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Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar

Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, wenn die Überlassung des Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart wird und der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.

Hintergrund: Zu den umsatzsteuerbaren Umsätzen gehört auch der tauschähnliche Umsatz, bei dem der Empfänger einer Dienstleistung nicht Geld zahlt, sondern eine Lieferung oder Dienstleistung erbringt.

Streitfall: Eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft stellte zwei leitenden Angestellten, die im Saarland wohnten, jeweils einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der eine Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von fast 6.000 €, während der andere Arbeitnehmer nichts zahlte. Das Finanzamt behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig und ging bei der Bemessung der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig. Die Klägerin hat nämlich eine sonstige Leistung in Gestalt der Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung gegen Entgelt erbracht.
  • Das Entgelt ist in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen, so dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt. Die Arbeitsleistung ist eine Gegenleistung, weil der Wert der Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt werden kann und weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Dienstwagens und der Arbeitsleistung bestand; denn die Nutzungsüberlassung wurde individuell vereinbart.
  • Die Leistung der Klägerin war auch in Deutschland umsatzsteuerbar, weil eine nicht kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort erbracht wird, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war in Deutschland, da die beiden Arbeitnehmer im Saarland wohnten. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stellte eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer anteiligen Arbeitsleistung entrichteten.
  • Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Klägerin konnte auf die Selbstkosten der Klägerin oder auf die lohnsteuerlichen Werte, die nach der sog. 1 %-Methode anzusetzen sind und aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, zurückgegriffen werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die etwaige Höhe einer von den Arbeitnehmern geleisteten Selbstbeteiligung.

Hinweise: In dem Streitfall hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG), den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dessen Entscheidung hatte das FG aber anders interpretiert als nunmehr der BFH. Der BFH sieht nämlich in der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers eine Gegenleistung und einen Vermietungszins. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 25/21; NWB

Bundesrat stimmt reduzierter Umsatzsteuer auf Gas sowie steuerfreier Inflationsausgleichsprämie zu

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro.

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ treten die folgenden Maßnahmen in Kraft:

  • Vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
  • Zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation werden bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft.

Quellen: BR-Drucks. 476/22 sowie BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt bis Ende 2023 abgesenkt

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Beschlossen wurde ebenfalls die befristete Beibehaltung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie bis Ende 2023.

Mit der Verabschiedung des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ treten u.a. folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
  • Darüber hinaus werden die ebenfalls nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.
  • Ferner wird mit dem Gesetz die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab dem 1.1.2023 von 9,5 auf 9 Prozent abgesenkt.
  • Zudem schafft das Gesetz die Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von sog. Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas. Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.

Hinweis: Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB

Haftung der Organgesellschaft für Umsatzsteuern des Organträgers

Eine Organgesellschaft haftet für die Steuern des Organträgers nicht nur dann, wenn die Steuern während der Dauer der Organschaft entstanden sind, sondern auch, wenn die Steuern während der Dauer der Organschaft verursacht worden sind.

Hintergrund: Mehrere Unternehmen können eine umsatzsteuerliche Organschaft begründen, indem eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert wird. Die Umsätze der eingegliederten Organgesellschaft werden dann dem Organträger zugerechnet, der sie versteuern und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Der Organträger macht auch die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen der Organgesellschaft geltend. Nach dem Gesetz haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.

Streitfall: Zwischen der X-GmbH als Organgesellschaft und der A-GmbH als Organträger bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft, so dass die A-GmbH die Umsätze der X-GmbH versteuerte und die Vorsteuern aus den Eingangsleistungen der X-GmbH geltend machte. Am 27.3.2014 wurde über das Vermögen der X-GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, so dass die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der X-GmbH und der A-GmbH endete. Die A-GmbH bezahlte die Umsatzsteuer für März 2014 nicht mehr. Das Finanzamt behandelte daraufhin die X-GmbH als Haftungsschuldnerin und meldete die Haftungsforderung zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Insolvenzverwalter dieser Anmeldung widersprochen hatte, erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, gegen den der Insolvenzverwalter klagte.

Entscheidung: Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Die Haftung einer Organgesellschaft für die Steuern des Organträgers setzt nicht voraus, dass die Steuern während des Bestehens der Organschaft entstanden sind. Eine Haftung wäre dann nicht zu bejahen, da die Umsatzsteuer für März 2014 erst mit Ablauf des 31.3.2014 entstanden ist, während die Organschaft bereits am 27.3.2014 geendet hat. Denn aufgrund der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt waren Verfügungen der X-GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die A-GmbH als bisheriger Organträger hatte daher organisatorisch keinen Zugriff mehr auf die X-GmbH.
  • Es genügt vielmehr, wenn die Steuern während der Dauer der Organschaft verursacht worden sind. Denn nach dem Sinn und Zweck der Haftungsregelung umfasst die Steuer, die der Organträger zahlen muss, auch die Beträge, die ohne diese Organschaft von der Organgesellschaft, d.h. der X-GmbH, geschuldet worden wären.
  • Das FG muss nun ermitteln, inwieweit in der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2014 Umsatzsteuern und Vorsteuerberichtigungsansprüche enthalten sind, die den Organkreis, der aus der X-GmbH und der A-GmbH bestand, betreffen. Dies ist insbesondere die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die während des Bestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft ausgeführt worden sind, d.h. bis zum 27.3.2014. Außerdem erfasst die Haftung die Berichtigung der Vorsteuer aus Rechnungsbeträgen, die aufgrund der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt als uneinbringlich gelten, weil die Organgesellschaft die entsprechenden Rechnungen nicht bezahlt hat.

Hinweis: Durch die Organschaft ist der Organträger für die Bezahlung der Umsatzsteuer zuständig geworden. Kommt der Organträger dieser Pflicht nicht nach, kann das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die Organgesellschaft erlassen. Die Haftungsregelung zur Organschaft soll also die steuerlichen Risiken ausgleichen, die sich aus einer Zahlungsunfähigkeit des Organträgers ergeben. Die Haftung gilt aber nicht für die eigene Umsatzsteuer des Organträgers ab der Beendigung der Organschaft, im Streitfall also ab dem 28.3.2014.

Quelle: BFH, Urteil v. 5.4.2022 – VII R 18/21; NWB