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Ankauf und Überlassung eines Handys durch Arbeitgeber steuerfrei

Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur Nutzung steuerfrei überlassen, welches er zuvor verbilligt vom Arbeitnehmer gekauft hat. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Hintergrund: Nach dem Gesetz kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen Computer oder ein betriebliches Mobiltelefon zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und erwarb die Handys ihrer Arbeitnehmer zu einem Preis von 1 € bis 6 €. Anschließend überließ sie die gekauften Mobiltelefone ihren Arbeitnehmern zur Nutzung, auch für private Zwecke. Zugleich übernahm die Klägerin die Kosten für die von den Arbeitnehmern abgeschlossenen Mobilfunkverträge. Sie behandelte die Kostenerstattung als steuerfrei. Das Finanzamt ging hingegen von einer missbräuchlichen Gestaltung aus und versagte die Steuerfreiheit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit lagen vor. Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern nämlich ein betriebliches Telekommunikationsgerät überlassen. Um betriebliche Geräte handelte es sich deshalb, weil die Klägerin die Mobiltelefone zuvor von ihren Arbeitnehmern erworben hatte.
  • Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Mobiltelefone zu einem Kaufpreis von lediglich 1 € bis 6 € erworben hatte. Die Steuerfreiheit hängt nämlich nicht davon ab, dass der vereinbarte und gezahlte Kaufpreis fremdüblich war; der sog. Fremdvergleichsgrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer, da zwischen ihnen – anders als etwa bei Verträgen zwischen Angehörigen – ein natürlicher Interessengegensatz besteht. Im Übrigen wäre auch bei Zahlung eines angemessenen Kaufpreises die Steuerbefreiung zu bejahen.
  • Es handelte sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch. Dies würde eine unangemessene rechtliche Gestaltung voraussetzen. Jedoch war der Erwerb der Mobiltelefone zu einem niedrigen Preis aus Sicht der Klägerin die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, betriebliche Mobiltelefone zu erwerben.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es der Klägerin freistand, einen gesetzlichen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen. Die gesetzliche Steuerfreiheit kann somit in der Weise in Anspruch genommen werden, dass der Arbeitgeber das Mobiltelefon des Arbeitnehmers (verbilligt) erwirbt und ihm anschließend das Mobiltelefon zur Nutzung überlässt und die Kosten des Vertrags erstattet.

Der Arbeitgeber muss nach dem Gesetz rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mobiltelefons sein. Die bloße Kostenerstattung durch den Arbeitgeber für den Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers ist nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Mobiltelefons ist. Ebenfalls nicht steuerfrei ist der Zuschuss des Arbeitgebers für den Erwerb eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers; denn der Gesetzgeber stellt nur die Nutzungsvorteile aus der Nutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte steuerfrei, die dem Arbeitgeber gehören.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022 – VI R 50/20; NWB

Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar

Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, wenn die Überlassung des Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart wird und der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.

Hintergrund: Zu den umsatzsteuerbaren Umsätzen gehört auch der tauschähnliche Umsatz, bei dem der Empfänger einer Dienstleistung nicht Geld zahlt, sondern eine Lieferung oder Dienstleistung erbringt.

Streitfall: Eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft stellte zwei leitenden Angestellten, die im Saarland wohnten, jeweils einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der eine Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von fast 6.000 €, während der andere Arbeitnehmer nichts zahlte. Das Finanzamt behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig und ging bei der Bemessung der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig. Die Klägerin hat nämlich eine sonstige Leistung in Gestalt der Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung gegen Entgelt erbracht.
  • Das Entgelt ist in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen, so dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt. Die Arbeitsleistung ist eine Gegenleistung, weil der Wert der Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt werden kann und weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Dienstwagens und der Arbeitsleistung bestand; denn die Nutzungsüberlassung wurde individuell vereinbart.
  • Die Leistung der Klägerin war auch in Deutschland umsatzsteuerbar, weil eine nicht kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort erbracht wird, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war in Deutschland, da die beiden Arbeitnehmer im Saarland wohnten. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stellte eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer anteiligen Arbeitsleistung entrichteten.
  • Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Klägerin konnte auf die Selbstkosten der Klägerin oder auf die lohnsteuerlichen Werte, die nach der sog. 1 %-Methode anzusetzen sind und aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, zurückgegriffen werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die etwaige Höhe einer von den Arbeitnehmern geleisteten Selbstbeteiligung.

