Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Verflechtung besteht nicht, wenn der potenzielle Organträger lediglich ohne Weiteres austauschbare Büroräume an die potenzielle Organgesellschaft vermietet. Besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft, sind die Geschäftsführungsleistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft umsatzsteuerbar.
Hintergrund: Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden der Organträger und seine Organgesellschaften als ein Unternehmen zusammengefasst, so dass nur der Organträger Umsatzsteuer schuldet, und zwar auch für die Umsätze, die die Organgesellschaften ausgeführt haben. Der Organträger macht auch die Vorsteuern für die Organgesellschaften geltend. Eine Organschaft besteht, wenn eine Organgesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z war. Die Klägerin war Komplementärin der A-KG, aber nicht an deren Vermögen beteiligt. Außerdem übernahm die Klägerin die Geschäftsführung der A-KG und hatte insoweit im Jahr 2013 einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die A-KG in Höhe von 24.000 €; ab 2014 erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung von 5.000 €. Kommanditist der A-KG war ebenfalls Z. Sowohl die Klägerin als auch die A-KG hatten ihren Sitz in Geschäftsräumen in A-Stadt; die Räume umfassten eine Fläche von 123 qm. Vermieter der Geschäftsräume waren Z und seine Ehefrau, die je zur Hälfte Eigentümer der Geschäftsräume waren. Die Klägerin ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr, der A-KG und dem Z aus und behandelte daher ihre Geschäftsführungsleistungen als nichtsteuerbare Innenumsätze. Das Finanzamt hielt die Geschäftsführungsleistungen hingegen für umsatzsteuerbar und -pflichtig und setzte entsprechende Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
- Die Geschäftsführungsleistungen der Klägerin gegenüber der A-KG waren umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Es handelte sich nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze, da zwischen der Klägerin, der A-KG und dem Z keine umsatzsteuerliche Organschaft bestand.
- Für eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und Z als Organträger fehlte es an der wirtschaftlichen Eingliederung. Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn die Unternehmensbereiche der Organgesellschaft und des Organträgers miteinander verflochten sind. Z hat lediglich als angestellter Geschäftsführer, nicht aber als Selbständiger Geschäftsführungsleistungen an die Klägerin erbracht. Und die Vermietung der Geschäftsräume ist nicht an die Klägerin erfolgt, sondern an die A-KG.
- Es bestand auch keine mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des Z. Anhaltspunkt hierfür wäre die Vermietung der Geschäftsräume; diese waren aber nicht in besonderer Weise für das Unternehmen der Klägerin ausgestattet, sondern ohne Weiteres austauschbar. Daher genügt dies nicht für eine wirtschaftliche Eingliederung.
- Schließlich bestand auch keine Organschaft zwischen der Klägerin und der A-KG. Denn beides waren Schwestergesellschaften mit demselben Gesellschafter, nämlich Z, aber sie waren nicht aneinander beteiligt. Daher konnte weder die Klägerin die A-KG beherrschen noch umgekehrt die A-KG die Klägerin beherrschen.
Hinweise: Für eine wirtschaftliche Eingliederung genügt es auch nicht, wenn der Organträger Verwaltungsaufgaben der Organgesellschaft in der Buchführung oder Personalverwaltung übernimmt.
Die Vereinbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Europarecht ist noch nicht abschließend geklärt. Hierzu sind zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. So muss geklärt werden, ob überhaupt ein Organträger Steuerschuldner für die Organgesellschaften sein kann und ob anstelle des Organträgers eine sog. Mehrwertsteuergruppe als Steuerschuldner anzusehen ist. Der BFH hat den Ausgang dieser Verfahren beim EuGH aber im aktuellen Fall nicht abgewartet, weil er bereits die wirtschaftliche Eingliederung und damit die Organschaft abgelehnt hat.
Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2022 – V R 23/21; NWB