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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

Mieter können für die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die Steuerermäßigung ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst abgeschlossen hat.

Hintergrund: Für Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €, gewährt. Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, wird eine Steuerermäßigung von ebenfalls 20 %, maximal 1.200 €, gewährt. Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt, sondern nur der Lohnanteil. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und er auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat, so dass Barzahlungen nicht begünstigt sind.

Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihrer Betriebskostenabrechnung für 2016 waren u. a. Kosten für die Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders, Kosten für die Treppenhausreinigung sowie für die Gartenpflege und den Schneeräumdienst ausgewiesen. Für diese Kosten beantragten die Kläger eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Der Schneeräumdienst und die Gartenpflege war von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Steuerermäßigung für grundsätzlich möglich, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Dem Grunde nach handelte es sich um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
    • Die Treppenhausreinigung, die Gartenpflege und der Schneeräumdienst sind haushaltsnahe Dienstleistungen, da sie üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Zum Haushalt gehört auch die Räumung des Schnees auf dem Gehweg vor dem Haus, nicht aber die Schneeräumung auf der Straße vor dem Haus. Im Streitfall wurde nur der Gehweg vom Schnee befreit.
    • Die Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders war eine handwerkliche Tätigkeit im Haushalt der Kläger.
  • Die Kläger haben die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch in Anspruch genommen. Hierfür genügt es, dass die Kläger von diesen Leistungen profitiert haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Kläger selbst den Auftrag für die Leistungen erteilt haben.
  • Die Kläger haben für die Leistungen auch eine Rechnung erhalten. Insoweit genügt es, dass sie eine Betriebskostenabrechnung vorlegen können, in der die erforderlichen Angaben zur Art der Leistungen und zum Zeitraum sowie zu den angefallenen Arbeitskosten enthalten sind. Soweit das Finanzamt diese Unterlagen im Streitfall nicht für ausreichend gehalten hat, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob Rechnungen der Leistungserbringer vorliegen und die erforderlichen Angaben enthalten. Dies wird insbesondere hinsichtlich der Schneebeseitigung und der Gartenpflege zu prüfen sein, da diese Leistungen von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden sind.
  • Hinsichtlich der Zahlung auf das Konto des jeweiligen Leistungserbringers genügt es für die Steuerermäßigung, dass die Überweisung von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder vom Vermieter geleistet worden ist.

Hinweise: Der BFH stärkt die Position der Steuerpflichtigen, weil er grundsätzlich Betriebskostenabrechnungen, Hausgeldabrechnungen oder sonstige Abrechnungsunterlagen des Vermieters oder Verwalters als Nachweis für begünstigte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt. Der BFH folgt zudem der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für ausreichend hält, dass die begünstigten Aufwendungen in einer Bescheinigung des Verwalters bzw. Vermieters entsprechend dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster ausgewiesen werden.

Allerdings bleibt es dabei, dass die genannten Unterlagen weniger als eine Rechnung des Leistungserbringers sind. Enthalten diese Unterlagen also nicht die wesentlichen Angaben oder bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, ist der Steuerpflichtige gefordert, sich die Rechnungen des Leistungserbringers zu verschaffen und dem Finanzamt vorzulegen; als Mieter hat er insoweit ein Belegeinsichtsrecht und kann die Belege auch kopieren bzw. scannen oder fotografieren. Scheitert das Einsichtsverlangen des Steuerpflichtigen, kann das Finanzamt oder das FG den Vermieter bzw. den Verwalter zur Vorlage der Rechnungen auffordern. Sollte auch dies scheitern, ist der Steuerpflichtige gezwungen, die Vorlage der Rechnungen im Zivilrechtsweg zu erstreiten.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 – VI R 24/20; NWB

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt eine Zahlung auf das Bankkonto des Handwerkers voraus. Es genügt nicht, wenn die Handwerkerleistung von einer Gesellschaft erbracht worden ist, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, und das Gesellschafterverrechnungskonto des Steuerpflichtigen bei der Gesellschaft mit dem Rechnungsbetrag belastet wird.

Hintergrund: Für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 1.200 €. Nach dem Gesetz ist allerdings erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und dass er den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat.

Streitfall: Der Kläger war Dachdeckermeister und Gesellschafter der XY-GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Dachdeckerei war. Die XY-GmbH führte am privaten Wohnhaus des Klägers eine Reparatur durch und stellte dem Kläger die Reparatur in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung der XY-GmbH in der Weise, dass sein Gesellschafterverrechnungskonto bei der XY-GmbH belastet wurde. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen konnte nicht gewährt werden, weil der Kläger den Rechnungsbetrag nicht auf ein Bankkonto der XY-GmbH geleistet hat, sondern weil lediglich sein Gesellschafterverrechnungskonto bei der XY-GmbH belastet wurde.
  • Der Gesetzgeber verlangt eine Zahlung auf das Konto des Handwerkers, der die Handwerkerleistung erbracht hat. Damit ist ein Bankkonto der XY-GmbH gemeint.
  • Bei dem Gesellschafterverrechnungskonto handelt es sich jedoch um ein buchhalterisches Konto des Klägers bei der XY-GmbH, nicht aber um ein Bankkonto der XY-GmbH.

