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Spekulationsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Kurzem entschieden.

Sachverhalt. Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

Entscheidung: Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht:

  • Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen.
  • Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i.S. der einschlägigen Vorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen.
  • Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.
  • Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
  • Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 28.2.2023 zu BFH, Urteil vom 14.2.2023 – IX R 3/22; NWB

Rabatt eines Kfz-Herstellers für Mitarbeiter eines Zulieferbetriebs ist steuerpflichtiger Drittlohn

Räumt ein Kfz-Hersteller den Mitarbeitern eines Zulieferbetriebs den gleichen Rabatt bei einem Neuwagen- oder Gebrauchtwagenkauf der Marke des Kfz-Herstellers ein wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei dem Rabatt um steuerpflichtigen Drittlohn, soweit der Rabatt den üblichen Händlerabschlag übersteigt.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören Bezüge und geldwerte Vorteile, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, d.h. die für die Dienstleistung des Arbeitnehmers gewährt werden. Nach der Rechtsprechung kann Arbeitslohn auch von einem Dritten gewährt werden, wenn er für die Leistung des Arbeitnehmers gewährt wird.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer bei Y, einem Zulieferbetrieb in der Kfz-Branche. Y stellte Teile für den Kfz-Hersteller X her. X räumte den Arbeitnehmern des Y Sonderkonditionen beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen der Marke X ein und gewährte ihnen dieselben Konditionen wie seinen eigenen Arbeitnehmern. Im Jahr 2015 kaufte der Kläger einen Neuwagen der Marke X. Der Bruttolistenpreis betrug 26.905 €, und der Kläger erhielt einen Rabatt von insgesamt 6.688 €; der übliche Händlerabschlag hätte nur 5.031 € betragen. Die Differenz von 1.657 € setzte das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Außerdem brauchte der Kläger die Überführungskosten in Höhe von 699 € nicht zu zahlen; auch diesen Betrag setzte das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der von X über den üblichen Händlerabschlag hinaus gewährte Rabatt sowie der Erlass der Überführungskosten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Arbeitslohn kann nämlich auch von einem Dritten gezahlt werden.
  • Voraussetzung für die Steuerpflicht ist die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis. Die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bestand, weil der Rabatt allen eigenen und fremden Arbeitnehmern gewährt wurde, die in den Herstellungsprozess der Kfz der Marke X eingebunden waren. Andere Käufer erhielten den Rabatt hingegen nicht, so dass es sich nicht um einen sog. Jedermann-Rabatt handelte.
  • Zwar gewährt der Gesetzgeber einen sog. Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 €/Jahr, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Preisvorteile beim Kauf von Waren erhält, die sein Arbeitgeber herstellt. Die Waren dürfen jedoch nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer herstellt werden. Dieser Rabattfreibetrag war dem Kläger nicht zu gewähren. Denn nach dem Gesetz müsste der Y als Arbeitgeber des Klägers das Kfz hergestellt haben; tatsächlich ist das Kfz aber von X hergestellt worden. Der Rabattfreibetrag wird also nicht bei Zuwendungen eines Dritten, der Hersteller ist, gewährt.

Hinweise: Für steuerpflichtigen Drittlohn sprach auch der Umstand, dass mehr als die Hälfte der Mitarbeiter der Y von X entliehen worden waren und damit bereits als Mitarbeiter des X am Werksangehörigenprogramm, in dem die Rabatte geregelt waren, teilnahmen. Durch die Erstreckung der Rabattgewährung auf die eigenen Arbeitnehmer des Y erhielten im Ergebnis alle Arbeitnehmer, die im Zulieferbetrieb des Y tätig waren, den Rabattvorteil.

Der BFH hielt es nicht für beachtlich, dass die Rabattgewährung möglicherweise im betrieblichen Interesse des X lag; X versprach sich nämlich einen Multiplikator-Effekt, weil die Mitarbeiter nach dem Kauf eines Kfz der Marke X in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis die Marke X bekannter machen würden. Aus Sicht des BFH war entscheidend, dass der Rabattvorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stand.

BFH, Urteil v. 16.2.2022 – VI R 53/18; NWB