Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung für den Verkauf von Guthabenkarten an andere Unternehmer für ernstlich zweifelhaft, wenn der Ort der Leistung nicht feststeht. Es könnte sich dann nicht um einen sog. Einzweck-Gutschein handeln, dessen Verkauf umsatzsteuerbar ist, sondern nur um einen sog. Mehrzweck-Gutschein, bei dem die Umsatzsteuer erst bei Einlösung durch den Endkunden entsteht. Der BFH gewährt daher Aussetzung der Vollziehung, so dass die Umsatzsteuer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bezahlt zu werden braucht.
Hintergrund: In der Umsatzsteuer unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Bei einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Übertragung auf einen anderen Unternehmer bzw. mit der Ausgabe an den Endkunden. Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Liefergegenstand bzw. die Leistung, der Ort der Lieferung bzw. Leistung und die hierfür geschuldete Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Die spätere Einlösung des Gutscheins unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer. Alle anderen Gutscheine sind sog. Mehrzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung entsteht.
Streitfall: Die Antragstellerin betrieb ein Internetgeschäft und verkaufte Guthabenkarten für die Marke X. Mit den Guthabenkarten konnten Kunden der X ihr Nutzerkonto bei X aufladen und anschließend digitale Inhalte der Marke X kaufen; die Guthabenkarten waren mit einer Länderkennung „DE“ versehen und setzten ein deutsches Nutzerkonto voraus. Die Antragstellerin behandelte die Guthabenkarten als Mehrzweck-Gutscheine, da der Ort der Leistung aus ihrer Sicht nicht feststand. Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus und setzte Umsatzsteuer fest; ausgenommen waren Guthabenkarten, die die Antragstellerin nachweislich an Kunden im Ausland ausgegeben hatte. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung: Der BFH gewährte die Aussetzung der Vollziehung:
- Der BFH hält es für möglich, dass die verkauften Guthabenkarten lediglich Mehrzweck-Gutscheine sind, so dass die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins entstehen kann.
- Für die Annahme eines umsatzsteuerbaren Einzweck-Gutscheins wäre nach dem Gesetz nämlich u.a. erforderlich, dass der Ort der Leistung feststeht. Es ist zweifelhaft, ob dieses Erfordernis nur beim Verkauf des Gutscheins an Endkunden (sog. Ausgabe) gilt oder ob es auch bei dem vorherigen Verkauf an einen anderen Unternehmer (sog. Übertragung) gilt.
- Im Streitfall stand zwar der Ort der Leistung bei den Verkäufen an die Endkunden fest. Denn diese konnten die mit der Länderkennung „DE“ versehenen Guthabenkarten nur in Deutschland einlösen. Bei den Verkäufen an andere Unternehmer stand der Ort der Leistung jedoch nicht fest.
Hinweise: Zwar verfügten die Guthabenkarten über eine Länderkennung „DE“ und waren nur über ein deutsches Nutzerkonto einlösbar; aber nach Auffassung der Antragstellerin hatten viele im Ausland ansässige Abnehmer ein deutsches Nutzerkonto eröffnet. Deshalb war der Ort der Leistung nicht sicher.
Eine abschließende Entscheidung hat der BFH nicht getroffen, sondern nur eine vorläufige. Daher sollten vergleichbare Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden, bis eine abschließende Entscheidung des BFH erfolgt.
Der aktuelle Beschluss betrifft die Rechtslage ab dem 1.1.2019. Denn seit dem 1.1.2019 gibt es gesetzliche Regelungen zu den sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.
Quelle: BFH, Beschluss v. 16.8.2022 – XI S 4/21 (AdV); NWB