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Umsatzsteuerliche Organschaft mit einer GmbH & Co. KG

Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann nach geänderter Rechtsprechung nicht nur mit einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft, sondern auch mit einer GmbH & Co. KG als Organgesellschaft geführt werden, selbst wenn nicht sämtliche Gesellschafter der GmbH & Co. KG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Allerdings muss die GmbH & Co. KG nach allgemeinen Grundsätzen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Beruft sich eine GmbH & Co. KG auf die geänderte Rechtsprechung und möchte sie nunmehr als Organgesellschaft behandelt werden, setzt die Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Umsatzsteuerbescheide nach dem Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass der Organträger einer Erhöhung seiner Umsatzsteuerfestsetzung zustimmt und einen entsprechenden Antrag stellt.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt also nicht auf und schuldet keine Umsatzsteuer. Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht kann nur eine Kapitalgesellschaft eine Organgesellschaft sein.

Sachverhalt: Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren der AV mit 80 % und der SA mit 20 %; Komplementärin war die A-GmbH, an der VA mit 80 % und SA mit 20 % beteiligt waren. VA verpachtete das Betriebsgrundstück und Maschinen an die GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG gab zunächst eine Umsatzsteuererklärung für 2010 ab und ging daher nicht von einer Organschaft mit VA als Organträger aus. Am 31.12.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab im Jahr 2015 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2010 mit Umsätzen in Höhe von 0 € ab und machte damit eine Organschaft mit VA als Organträger geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Entgegen dem deutschen Umsatzsteuerrecht kann auch eine GmbH & Co. KG als sog. kapitalistische Personengesellschaft eine Organgesellschaft sein; dies ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die deutsche Regelung als europarechtswidrig ansieht.
  • Die GmbH & Co. KG war in das Unternehmen des VA eingegliedert: So bestand eine finanzielle Eingliederung, da VA die Stimmenmehrheit an der GmbH & Co. KG hielt. Die GmbH & Co. KG war auch organisatorisch in das Unternehmen des VA eingegliedert, da VA der einzige Geschäftsführer der A-GmbH war, die für die GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war. Schließlich war die GmbH & Co. KG auch wirtschaftlich in das Unternehmen des VA eingegliedert, da VA die wesentlichen Betriebsgrundlagen an die GmbH & Co. KG verpachtet hatte.
  • Zwar könnte sich danach der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG auf die geänderte Rechtsprechung berufen und eine Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids für 2010 beantragen, weil nur der VA als Organträger die Umsatzsteuer schuldet. Es droht dann aber ein Steuerausfall, weil die Umsatzsteuer des VA ohne dessen Zustimmung nicht mehr erhöht werden kann; VA ist vor einer Anwendung der geänderten Rechtsprechung nämlich durch den gesetzlichen Vertrauensschutz geschützt. Der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG kann daher nur dann die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für 2010 mit Erfolg durchsetzen, wenn VA einer Erhöhung seiner Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 zustimmt.
  • Dieses Zustimmungserfordernis folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; denn es wäre treuwidrig, wenn sich die GmbH & Co. KG auf die neue Rechtsprechung stützen würde, um eine Aufhebung ihrer Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 zu erreichen, während sich VA auf die bisherige Rechtsprechung und den sich hieraus ergebenden gesetzlichen Vertrauensschutz berufen würde, um eine Erhöhung seiner Umsatzsteuer zu vermeiden.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob VA seine Zustimmung zu einer Erhöhung seiner Umsatzsteuer 2010 erteilt. Dabei muss das FG vor allem prüfen, ob die Festsetzungsfrist für VA noch läuft, so dass er die Zustimmung noch erteilen kann, oder ob die Festsetzungsfrist für VA bereits abgelaufen ist. Dies hängt im Ergebnis davon ab, ob es bei Erlass des Umsatzsteuerbescheids 2010 für die GmbH & Co. KG erkennbar war, dass keine Organschaft berücksichtigt wird. Die Prüfung wird möglicherweise schnell durchgeführt werden können, weil nicht zu erwarten ist, dass VA einer Erhöhung seiner Umsatzsteuer 2010 zustimmt, nachdem über das Vermögen „seiner“ GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2022 – V R 14/21 (V R 45/19); NWB

Direktanspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt auf Erstattung der zu Unrecht an den Vertragspartner gezahlten Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, damit der EuGH die Voraussetzungen des sog. Direktanspruchs des Unternehmers gegen das Finanzamt klärt. Dabei geht es um die Frage, ob ein Unternehmer in Deutschland, der zu Unrecht Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner gezahlt hat und diese wegen der Insolvenz seines Vertragspartners nicht zurückfordern kann, stattdessen einen entsprechenden Umsatzsteuerminderungsanspruch gegen sein Finanzamt hat (sog. Direktanspruch).

