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Finanzverwaltung äußert sich zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale bei Tätigkeit in der Wohnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zum Abzug der sog. Tagespauschale bei häuslicher Tätigkeit geäußert.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 neu geregelt und den Abzug einer sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit (vormals „Homeoffice-Pauschale“) eingeführt. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Steuerpflichtige kann dann entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr abziehen (Wahlrecht). Der pauschale Abzug der Kosten bietet sich insbesondere dann an, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer den Betrag von 1.260 € pro Jahr unterschreiten.

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über ein häusliches Arbeitszimmer, kann er eine Tagespauschale in Höhe von 6 €, maximal 1.260 € im Jahr, steuerlich abziehen, wenn er an einem Tag eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sofern ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es unschädlich, dass er überwiegend auswärts oder in der ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen ist.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der vorwiegend für Bürotätigkeiten oder aber für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten genutzt wird.

  • Eine sog. Arbeitsecke, die sich in einem überwiegend privat genutzten Raum wie z.B. dem Wohn- oder Schlafzimmer befindet, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Hierfür kann der Steuerpflichtige allenfalls die Tagespauschale von 6 € pro Kalendertag geltend machen.
  • Kosten für Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsräume können uneingeschränkt abgezogen werden, da es sich nicht um häusliche Arbeitszimmer handelt.

Zu den abziehbaren Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers sowie die anteiligen Aufwendungen für die Wohnung bzw. das Gebäude, also z.B. die Miete bzw. Abschreibung, Betriebskosten oder Zinsen.

Kosten für die Renovierung ausschließlich des Arbeitszimmers können in voller Höhe berücksichtigt werden. Wird das gesamte Gebäude bzw. die Wohnung renoviert, werden die Aufwendungen anteilig berücksichtigt. Werden nur privat genutzte Flächen renoviert wie z.B. Flur, Bad oder Küche, können keine Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar auch nicht anteilig.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt an, nicht auf den zeitlichen Umfang.

Beispiele: Ein Lehrer hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Klassenzimmer und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Ein Richter hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Gericht. Beide können daher allenfalls die Tagespauschale steuerlich geltend machen.

Wird das häusliche Arbeitszimmer von zwei Steuerpflichtigen genutzt (z.B. von Freund und Freundin, die zusammenwohnen), ist für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des steuerlichen Abzugs vorliegen. Falls ja, kann jeder Steuerpflichtige die Aufwendungen, die er getragen hat oder die er – falls die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt worden sind – geschuldet hat, steuerlich absetzen.

Die Tagespauschale von 6 € kann für jeden Kalendertag geltend gemacht werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausgeübt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich.

„Überwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu Hause verrichtet worden sein muss.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige überwiegend auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig ist und nur untergeordnet zu Hause tätig ist.

  • Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet von 8.00 bis 13.00 Uhr an der Schule und korrigiert von 15.00 bis 18.00 Uhr zu Hause Klassenarbeiten, da er an der Schule hierfür keinen Arbeitsplatz nutzen kann. Der Lehrer kann die Tagespauschale für die nachmittäglichen Korrekturarbeiten steuerlich geltend machen. Ferner kann er die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule ansetzen.
  • Ein Arbeitsplatz steht nicht dauerhaft zur Verfügung, wenn er nur tageweise nutzbar ist, z.B. bei einem sog. Pool-Arbeitsplatz.

Hinweise: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2023 anwendbar.

Quelle: BMF-Schreiben v. 15.8.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027; NWB