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Informationen zur Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 in Thüringen

Das Thüringer Finanzministerium informiert über den Beginn der Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 sowie u.a. über neue Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale.

Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:

  • Die Thüringer Finanzämter starten am mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2023. Die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern stehen den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet erst ab Mitte März zur Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist.
  • Die elektronisch zu übermittelnden Daten zum Arbeitslohn, zu Rentenbezügen oder geleisteten Beiträgen zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erreichten die Finanzämter bis Ende Februar 2024. Danach erfordert die Aufbereitung der Daten etwa zwei Wochen Zeit. Erst mit der Bereitstellung der Software können die Finanzämter loslegen.
  • Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben einen Monat weniger als im Vorjahr Zeit, ihre Steuererklärung für 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet für sie am 31.8.2024. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist bis zum . Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Erklärung dagegen erst bis zum abgeben. Die vorgenannten Fristen gelten für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
  • Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 neu gefasst.
  • Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.
  • Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.
  • Zur Abgeltung der Aufwendungen im Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro gesetzlich vorgesehen. In den Jahren 2020 bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, berücksichtigt werden. Statt der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600 € pro Kalenderjahr, kann die Tagespauschale bis zu 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden. Steuerpflichtige, denen für ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice auch für Arbeitstage geltend machen, an denen sie den eigenen Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben.
  • Steuerpflichtige, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können für denselben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beantragen.
  • Weitere wichtige steuerliche Neuerungen, die erstmals für die Einkommensteuerfestsetzung 2023 gelten, sind die Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 € auf 10.908 € (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner auf 21.816 €), die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner, die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf 4.260 € und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 € auf 1.230 €.
  • Überdies sind seit dem 1.1.2022 Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich unbeachtlich. Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten.
  • Die ersten Steuerbescheide für 2023 können voraussichtlich Ende März versendet werden. Die Finanzverwaltung bittet von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in den Finanzämtern abzusehen.

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 8.3.2024; NWB

Fehler bei Dateneingabe bei Steuererklärung im ELSTER-Portal

Erstellt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung elektronisch im sog. ELSTER-Portal und importiert er dabei versehentlich die Daten des Vorjahres, die höhere Einkünfte enthalten, so dass es zu einer zu hohen Steuerfestsetzung kommt, kann der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist grundsätzlich nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden.

Hintergrund: Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein Steuerbescheid nur noch dann zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden, wenn eine Korrekturvorschrift anwendbar ist. Eine Korrektur ist z. B. möglich, wenn der Steuerbescheid offenbar unrichtig ist oder wenn neue Tatsachen nachträglich bekannt werden oder wenn es zu einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung gekommen ist oder wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und übermittelten ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2018 elektronisch über das sog. „ELSTER Formular“-Portal. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß mit Bescheid vom 23.10.2019 auf 15.911 € fest. Nur zwei Tage später, am 25.10.2019, übermittelten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2018 erneut an das Finanzamt, nun aber im sog. authentifizierten elektronischen Verfahren mit der Bezeichnung „MEIN ELSTER“. In diese Steuererklärung fügten sie versehentlich die Daten des Vorjahres 2017 ein, so dass sie höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten. Das Finanzamt folgte der neuen Steuererklärung und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Steuerbescheid für 2018, in dem die Steuer auf 17.307 € erhöht wurde. Die Kläger bemerkten ihren Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragten im Mai 2020 die Korrektur der Steuerfestsetzung für 2018. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der fehlerhafte Bescheid vom 13.11.2019 ist nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden. Denn die Kläger haben gegen den Bescheid vom 23.10.2019 keinen Einspruch eingelegt.
    • Die erneute Übermittlung der Steuererklärung am 25.10.2019 war kein Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 23.10.2019. Denn der Steuerbescheid vom 23.10.2019 galt nach der gesetzlichen Drei-Tage-Fiktion erst am 26.10.2019 als bekanntgegeben, so dass ein Einspruch grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt möglich war.
    • Zwar kann ein Einspruch schon vor dem Tag der gesetzlich fingierten Bekanntgabe eingelegt werden, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid tatsächlich schon vorher erhält, z.B. am 24.10. oder am 25.10. Von einer tatsächlichen Bekanntgabe am 24.10. oder 25.10 war aber nicht auszugehen. Hätten die Kläger den ersten Bescheid, der erklärungsgemäß ergangen war, nämlich schon am 24.10. oder 25.10. erhalten, hätten sie keinen Anlass gehabt, die Daten erneut, nun aber im authentifizierten Verfahren, an das Finanzamt zu übermitteln.
  • Möglich war daher nur eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids vom 13.11.2019. Hierfür fehlte aber eine Korrekturvorschrift:
    • Eine Änderung wegen nachträglich bekanntgewordener neuer Tatsachen war nicht möglich, weil die richtigen Vermietungseinkünfte bereits bei Erlass des Erstbescheids vom 23.10.2019 bekannt waren.
    • Eine widerstreitende Steuerfestsetzung, die zu einer Änderung berechtigen würde, lag ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2018 aufgrund des fehlerhaften Datenimports genauso hoch waren wie im Vorjahr 2017, stellt keinen Widerstreit dar, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass ein Steuerpflichtiger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gleich hohe Einkünfte erzielt.
    • Es handelt sich auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit; denn das fehlerhafte Anklicken des Dateiordners aus dem Vorjahr 2017 bei der Eingabe der Daten für das Streitjahr war kein offensichtlicher Fehler. Das Finanzamt hätte diesen Fehler nämlich nur dadurch bemerken können, dass es die Daten des Streitjahrs mit der Steuererklärung des Vorjahrs abgleicht.
    • Schließlich handelte es sich auch nicht um einen Schreib- oder Rechenfehler im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung. Ein Schreibfehler wäre insbesondere ein Tippfehler, nicht aber das fehlerhafte Anklicken eines falschen Ordners. Das „Verklicken“ stellt vielmehr eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung der Steuererklärung dar; die Korrekturvorschrift, die Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung erfasst, gilt aber nur für Schreib- oder Rechenfehler, nicht jedoch für ähnlich offenbare Unrichtigkeiten.

Hinweise: Für die Kläger ist die Entscheidung bitter, da ihnen der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgefallen ist. Hätten sie den Fehler vor Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt, hätten sie mit Erfolg Einspruch gegen den Bescheid 13.11.2019 einlegen können. Die erneute Übermittlung hatten sie nur deshalb vorgenommen, weil sie nicht sicher waren, ob die Übermittlung der Steuererklärung im Portal „ELSTER-Portal“ wirksam war. Zudem fallen die Kläger in eine Lücke zweier Korrekturvorschriften: Die eine Korrekturvorschrift (für offenbare Unrichtigkeiten) greift nicht, weil der Fehler nicht offenbar war, und die andere Korrekturvorschrift (für Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung der Steuererklärung) greift nicht, weil es kein Schreib- oder Rechenfehler war.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.7.2023 – IX R 17/22; NWB