Hintergrund: Der EuGH hat den sog. Direktanspruch entwickelt. Danach kann sich ein Unternehmer, der irrtümlich Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner gezahlt hat, diese Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, wenn sein Vertragspartner die Umsatzsteuer nicht mehr an ihn zurückzahlen kann, weil er zahlungsunfähig ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war ein in Deutschland ansässiges Leasingunternehmen und tätigte insbesondere Sale-and-lease-back-Geschäfte. So erwarb sie von der ebenfalls in Deutschland ansässigen E-GmbH in den Jahren 2007 bis 2012 insgesamt sechs Motorboote, die sich jeweils in Italien befanden. Die Klägerin verleaste die Motorboote sodann an die E-GmbH. Die E-GmbH stellte für den Verkauf der Klägerin zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung, denn der Leistungsort befand sich in Italien. Die Klägerin bezahlte die Rechnungen und machte die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an, weil die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen worden war. Im Jahr 2014 geriet die E-GmbH in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter widerrief den Umsatzsteuerausweis in den sechs Rechnungen und ließ sich vom Finanzamt die von der E-GmbH bereits abgeführte Umsatzsteuer erstatten. Er zahlte die Umsatzsteuer, die die E-GmbH von der Klägerin erhalten hatte, nicht an die Klägerin zurück. Die Klägerin beantragte daraufhin im Jahr 2017 beim Finanzamt, die Umsatzsteuer für 2007 bis 2012 in Höhe der an die E-GmbH gezahlten Umsatzsteuer niedriger festzusetzen oder hilfsweise zu erlassen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der BFH rief nun den EuGH an, damit dieser die Voraussetzungen des sog. Direktanspruchs klärt:

  • Zwar ist ein sog. Direktanspruch der Klägerin denkbar, da die Klägerin zu Unrecht Umsatzsteuer an die E-GmbH gezahlt hat und diese aufgrund der Insolvenz der E-GmbH von dieser nicht zurückerhält.
  • Allerdings ist es auch denkbar, dass die Klägerin gegen die E-GmbH keinen Rückforderungsanspruch hatte, sondern nur einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit italienischer Umsatzsteuer. In diesem Fall könnte sich die Klägerin die Vorsteuer in Italien vergüten lassen, wenn sich die E-GmbH in Italien umsatzsteuerlich registrieren würde. Der EuGH soll nun entscheiden, ob ein Direktanspruch der Klägerin besteht. Dabei soll er auch klären, ob die Klägerin zivilrechtlich gegen die E-GmbH auf Erteilung einer entsprechenden Rechnung hätte vorgehen müssen.
  • Ferner soll der EuGH klären, an wen das Finanzamt die Umsatzsteuer im Insolvenzfall zu erstatten hat. Zum einen hat der Insolvenzverwalter der E-GmbH aufgrund der Berichtigung der Rechnungen, die nun keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis mehr enthalten, einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Zum anderen könnte die Klägerin einen Direktanspruch gegen das Finanzamt haben. Allerdings kann das Finanzamt nur einen der beiden Ansprüche erfüllen, so dass der EuGH klären soll, welcher der beiden Ansprüche vorrangig ist.

Hinweise: Die Probleme im Streitfall ergeben sich daraus, dass der Direktanspruch gesetzlich nicht geregelt ist, sondern sich nur aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt. So könnte es auch noch eine Rolle spielen, dass der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer in Italien hätte anmelden und abführen müssen, dies aber unterlassen hat. Damit könnte er eine Steuerhinterziehung begangen haben, die bei der Prüfung des Direktanspruchs zu berücksichtigen ist.

