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Trauerredner kann Kosten für schwarze Anzüge steuerlich nicht absetzen

Ein Trauerredner kann seine Kosten für schwarze Anzüge, die er ausschließlich beruflich trägt, nicht als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich um Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, die auch privat getragen werden kann, so dass die Aufwendungen mit den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten sind.

Hintergrund: Der Gesetzgeber erkennt Aufwendungen für die private Lebensführung steuerlich nicht an, auch wenn sie den Beruf fördern.

Streitfall: Der Kläger war selbständiger Trauerredner und machte die Kosten für seine schwarzen Anzüge, die er als Trauerredner nutzte, als Betriebsausgaben geltend. Er beschäftigte seine Ehefrau als Trauerrednerin und bezahlte ihr die schwarze Kleidung, die sie als Trauerrednerin nutzte. Auch diese Kosten machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte weder die Kosten für die schwarze Kleidung für den Kläger noch die Kosten des Klägers für die schwarze Kleidung seiner Ehefrau an.

Entscheidung: Der BFH gab dem Finanzamt grundsätzlich Recht, verwies die Sache jedoch wegen der für die Ehefrau bezahlten schwarzen Kleidung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Kosten für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich nicht absetzbar, da sie privat getragen werden kann. Damit greift das steuerliche Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung.
  • Ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird nur dann anerkannt, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die Kleidung objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist oder wenn die Kleidung von privater Kleidung unterschieden werden kann, weil sie z.B. einen Firmenemblem enthält, Schutzfunktionen aufweist oder weil es sich um eine Uniform handelt.
  • Die schwarzen Anzüge des Klägers sind keine typische Berufskleidung. Für den steuerlichen Abzug genügt es nicht, dass der Kläger einen höheren Verschleiß an Anzügen hat oder die Anzüge ausschließlich beruflich nutzt.
  • Auch ein anteiliger Abzug der Kosten ist nicht möglich. Denn hierzu müsste der berufliche Nutzungsanteil leicht und einwandfrei ermittelt werden können.

Hinweise: Die Zurückverweisung an das FG erfolgte wegen der vom Kläger übernommenen Kosten für die Bekleidung seiner angestellten Ehefrau. Der Kläger hat als Arbeitgeber Kosten seiner Arbeitnehmerin übernommen, die grundsätzlich Betriebsausgaben für den Klägerin darstellen. Da es sich bei der Arbeitnehmerin aber um seine Ehefrau handelte, hängt die steuerliche Anerkennung der Kosten davon ab, dass der Arbeitsvertrag zwischen den beiden einem Fremdvergleich standhält. Dies setzt voraus, dass im Arbeitsvertrag die Übernahme der Kosten für die Kleidung eindeutig geregelt war. Ob dies der Fall war, muss das FG nun prüfen.

Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2022 – VIII R 33/18; NWB