen Lieferungen der Klägerin. Diese werden unverändert mit dem Durchschnittssteuersatz besteuert; in gleicher Höhe wird eine pauschale Vorsteuer gewährt.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – XI R 27/21; NWB