Quelle: BFH, Beschluss v. 3.11.2022 – XI R 6/21; NWB

Entstehung der Umsatzsteuer bei einnahmenabhängiger Ratenzahlung

Die Umsatzsteuer entsteht mit der Ausführung der Leistung, und zwar auch dann, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird und die Raten nur insoweit fällig sind, als der Schuldner Einnahmen erzielt. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten des leistenden Unternehmers wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts ist bei der Vereinbarung einnahmeabhängiger Raten nicht möglich, weil das ausstehende Entgelt noch nicht fällig ist.

Hintergrund: Nach dem Gesetz entsteht die Umsatzsteuer im Rahmen der sog. Soll-Versteuerung mit der Ausführung der Leistung. Werden Teilleistungen erbracht, indem für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung ein Entgelt gesondert vereinbart wird, entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der jeweiligen Teilleistung. Soweit ein Entgelt für eine ausgeführte Leistung bzw. Teilleistung uneinbringlich wird, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer zu seinen Gunsten berichtigen.

Sachverhalt: Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze nach der Soll-Versteuerung. Sie verpflichtete sich im November 2011 vertraglich gegenüber der A-GmbH zur Errichtung einer Photovoltaikanlage. Das Gesamtentgelt betrug 1.258.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Klägerin und die A-GmbH vereinbarten im Vertrag eine Ratenzahlung: So sollten 450.000 € nach der Montage aller Module fällig sein, ein weiterer Teilbetrag von 450.000 € nach der Installation der Wechselrichterstation und die restlichen 358.000 € nach Ablauf eines zehnmonatigen Probebetriebs. Allerdings sollten die Raten nur insoweit fällig werden, als die A-GmbH die Raten aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung begleichen konnte. Die A-GmbH zahlte im Jahr 2011 nach der Montage aller Module einen Betrag von 77.350 € brutto (netto 65.000 €). Im Jahr 2012 zahlte die A-GmbH einen weiteren Betrag von 61.880 € brutto (netto 52.000 €). Die Klägerin meldete für die Streitjahre 2011 und 2012 nur den jeweiligen Nettobetrag in ihren Umsatzsteuererklärungen an. Das Finanzamt setzte hingegen für 2011 einen Umsatz von 450.000 € und für 2012 einen Umsatz von 808.000 € (450.000 € + 358.000 €) an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Umsatzsteuer war mit der Ausführung der jeweiligen Teilleistungen entstanden, da die Klägerin und die A-GmbH Teilleistungen vereinbart hatten. Im Jahr 2011 hatte die Klägerin die Montageleistung ausgeführt, so dass für 2011 ein Entgelt von 450.000 € anzusetzen war. Im Jahr 2012 hatte die Klägerin die Installation durchgeführt und den Probebetrieb abgeschlossen. Zwar ist nicht zweifelsfrei, ob der Probebetrieb eine Teilleistung gewesen ist; sofern dies aber zu verneinen sein sollte, wäre das Entgelt für den Probebetrieb (358.000 €) als Zusatzentgelt für die Installation anzusehen.
  • Eine Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts war nicht möglich. Die Uneinbringlichkeit setzt zunächst voraus, dass ein fälliges Entgelt nicht bezahlt wird. Aufgrund der einnahmeabhängig ausgestalteten Ratenzahlung waren die ausstehenden Ratenzahlungen aber in den Streitjahren noch gar nicht fällig, so dass keine Uneinbringlichkeit anzunehmen war.

Hinweise: Der BFH hält an seiner aktuellen Rechtsprechung fest, nach der die Umsatzsteuer auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen mit der Ausführung der Leistung entsteht. Dies gilt auch bei Teilleistungen und auch bei der Vereinbarung einnahmeabhängiger Raten.

Die Rechtsprechung führt dazu, dass der Unternehmer bei der Soll-Versteuerung die Umsatzsteuer faktisch vorfinanzieren muss, wenn der Vertragspartner nicht sogleich bezahlt. Der BFH sieht hierin keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des europäischen Umsatzsteuerrechts.

Bei der Ist-Versteuerung droht zwar keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer, weil diese erst dann entsteht, wenn der Vertragspartner zahlt; allerdings ist die Ist-Versteuerung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn der Umsatz im Vorjahr nicht höher als 600.000 € war oder wenn der Unternehmer Freiberufler ist.