Hinweise: Der BFH folgt der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das ebenfalls verlangt, dass auf einem Bankkonto des Handwerkerbetriebs ein Zahlungseingang erfolgt, z.B. durch Überweisung oder durch einen Lastschrifteinzug.

Hinsichtlich der Rechnung genügte es, dass der Kläger diese auf Verlangen des Finanzamts vorlegen konnte. Es war nicht erforderlich, dass er die Rechnung unaufgefordert seiner Einkommensteuererklärung beifügte.

Die Steuerermäßigung von 20 % auf Handwerkerleistungen führt zu einer unmittelbaren Reduzierung der Einkommensteuer, wird also direkt von der Einkommensteuer abgezogen und mindert nicht nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Quelle: BFH, Beschluss v. 9.6.2022 – VI R 23/20; NWB

Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen zugunsten eines Angehörigen in dessen Haushalt

Steuerpflichtige können für Aufwendungen für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen zugunsten eines Dritten, der nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen wohnt, eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €/Jahr, geltend machen. Für die Steuerermäßigung ist eine Überweisung nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn der Betrag in bar gezahlt worden ist. Allerdings muss der Steuerpflichtige die Zahlung hierbei nachweisen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen und wird direkt von der Steuer abgezogen; maximal beläuft sich die Ermäßigung aber auf 4.000 €.

Streitfall: Die Klägerin hatte eine pflegebedürftige Mutter, die in ihrem eigenen Haushalt ca. 100 km vom Haushalt der Klägerin entfernt lebte. Mit einer Sozialstation wurde ein Pflegevertrag abgeschlossen, wonach die Mutter betreut und gepflegt werden sollte; im Pflegevertrag wurde sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter als Leistungsnehmer bezeichnet. In den Rechnungen der Sozialstation wurde die Mutter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen; bezahlt wurden die Rechnungen aber durch die Klägerin, die hierfür eine Steuerermäßigung geltend machte. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht, weil die Rechnung an die Mutter der Klägerin adressiert war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Steuerermäßigung für denkbar, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Leistungen der Sozialstation waren steuerlich begünstigte Pflegeleistungen. Hierzu gehören sowohl die sog. Grundpflegemaßnahmen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität als auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, z.B. Einkaufen, Kochen und Putzen.
  • Die Steuerermäßigung setzt einen bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit nicht voraus.
  • Für die Steuerermäßigung ist es nicht erforderlich, dass die gepflegte Person (Mutter der Klägerin) im Haushalt des Steuerpflichtigen, d.h. der Klägerin, wohnt. Die Klägerin kann daher ihre Mutter in deren Haushalt pflegen lassen und hierfür eine Steuerermäßigung beantragen.
  • Ferner setzt die Steuerermäßigung nicht voraus, dass die Leistungen durch Banküberweisungen bezahlt werden. Ebenso wenig muss der Steuerpflichtige über eine an ihn adressierte Rechnung verfügen.
  • Allerdings steht nicht fest, ob die Klägerin eigene Aufwendungen getragen hat, weil sie den Vertrag mit der Sozialstation abgeschlossen hat, oder ob die Klägerin Aufwendungen ihrer Mutter getragen hat, weil der Vertrag mit der Mutter geschlossen worden ist; bei Vertragsabschluss durch die Mutter würde es sich dann um sog. Drittaufwand handeln, der steuerlich nicht begünstigt wäre.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, wer den Vertrag mit der Sozialstation abgeschlossen hat: die Klägerin (die Klage hätte dann Erfolg) oder aber die Mutter (die Klage wäre dann unbegründet). Sollte die Klägerin ihre Mutter beim Vertragsabschluss vertreten haben, hätte die Klage ebenfalls keinen Erfolg, weil dann ebenfalls die Mutter Vertragspartnerin wäre.

Der Fall zeigt, dass bei Abschluss von Pflegeverträgen vorab geprüft werden sollte, wer den Vertrag abschließt und die Leistungen bezahlt. Nur der Vertragspartner der Sozial- bzw. Pflegestation kann für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung geltend machen.

Eine Steuerermäßigung wird auch für Aufwendungen gewährt, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Diese Steuerermäßigung kann aber nur die Person in Anspruch nehmen, die stationär untergebracht ist bzw. gepflegt wird. Dies hat der BFH im Jahr 2019 entschieden.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.4.2022 – VI R 2/20; NWB