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Steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen

Das Thüringer Finanzministerium hat Informationen zur steuerlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Hintergrund: In den Finanzämtern häufen sich die Anfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Viele Steuerpflichtige sind unsicher, ob sie ihre Anlage komplett steuerfrei betreiben können, oder sich die Steuerfreiheit nur auf die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer erstreckt. Die Finanzverwaltung des Landes Thüringen hat daher die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen noch einmal zusammengefasst.

I. Umsatzsteuer

Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Seit dem 1.1.2023 gilt für den Kauf und die Installation bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, wenn:

  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen/Wohnungen/Wohngebäuden,
  • auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden oder
  • an Wohnwagen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert sind.

Ist die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage kleiner oder gleich 30 kW(p), dann entfällt ein Nachweis der Belegenheit. Für den Erwerb dieser kleinen Anlagen greift dann automatisch der Nullsteuersatz.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus kann auf die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und die Vergabe einer Steuernummer verzichtet werden, wenn:

  • das Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (+ steuerfreie Vermietung) umfasst,
  • die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird und
  • die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesen Fällen die Marktstammdatenregisternummer der Photovoltaikanlage mitzuteilen. Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme der Vereinfachung ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom von den Betreiberinnen oder Betreibern der Anlage geschuldet werden würde.

Erfüllt der Unternehmer hingegen eine der o.g. Voraussetzungen nicht, bedarf es bei erstmaliger unternehmerischer Betätigung einer elektronischen Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt.

Für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

II. Einkommensteuer

Bereits rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen:

  • Die installierte Bruttoleistung darf bis zu 30 kW(p) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Die Anlage kann auch einkommensteuerfrei betrieben werden, wenn sie auf Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden (z.B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) installiert ist und die installierte Leistung 15 kW(p) nicht überschreitet.
  • Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW(p) pro Steuerpflichtigen. Bei Überschreiten der 100 kW(p)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.
  • Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sowie sog. Fassadenphotovoltaikanlagen sind begünstigt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hingegen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Die jeweilige Verwendung des erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob der erzeugte Strom z.B. vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs verbraucht wird.

Hinweis: Die Thüringer Finanzverwaltung hat zum Thema ein Informationsblatt veröffentlicht. Dieses können Sie hier herunterladen.

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 24.4.2024; NWB

Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Das BMF hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen veröffentlicht, der sich an Hauseigentümer richtet (Stand: 15.2.2024).

Hintergrund: Für energetische Maßnahmen an einem selbst genutzten Wohngebäude ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.

Auf die folgenden Fragen geht das BMF in seinen FAQ näher ein:

  1. Was wird steuerlich gefördert?
  2. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
  3. Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?
  4. Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
  5. Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?
  6. Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
  7. Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
  8. Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?
  9. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Hinweis: Zu dem Fragen-Antworten-Katalog gelangen Sie hier.

Quelle: BMF online; NWB

Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Entlastungen, die es seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sowohl Ukrainern als auch Deutschen gewährt, die Ukrainer unterstützen, bis zum 31.12.2024 verlängert.

Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen unterstützt. Deutsche Unternehmen beteiligen sich zudem auch an der Reparatur der kriegsbeschädigten Infrastruktur in der Ukraine. Das BMF hat erstmals im März 2022 ein Schreiben veröffentlicht, dass derartige Unterstützungsleistungen steuerlich entlasten oder zumindest nicht steuerlich belasten will. Weitere Schreiben folgten. Die steuerlichen Entlastungen waren nach den bisherigen Schreiben zunächst bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann aber bis zum 31.12.2023 und werden nunmehr bis zum 31.12.2024 verlängert.

Wesentlicher Inhalt der steuerlichen Entlastungen:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.
  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.

2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

  • Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge.
  • Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst.

3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.

4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.
  • Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

    Hinweis: Im Einzelfall können unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Unterstützungsleistungen steuerfrei sein.

  • Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

5. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.
  • Umsatzsteuerlich unschädlich bleibt auch eine unentgeltliche Leistung eines Unternehmers, die unmittelbar der Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine dient.

    Hinweis: Dies umfasst z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.10.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :023; NWB

Steuerliche Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Die Bundesregierung hat auf eine sog. Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt, dass sie derzeit noch nicht abschließend absehen kann, ob die zivilrechtliche Reform im Personengesellschaftsrecht zum 1.1.2024 auch Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht und anderen steuerlichen Gesetzen nach sich ziehen wird.

Hintergrund: Das Grunderwerbsteuerrecht enthält verschiedene Begünstigungen für Personengesellschaften, etwa bei der Übertragung von Grundstücken von einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter oder umgekehrt. Im Umfang der Beteiligungsquote ist die Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei. Bei den Vergünstigungen verwendet das Gesetz meist den Begriff „Gesamthand“. Durch die zum 1.1.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts wird jedoch der Begriff der Gesamthand im Zivilrecht abgeschafft. Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hat die Bundesregierung gefragt, ob steuerliche Änderungen geplant sind.

Wesentlicher Inhalt der Antwort der Bundesregierung:

  • Zurzeit gibt es keine konkrete Zeitplanung für eine Änderung des Grunderwerbsteuerrechts. Innerhalb der Bundesregierung ist der Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen.
  • Auf Bund-Länder-Ebene wird derzeit geprüft, ob es im Bereich der Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuerrechts einen konkreten Anpassungsbedarf gibt.
  • Der Bundesregierung liegt keine statistische Erfassung darüber vor, ob es durch Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften zu Ausfällen bei den Steuereinnahmen kommt. Die Bundesregierung verfügt auch nicht über Informationen, ob Grunderwerbsteuereinnahmen durch Gestaltungen mit Familienstiftungen verloren gehen.
  • Die Bundesregierung will die Bundesländer, denen das Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer zusteht, dabei unterstützen, eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer zu ermöglichen, um den Erwerb selbstgenutzten Wohnungseigentums zu erleichtern. Wie die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen konkret ausgestaltet werden, obliegt dann aber den Bundesländern.
  • Ob sich die Reform des Personengesellschaftsrechts auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auswirkt, kann die Bundesregierung derzeit noch nicht sagen, weil der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist.

Hinweise: Die Antwort der Bundesregierung erweckt nicht den Eindruck, als ob die Bundesregierung Zeitdruck verspürt. Sie lässt offen, ob sie sich mit einer erneuten Reform bzw. Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts beschäftigen will. Die letzte Grunderwerbsteuerreform, die zu grundlegenden Verschärfungen bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften geführt hat, stammt aus dem Jahr 2021.

Ebenso wenig ist abschließend geklärt, ob sich die zum 1.1.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts auf das Einkommensteuerrecht auswirkt. Auch im Einkommensteuerrecht wird in verschiedenen Fällen der Begriff der Gesamthand verwendet, die es ab dem 1.1.2024 zivilrechtlich nicht mehr geben soll. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Begründung zu dem Gesetz über die Reform des Personengesellschaftsrechts ausgeführt, dass sich die zivilrechtliche Reform nicht einkommensteuerlich auswirken soll. Der Gesetzgeber wird dies in einer Gesetzesänderung voraussichtlich noch klarstellen.

Quelle: BT-Drucks. 20/7216 v. 12.6.2023; NWB