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Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung beim Verkauf von Rennpferden

Die umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte gilt nicht beim Verkauf von Turnier- und Rennpferden. Denn Turnier- und Rennpferde sind nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt und insbesondere kein Vieh, sondern unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können bei der Umsatzsteuer die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von 9 % (Jahr 2023; im Jahr 2024 sinkt der Durchschnittssatz auf 8,4 %). Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Pferdezucht mit einem Pferdehandel und erzielte einkommensteuerlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb. Er erwarb mehrere junge Reitpferde, bildete sie aus und verkaufte sie weiter. Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf unterwarf er der Durchschnittssatzbesteuerung. Das Finanzamt unterwarf die Erlöse hingegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar gilt für Forst- und Landwirte nach deutschem Recht grundsätzlich die Durchschnittssatzbesteuerung. Das deutsche Recht beruht aber auf dem europäischen Mehrwertsteuersystem und ist daher europarechtskonform auszulegen.
  • Erforderlich für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist daher die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Gegenstände, die z. B. von einem landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Viehzucht und Viehhaltung erzeugt werden.
  • Die Turnier- und Rennpferde sind nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt und werden insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet. Denn Turnier- und Rennpferde sind kein Vieh.

Hinweise: Im Übrigen scheiterte die Durchschnittssatzbesteuerung auch daran, dass der Kläger die Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübte, die normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Auf die einkommensteuerliche und bewertungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers kommt es für die Umsatzsteuer nicht an.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.9.2023 – XI R 37/21; NWB

Finanzielle Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Die finanzielle Eingliederung, die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderlich ist, kann nicht nur durch eine Stimmenrechtsmehrheit des Organträgers bei der Organgesellschaft erreicht werden, sondern auch durch Stimmenrechte im Umfang von nur 50 %, wenn der Organträger dann mehr als 50 % der Anteile an der Organgesellschaft hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. In diesem Fall besteht zwar nur eine schwächere finanzielle Eingliederung; diese wird jedoch durch eine besonders stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung ausgeglichen.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt also nicht auf.

Sachverhalt: Die Klägerin war die Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie GmbH, die zwei Gesellschafter hatte: zum einen die A, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im Streitjahr 2005 51 % an der Klägerin hielt und sieben Stimmrechte hatte, und zum anderen den C-Verein, der 49 % hielt, und ebenfalls sieben Stimmrechte hatte. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war der E, der auch Alleingeschäftsführer der A sowie des C-Vereins war. Die Klägerin ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus, während das Finanzamt eine finanzielle Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der A und damit eine Organschaft verneinte. Das Finanzamt behandelte deshalb die von der Klägerin an A sowie an Dritte erbrachten Leistungen als umsatzsteuerbar.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die finanzielle Eingliederung ist zu bejahen, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte hält. Allerdings hatte die A nur sieben Stimmrechte, während der C-Verein ebenfalls sieben Stimmrechte hatte. Damit war eine Stimmenrechtsmehrheit der A zu verneinen.
  • Allerdings kann auch bei Stimmengleichheit eine Organschaft zu bejahen sein, auch wenn die finanzielle Eingliederung nur schwächer ausgeprägt ist. Die finanziell schwächer ausgeprägte Eingliederung kann durch eine besonders stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung ausgeglichen werden. Im Streitfall war die organisatorische Eingliederung besonders stark ausgeprägt, da der Geschäftsführer der Klägerin und der Geschäftsführer der A jeweils der E war, so dass eine Personenidentität bestand. Damit konnte die A als Organträger ihren Willen bei der Klägerin als Organgesellschaft durchsetzen.
  • Aufgrund der danach zu bejahenden Organschaft durfte die Umsatzsteuer nur gegen die A als Organträger festgesetzt werden, nicht aber gegen die Klägerin. Im Umsatzsteuerbescheid, der gegenüber der A zu erlassen ist, ist dann zu klären, ob die von der Klägerin an die A erbrachten Leistungen umsatzsteuerbar waren.

Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der ebenfalls von einer Organschaft ausgegangen war und die Organschaft nach deutschem Recht für europarechtskonform hält. Mit dem aktuellen Urteil ändert der BFH seine Rechtsprechung, weil eine Stimmenrechtsmehrheit nicht mehr zwingend erforderlich für eine Organschaft ist, sondern eine bloße Stimmengleichheit durch eine Personenidentität in der Geschäftsführung ausgeglichen werden kann.

Die Frage, ob die Klägerin umsatzsteuerbare Leistungen an die A erbracht hat, wird noch zu klären sein. Zu der Frage, wie solche Leistungen zu behandeln sind, hat der BFH in einem Parallelverfahren ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.1.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18); NWB