Der Werbungskostenabzug für ein Masterstudium, das nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums absolviert wird, ist um steuerfreie Leistungen eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V. (DAAD) zu kürzen, so dass im Ergebnis nur der die Stipendiumsleistungen übersteigende Aufwand als Werbungskosten abgezogen werden kann.
Hintergrund: Verschiedene Leistungen sind nach dem Gesetz steuerfrei, z.B. bestimmte Stipendien. Nach dem Gesetz dürfen aber Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Streitfall: Die Klägerin hatte das zweite juristische Staatsexamen absolviert. Anschließend absolvierte sie in den USA in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Studium zum Master of Laws. Für dieses Studium erhielt sie vom DAAD ein Stipendium, das neben einem monatlichen Betrag von 1.000 € noch einen Reisekostenzuschuss, die Übernahme der Studiengebühren bis zur Höhe von 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung umfasste. Sie machte ihre Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt zog hiervon den vom DAAD geleisteten Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 € ab. Daher berücksichtigte das Finanzamt nur die Differenz als Werbungskosten.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Zwar sind die Aufwendungen für das Masterstudium grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungen greift nicht, weil es sich bei dem Masterstudium nicht um eine Erstausbildung handelte; die Erstausbildung war nämlich das juristische Studium.
- Die Zahlungen des DAAD sind jedoch als steuerfreie Einnahmen von den Werbungskosten abzuziehen. Denn nach dem Gesetz dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
- Das Stipendium des DAAD erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit für Stipendien. Das Stipendium stand jedoch in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aufwendungen der Klägerin, da sowohl die Aufwendungen der Klägerin als auch das Stipendium durch dasselbe Ereignis veranlasst waren, nämlich durch das Masterstudium der Klägerin.
Hinweise: Wäre das Stipendium nicht steuerfrei gewesen, hätte die Klägerin zwar ihre gesamten Aufwendungen als Werbungskosten abziehen können. Sie hätte dann aber auch das Stipendium versteuern müssen.
Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – VI R 34/20; NWB