Hinweise: In dem Streitfall hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG), den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dessen Entscheidung hatte das FG aber anders interpretiert als nunmehr der BFH. Der BFH sieht nämlich in der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers eine Gegenleistung und einen Vermietungszins. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 25/21; NWB

Bewertung einer an den Arbeitnehmer überlassenen Unterkunft im Wohncontainer

Eine einfache Unterkunft, die dem Arbeitnehmer überlassen wird, kann statt des gesetzlichen Werts von 241 € mit dem niedrigeren ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Wert von 241 € nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Möglichkeit einer niedrigeren Bewertung im Fall der Unbilligkeit ergibt sich aus dem Sozialversicherungsrecht und gilt auch im Steuerrecht.

Hintergrund: Sachbezüge des Arbeitgebers wie z.B. die Gestellung einer Unterkunft oder Verpflegung müssen bewertet werden. Hierzu gibt es im Sozialversicherungsrecht Pauschalwerte, die für das Steuerrecht übernommen werden können. Im Sozialversicherungsrecht gibt es außerdem bei der Gestellung einer Unterkunft die Möglichkeit, den niedrigeren ortsüblichen Mietpreis anzusetzen, wenn der Pauschalwert nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitgeber und beschäftigt eine Vielzahl von Arbeitnehmern, denen er eine Unterkunft stellte. Dabei handelte es sich um Wohncontainer und Wohnwagen, die aus einem einzigen Raum bestanden, kleiner als 8 qm waren, zum Teil doppelt belegt waren und die über keine sanitären Anlagen verfügten. Die sanitären Anlagen befanden sich im Außenbereich und wurden von allen Arbeitnehmern auf dem Gelände genutzt. Der Kläger setzte pro Unterkunft einen Wert von 50 € bis 150 € an, während das Finanzamt den höheren Pauschalwert von mehr als 200 €, der sich nach dem Sozialversicherungsrecht ergab, ansetzte und gegenüber dem Kläger einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erließ.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) hielt den Lohnsteuer-Haftungsbescheid für rechtswidrig und gab der Klage statt:

  • Die Gestellung einer Unterkunft stellt einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Der Wert kann aus den sozialversicherungsrechtlichen Pauschalwerten abgeleitet werden.
  • Allerdings kann im Sozialversicherungsrecht statt des Pauschalwerts ein niedrigerer ortsüblicher Mietpreis angesetzt werden, wenn der Pauschalwert nach Lage des Falls unbillig wäre. Diese Möglichkeit ist auch im Steuerrecht anwendbar, weil das Steuerrecht auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung verweist.
  • Im Streitfall war der Pauschalwert unbillig, da es sich um sehr einfache Unterkünfte handelte. Die Arbeitnehmer hatten jeweils nur einen Raum ohne Sanitäreinrichtung und ohne gesonderte Küche, und der Raum war kleiner als der Standard von 8 qm. Außerdem lagen die Sanitäreinrichtungen im Außenbereich und wurden von allen Arbeitnehmern genutzt.
  • Der ortsübliche Mietpreis konnte aus einer weiteren sozialversicherungsrechtlichen Bewertungsvereinfachung abgeleitet werden und führte zu einem monatlichen Sachbezug von weniger als 50 €. Dies war sogar weniger als vom Kläger angemeldet, so dass der Lohnsteuer-Haftungsbescheid rechtswidrig war.

Hinweise: Sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Steuerrecht geht es darum, das „richtige“ Gehalt zugrunde zu legen. Die sozialversicherungsrechtlichen Werte können für das Steuerrecht übernommen werden; dies gilt nach dem aktuellen Urteil auch für die Unbilligkeitsregelung. Der sich danach ergebende ortsübliche Mietpreis ist bei kleinen Wohnungen günstiger als der Pauschalwert, da eine Wohnung mit einem Mietpreis von 4,23 €/qm monatlich bewertet wird; bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) werden sogar nur 3,46 €/qm monatlich angesetzt (Werte 2022).

Zu einem steuerpflichtigen Sachbezug kommt es nur dann, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft entweder unentgeltlich oder aber verbilligt überlässt, d.h. zu einer Miete, die unter den sozialversicherungsrechtlichen Werten liegt. Steuerpflichtig ist bei der verbilligten Überlassung nur die Differenz zwischen der Miete und dem sozialversicherungsrechtlichen Wert.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.8.2022 – 7 K 3447/18 L; NWB