Der Verkauf eines vermieteten Mobilheims innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn führt zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Zwar ist das Mobilheim kein Grundstück, für das die zehnjährige Spekulationsfrist gilt, sondern ein bewegliches Wirtschaftsgut, für das grundsätzlich eine einjährige Spekulationsfrist gilt. Allerdings verlängert sich die einjährige Spekulationsfrist auf zehn Jahre, wenn das Mobilheim in mindestens einem Jahr zur Einkünfteerzielung genutzt worden ist.
Hintergrund: Spekulationsgewinne sind als sog. sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Die Spekulationsfrist beträgt bei Grundstücken zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr. Wird das andere Wirtschaftsgut jedoch zumindest in einem Kalenderjahr für die Erzielung von Einkünften genutzt, verlängert sich die Spekulationsfrist nach dem Gesetz auf zehn Jahre,
Sachverhalt: Der Kläger kaufte 2011 ein Mobilheim, das auf einem Campingplatz stand. Die Wohnfläche betrug 60 qm; das Mobilheim verfügte über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie für die Kanalisation. Der Kläger vermietete das Mobilheim seit 2011. Im Jahr 2015 verkaufte er es mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste den Gewinn als Spekulationsgewinn.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Zwar gilt für das Mobilheim nicht die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke. Denn ein Mobilheim ist kein Grundstück, sondern lediglich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Das Mobilheim gehört auch nicht zu den Rechten, die wie Grundstücke behandelt werden, z.B. das Erbbau- oder Mineralgewinnungsrecht oder das Wohnungs- und Teileigentum.
- Jedoch stellt das Mobilheim ein „anderes“ Wirtschaftsgut dar, für das eine zehnjährige Spekulationsfrist gilt, da es zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften genutzt worden ist. Tatsächlich wurde es sogar seit der Anschaffung bis zur Veräußerung vermietet und fällt damit unter die verlängerte Spekulationsfrist.
- Die Anschaffung erfolgte 2011, so dass die Veräußerung im Jahr 2015 innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist.
Hinweise: Eine Ausnahme von der Steuerpflicht eines Spekulationsgewinns besteht bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Hierunter fallen Gegenstände, die an Wert verlieren und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben, z.B. Pkw. Ein Gebäude wie ein Mobilheim fällt aber nicht unter diese Ausnahme, da es der Vermögensbildung bzw. Kapitalanlage dient. Dies zeigt auch der Streitfall, da der Kläger das Mobilheim mit einem Gewinn von 45 % innerhalb von ca. vier Jahren verkauft hat.
Hätte der Kläger das Mobilheim nicht vermietet, hätte die Spekulationsfrist nur ein Jahr betragen, so dass er das Mobilheim im Jahr 2015 steuerfrei hätte verkaufen können.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2022 – IX R 22/21; NWB