Quelle: BFH, Beschluss v. 28.9.2022 – XI R 28/20; NWB

Umsatzsteuer eines Vereins für Verkehrserziehung

Die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins für Verkehrserziehung aus einem Fahrsicherheitstraining sind umsatzsteuerfrei, wenn das Fahrsicherheitstraining von den Teilnehmern beruflich genutzt wird. Die Umsätze aus der Vermietung eines Rettungssimulators unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn es sich insoweit um einen sog. Zweckbetrieb handelt und der Zweckbetrieb nicht im Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmen steht.

Hintergrund: Umsätze aus Schulungsmaßnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.

Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Umsätzen aus einem sog. Zweckbetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Allerdings ist für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erforderlich, dass mit dem Zweckbetrieb nicht in erster Linie zusätzliche Umsätze erzielt werden, die zu einem unmittelbaren Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmern führen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auf den Gebieten der Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung tätig war. Er führte in den Jahren 2013 und 2014 Sicherheitstrainings für die Nutzung von Pkw und Motorrädern, aber auch für Senioren durch. Außerdem kaufte der Kläger einen Rettungssimulator, den er an verschiedene Veranstalter für Veranstaltungen wie z.B. die Eröffnung eines Autohauses oder Firmenjubiläen vermietete. Mit einem Rettungssimulator konnte geübt werden, wie man sich aus einem umgestürzten Auto befreit. Der Kläger behandelte die Umsätze aus dem Sicherheitstraining sowie aus der Vermietung des Rettungssimulators als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging von einer Umsatzsteuerpflicht des Klägers aus und wandte den regulären Steuersatz von 19 % an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

Die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators sind mangels Befreiungsvorschrift nicht umsatzsteuerfrei. Es kann aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anwendbar sein, wenn es sich bei dem Vermietungsbereich um einen Zweckbetrieb handelt, mit dem die Satzungszwecke des Klägers verwirklicht werden. Ob dies der Fall gewesen ist, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang prüfen. Dabei muss das FG insbesondere prüfen, ob der Kläger in unmittelbaren Wettbewerb zu nicht gemeinnützigen Unternehmern getreten ist.

Für die Umsätze aus dem Sicherheitstraining kommt die Umsatzsteuerfreiheit für Schulungsmaßnahmen in Betracht. Nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht erfordert dies aber einen beruflichen Bezug.

  • Verwenden alle Teilnehmer des Sicherheitstrainings die erworbenen Kenntnisse beruflich, ist die Umsatzsteuerfreiheit zu bejahen.
  • Verwenden jedoch nur einige Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse für berufliche Zwecke, wird die Umsatzsteuerfreiheit nicht nur für die Umsätze, die mit diesen Teilnehmern erzielt werden, gewährt, sondern entweder ganz oder gar nicht. Eine vollständige Umsatzsteuerfreiheit ist zu bejahen, wenn die Schulung konkret geeignet ist, berufliche Kenntnisse zu erwerben oder zu erhalten; dies muss sich leistungsbezogen aus der Schulungsmaßnahme selbst ergeben, wenn z.B. die Kosten für das Sicherheitstraining von der Bundeswehr oder der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Bei einem Sicherheitstraining für Motorräder sowie bei dem Sicherheitstraining für Senioren erscheint ein leistungsbezogener, beruflicher Zweck hingegen zweifelhaft.

Hinweise: Sollte die Umsatzsteuerfreiheit für das Fahrsicherheitstraining zu verneinen sein, könnte die Steuerfreiheit jedenfalls für Kurse gelten, an denen Jugendliche teilnahmen. Es müsste dann bei den Kursen um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Verkehrssicherheit gegangen sein. Dies setzt über die bloße Wissensermittlung hinaus voraus, dass soziale Kompetenzen und Werte vermittelt werden.

