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Abschreibung bei Erwerb eines Anteils an vermögensverwaltender Personengesellschaft

Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anteil an einer vermietenden (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft, hängt seine Abschreibung von seinen Anschaffungskosten und von der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt seines Erwerbs ab. Soweit der Erwerber auch Grundstücke miterwirbt, müssen seine Anschaffungskosten neu auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt werden, so dass auch die aktuellen Bodenrichtwerte im Zeitpunkt des Erwerbs berücksichtigt werden.

Hintergrund: Bei einem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft zahlt der Erwerber häufig mehr als den Betrag laut Kapitalkonto des Veräußerers. Dieser Mehrbetrag wird bei einer mitunternehmerischen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt, in einer sog. Ergänzungsbilanz abgebildet und abgeschrieben.

Streitfall: Die Klägerin war eine vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte und daher ihre Einkünfte durch eine Überschussrechnung, d.h. nach Zu- und Abflussgesichtspunkten, ermittelte. Einer der Gesellschafter war der A, der zum 31.8.2011 einen Anteil von 16 % an seinen Bruder B zum Preis von ca. 515.000 € sowie einen Anteil von 34 % an C, die Ehefrau des B, zum Preis von ca. 1,1 Mio. € verkaufte. Das Vermögen der Klägerin bestand aus Grundbesitz sowie aus Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 2 Mio. €, mit denen der Erwerb der Grundstücke finanziert worden war. Außerdem hatte die Klägerin noch Bankguthaben in Höhe von ca. 160.000 €. Die Klägerin war der Auffassung, dass zu den Anschaffungskosten des B und der C auch die Verbindlichkeiten der Klägerin, gemindert um das Bankguthaben, gehörten. Das Finanzamt legte für die Ermittlung der Abschreibung jedoch nur den Kaufpreis zuzüglich der Anschaffungskosten zugrunde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Grundsatz der Klägerin recht gegeben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen:

  • Auf der Ebene der Gesellschaft, d.h. der Klägerin, bemisst sich die Abschreibung nach den ursprünglichen Anschaffungskosten für die Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn später ein Anteil an der Klägerin übertragen wird. Die Abschreibung auf der Gesellschaftsebene bleibt trotz der Anteilsübertragung unverändert.
  • Der Erwerber, der für seinen Anteil einen Kaufpreis gezahlt hat, kann seine Abschreibung nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und nach der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in Anspruch nehmen. Seine Anschaffungskosten weichen in der Regel von den Anschaffungskosten eines Gründungsgesellschafters ab.
  • Selbst wenn die Anschaffungskosten des Neu-Gesellschafters von den Anschaffungskosten eines Gründungsgesellschafters abweichen, kann er die bisherige Abschreibung nicht einfach fortsetzen; denn die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts hat sich nun gemindert. Insoweit gilt für den Erwerber eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nichts anderes als für den Erwerber eines Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt.
  • Der Erwerber wird daher so behandelt, als hätte er die Wirtschaftsgüter anteilig direkt erworben. Anders ist dies nur, wenn er seinen Anteil unentgeltlich erworben hat. Dann führt er die bisherige Abschreibung fort.
  • Die von B und C mitübernommenen Bankverbindlichkeiten erhöhen die Anschaffungskosten von B und C. Denn sie sind Teil der jeweiligen Gegenleistung des B und C und lassen sich dem Grundbesitz zuzuordnen.
  • Soweit die Anschaffungskosten von B und C höher sind als der jeweilige Buchwert der verkauften Anteile, ist dieser Mehrbetrag den Wirtschaftsgütern des Vermögens der Klägerin zuzuordnen, und zwar nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven. Dies erfordert eine Einzelbewertung sowie eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf den nicht abschreibbaren Grund und Boden sowie auf das abschreibbare Gebäude. Für den sich danach ergebenden Betrag für das abschreibbare Gebäude ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zu ermitteln.

Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Berechnung an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun die Anschaffungskosten von B und C auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (Gebäude sowie Grund und Boden) verteilen und dabei auch die Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude neu aufteilen.

Auf das Bankguthaben entfällt kein Mehrbetrag, da im Bankguthaben keine stillen Reserven vorhanden sind.

Im Ergebnis gelten nach dem aktuellen BFH-Urteil für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, z.B. an einem geschlossenen Immobilienfonds, die gleichen Grundsätze wie für den Erwerb eines Anteils an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielt.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2022 – IX R 22/19; NWB