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Betriebsausgabenabzug einer vor Fälligkeit geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung

Wird im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung eine Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt und tritt die Fälligkeit aufgrund einer Dauerfristverlängerung aber erst am 10.2. des Folgejahres ein, ist ein Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr möglich. Ein Abzug im Vorjahr als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist mangels Fälligkeit bis zum 10.1. des Folgejahres nicht möglich.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Ausgaben sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, aber das vorherige Jahr betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am 5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.

Sachverhalt: Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen war ihr auf Antrag eine Dauerfristverlängerung gewährt worden, so dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 erst am 10.2.2018 und nicht schon am 10.1.2018 fällig war. Die Klägerin zahlte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 bereits am 10.1.2018 und machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 aber erst im Jahr 2018.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab:

  • Zwar sind Umsatzsteuervorauszahlungen sog. wiederkehrende Ausgaben, so dass abweichend vom Abflussprinzip ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr möglich ist, wenn die Umsatzsteuer bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Dies setzt aber auch die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres voraus.
  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 war aufgrund der Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2018 fällig, d. h. nach dem 10.1.2018. Die Zahlung ist daher im Jahr 2018 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
  • In Fällen der Dauerfristverlängerung ist es nicht gerechtfertigt, vor Fälligkeit geleistete Zahlungen dem Vorjahr zuzurechnen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung zu wiederkehrenden Ausgaben soll zufällige Ergebnisse vermeiden, die bei Zahlungen um den Jahreswechsel herum geleistet werden. Im Fall einer Dauerfristverlängerung wird die Umsatzsteuer für Dezember aber typischerweise nicht um den Jahreswechsel herum geleistet. Würde man eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe annehmen, würden sich für den Unternehmer Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, indem er die Umsatzsteuer vor der Fälligkeit zahlt, um einen Betriebsausgabenabzug im Vorjahr zu ermöglichen.

Hinweise: Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass der Ansatz einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe und der daraus resultierende Betriebsausgabenabzug im Vorjahr verlangt, dass die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres eintritt. Eine bereits seit dem Vorjahr fällige Zahlung, z. B. die Umsatzsteuer für den April des Vorjahres, kann also nicht dadurch dem Vorjahr zugeordnet werden, dass sie im Zeitraum vom 1.1. bis 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Diese Grundsätze überträgt der BFH in der aktuellen Entscheidung nun auf die vorzeitige Zahlung, bei der die Fälligkeit erst nach dem 10.1. des Folgejahres eintritt und die Zahlung aber im Folgejahr bis zum 10.1. geleistet wird.

Das Urteil hat bei der Einnahmen-Überschussrechnung zur Folge, dass sich eine Voranmeldung für Dezember oder für das IV. Quartal im Fall der Dauerfristverlängerung erst im Folgejahr gewinnmindernd auswirken kann, da die Fälligkeit erst am 10.2. des Folgejahres eintritt.

Die hier streitige Regelung für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gibt es spiegelbildlich auch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.6.2022 – VIII R 25/20; NWB

Abzugszeitpunkt einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Eine für das Vorjahr geleistete Umsatzsteuervorauszahlung kann im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nur dann im Vorjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahres geleistet wird und wenn die Umsatzsteuervorauszahlung auch im Zeitraum vom 1.1. bis zum 10.1. des Folgejahres fällig ist. War die Vorauszahlung hingegen schon im Vorjahr fällig oder wird sie erst nach dem 10.1. des Folgejahres fällig, ist der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der Zahlung möglich.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Einnahmen sind also im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern und Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet werden, aber das vorherige bzw. das folgende Jahr betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am 5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Die Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer für Mai 2017 bis Juli 2017 zahlte er nicht im Jahr 2017, sondern erst am 9.1.2018. Er machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Zahlungen bereits im Jahr 2017 fällig gewesen waren.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai 2017 bis Juli 2017 sind erst im Jahr 2018 abgeflossen und daher erst im Jahr 2018 als Betriebsausgabe abziehbar.
  • Die Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gilt nicht. Zwar sind Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, und sie wurden auch bis zum 10.1. des Folgejahres, d.. bis zum 10.1.2018, geleistet.
  • Die Umsatzsteuervorauszahlungen müssen zusätzlich aber auch in den ersten zehn Tagen des Folgejahres 2018 fällig sein, damit sie im Vorjahr 2017 als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Die Fälligkeit im Zehntageszeitraum ist erforderlich, um Zufallsergebnisse zu verhindern. Anderenfalls könnten Umsatzsteuervorauszahlungen, die schon seit längerer Zeit fällig sind, abweichend vom Abflusszeitpunkt im Vorjahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • Im Streitfall waren die drei Zahlungen bereits im Jahr 2017 fällig und nicht erst im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 10.1.2018. Die Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gilt daher nicht, so dass es beim Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung, d.h. hier im Jahr 2018, bleibt.

Hinweise: Bislang war streitig, ob für den vom Zahlungsjahr abweichenden Abzug als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe nicht nur die Zahlung in den ersten zehn Tagen des Folgejahres erforderlich ist, sondern auch die Fälligkeit in den ersten zehn Tagen des Folgejahres. Diese Streitfrage hat der BFH nun bejaht. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen kommt daher ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr für eine in den ersten zehn Tagen des Folgejahres geleistete Zahlung nur dann in Betracht, wenn es sich um die Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres oder für das IV. Quartal des Vorjahres handelt und keine Dauerfristverlängerung, durch die die Fälligkeit um einen Monat verschoben wird, gewährt wurde. Wurde eine Dauerfristverlängerung gewährt, ist der Abzug im Vorjahr der Zahlung nur bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den November des Vorjahres möglich, wenn die Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahres erfolgt.

Das Urteil dürfte entsprechend auch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen wie z.B. Mieteinnahmen gelten. Diese müssten also in den letzten zehn Tagen des Jahres erzielt worden und auch in diesem Zeitraum fällig sein, damit die Einnahme dem Folgejahr zugerechnet werden kann und im Folgejahr versteuert werden muss.

Für Bilanzierer hat das Urteil keine Bedeutung, da es dort nicht auf den Zahlungszeitpunkt, sondern stets auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung ankommt.

BFH, Urteil vom 16.2.2022 – X R 2/21; NWB