Ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter der GmbH, die sich aufgrund einer bei ihm durchgeführten Geldverkehrsrechnung ergeben, und verdeckte Einlagen des GmbH-Gesellschafters in die GmbH berechtigen das Finanzamt nicht zu einer Hinzuschätzung bei der GmbH. Denn die ungeklärten Vermögenszuwächse können aus eigenen Geschäften des GmbH-Gesellschafters resultieren, die dieser an der GmbH vorbei getätigt hat.
Hintergrund: Hat das Finanzamt Zweifel, ob der Unternehmer alle Erlöse versteuert hat, kann es eine Geldverkehrsrechnung durchführen. Dabei prüft es insbesondere, ob die für den Lebensunterhalt benötigten und ausgegebenen finanziellen Mittel mit den erklärten Einkünften oder steuerfreien Bezügen bzw. Darlehen finanziert werden konnten. Falls nicht, ist dies ein Indiz für unversteuerte Einnahmen.
Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, die auch Bargeschäfte tätigte. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer Aufzeichnungsmängel bei den Kasseneinnahmen fest. Außerdem stellte er fest, dass der Alleingesellschafter A Bareinlagen in die Klägerin getätigt hatte. Der Prüfer führte daraufhin beim A eine Geldverkehrsrechnung durch und ermittelte ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter. So stellte er etwa nicht versteuerte Silberverkäufe des A aus den neunziger Jahren fest. Der Prüfer erhöhte daraufhin den Gewinn der Klägerin und setzte beim A verdeckte Gewinnausschüttungen als Kapitaleinkünfte an.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage der GmbH überwiegend statt:
- Die beim A aufgrund der Geldverkehrsrechnung ermittelten ungeklärten Vermögenszuwächse sowie die verdeckten Einlagen des A berechtigten nicht zu einer Erhöhung des Gewinns der Klägerin. Denn aus den ungeklärten Vermögenszuwächsen des A sowie aus den verdeckten Bareinlagen des A ergibt sich nicht zwingend, dass die GmbH Betriebseinnahmen nicht erfasst hat.
- So ist es durchaus möglich, dass der Gesellschafter eigene Geschäfte an der GmbH vorbei getätigt hat und diese nicht versteuert hat. Die Hinzuschätzung bei der GmbH ist auch dann rechtswidrig, wenn der A bei der Aufklärung seiner Vermögenszuwächse nicht ausreichend mitgewirkt hat.
- Die Aufzeichnungsmängel bei den Bareinnahmen rechtfertigten aber durchaus eine Hinzuschätzung bei der Klägerin, allerdings nur in Höhe von 1,5 % der Umsätze. Die bei A durchgeführte Geldverkehrsrechnung wirkte sich auf diesen Hinzuschätzungsbetrag nicht aus.
Hinweise: Die Frage bleibt offen, wo die Vermögenszuwächse des A herkamen. Um die Herkunft dieser finanziellen Mittel aber bei der Klägerin annehmen zu können, hätte das Finanzamt konkrete Feststellungen treffen müssen, aus denen sich unversteuerte Einnahmen der Klägerin ergeben. Oft beschränkt sich das Finanzamt aber auf die Vermutung, dass das Geld, das der Kläger für sich verwendet hat, von seiner GmbH gekommen sein muss. Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass es sich lohnen kann, gegen derartige Vermutungen gerichtlich vorzugehen.
Der Klageerfolg der GmbH führt im Ergebnis dazu, dass auch beim A keine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden kann. Die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids der Klägerin ermöglicht eine Änderung des Einkommensteuerbescheids des A.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 18.5.2022 – 10 K 261/17 K, U; NWB