Die allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht greift im Streitfall nicht, weil beim umsatzsteuerfreien Unterricht ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt werden muss. Weder ein Sicherheitsunterricht noch der allgemeine Fahrunterricht erfüllen diese Voraussetzungen, sondern stellen einen spezialisierten Unterricht dar. Der BFH hat bereits entschieden, dass auch der Schwimmunterricht, der Surf- und Segelunterricht für Universitäten oder der Fahrunterricht kein allgemeiner, umsatzsteuerfreier Unterricht sind, sondern Spezialunterricht und damit umsatzsteuerpflichtig sind.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.11.2022 – V R 33/21 (V R 26/18); NWB

Umsatzsteuer bei Verkauf von digitalen Guthabenkarten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über die Umsatzbesteuerung des Verkaufs digitaler Guthabenkarten entscheiden. Insbesondere soll das Gericht klären, ob bei einem Verkauf unter Unternehmern der Ort der Leistung bei Ausstellung des Gutscheins feststehen muss, damit Umsatzsteuer entsteht.

Hintergrund: Der Gesetzgeber regelt seit dem 1.1.2019 den Verkauf von Gutscheinen. Dabei wird zwischen sog. Einzweck-Gutscheinen, bei denen der Ort der Leistung sowie die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins feststeht (z.B. Verkauf eines Gutscheins durch einen Buchhändler), und sog. Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden, bei denen der Ort und die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen (z.B. ein Gutschein von Amazon, der sowohl für ermäßigt besteuerte Waren als auch für regulär besteuerte Waren eingesetzt werden kann). Der Verkauf eines Einzweck-Gutscheins löst sofort Umsatzsteuer aus, während bei einem Mehrzweck-Gutschein Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins entsteht.

Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb im Jahr 2019 Guthabenkarten für das digitale Netzwerk X. Mit den Guthabenkarten konnte man digitale Inhalte des X-Netzwerks erwerben. X saß in Großbritannien und verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in der EU außerhalb Großbritanniens und Deutschlands. Die Klägerin erwarb Guthabenkarten, die für Deutschland bestimmt waren und nur in Deutschland eingelöst werden konnten, von den Lieferanten und veräußerte sie an Endkunden in Deutschland. Die Klägerin ging davon aus, dass die Guthabenkarten Mehrzweck-Gutscheine seien, und behandelte den Verkauf an die Endkunden als nicht umsatzsteuerbar. Das Finanzamt nahm jedoch Einzweck-Gutscheine an und unterwarf die Erlöse der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, damit dieser klärt, ob für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bei der Übertragung eines Gutscheins unter Unternehmern erforderlich ist, dass der Ort der Leistung feststeht:

  • Zwar verlangt der Gesetzgeber für die Qualifizierung eines Einzweck-Gutscheins, dass der Ort der Leistung feststeht. Dies ist auch nachvollziehbar, wenn der Unternehmer, der den Gutschein ausstellt, später auch die auf dem Gutschein genannte Leistung erbringen soll. Wird der Gutschein aber mehrfach übertragen, nämlich zunächst vom Lieferanten auf die Klägerin und dann von der Klägerin auf den Endkunden, käme es bei Annahme eines Einzweck-Gutscheins zu einer Umsatzverdoppelung. Bei jedem Verkauf des Gutscheins würde nämlich die Dienstleistung, für die die Guthabenkarte eingelöst werden kann, als erbracht gelten.
  • Würde man nun im Streitfall verlangen, dass bei Ausstellung der digitalen Guthabenkarte der Ort der Leistung feststehen müsste, läge keine umsatzsteuerbare Leistung vor. Denn der Ort der Leistung hängt von der Ansässigkeit des jeweiligen Lieferanten ab.
  • Anders wäre es, wenn man den Ort der Leistung nur dort annehmen würde, wo die tatsächliche Dienstleistung, für die die Guthabenkarte erstellt worden ist, erbracht wird. Es läge dann ein Einzweck-Gutschein vor, da die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden konnten.

Hinweise: In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der BFH bereits Aussetzung der Vollziehung zugunsten der Klägerin gewährt.

Im Moment ist offen, wie der EuGH entscheiden wird, so dass es ratsam ist, entsprechende Umsatzsteuerbescheide durch einen Einspruch offenzuhalten. Der BFH neigt dazu, die digitalen Guthabenkarten umsatzsteuerlich wie Telefonkarten zu behandeln. Bei Telefonkarten wird sowohl der ursprüngliche Verkauf der Telefonkarte als auch der anschließende Weiterverkauf durch einen Zwischenhändler wie ein Warenverkauf behandelt und ist umsatzsteuerbar.

Quelle: BFH, Beschluss v. 3.11.2022 – XI R 21/21; NWB