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Spekulationsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Kurzem entschieden.

Sachverhalt. Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

Entscheidung: Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht:

  • Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen.
  • Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i.S. der einschlägigen Vorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen.
  • Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.
  • Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
  • Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 28.2.2023 zu BFH, Urteil vom 14.2.2023 – IX R 3/22; NWB

Spekulationsgewinn bei Verkauf eines teilweise vermieteten Eigenheims

Zwar führt der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Soweit aber einzelne Zimmer der Immobilie tageweise an Dritte vermietet wurden, ist der Gewinn steuerpflichtig. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer im Privatvermögen befindlichen Immobilie führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Nach dem Gesetz werden selbst genutzte Immobilien von dieser Steuerpflicht grundsätzlich ausgenommen.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und nutzten ein Reihenhaus, das sie im April 2011 gekauft hatten, selbst. Im Zeitraum 2011 bis 2017 vermieteten sie an 12 bis 25 Tagen pro Jahr zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste und erzielten hieraus Vermietungseinkünfte. Das Dachgeschoss hatte eine Fläche von etwa 35 qm, während das Reihenhaus eine Fläche von ca. 150 qm aufwies. Im Jahr 2017 verkauften die Kläger das Haus mit Gewinn und erhielten den Kaufpreis im Jahr 2018. Das Finanzamt behandelte den Gewinn im Umfang von 35/150 als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn des Jahres 2018.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber zur Berechnung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar ist das Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft worden und der Veräußerungserlös im Jahr 2018 zugeflossen. Der erzielte Gewinn ist aber nicht steuerpflichtig, soweit das Reihenhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
  • Für die Eigennutzung ist nicht erforderlich, dass die Immobilie dauerhaft selbstgenutzt wird, solange die Immobilie dem Steuerpflichtigen ständig zur Verfügung steht. Allerdings ist die Vermietung eines Teils der Immobilie insoweit keine Selbstnutzung mehr.
  • Die Vermietung der Zimmer im Dachgeschoss des Reihenhauses führt nicht zur vollständigen Steuerpflicht des Spekulationsgewinns, sondern nur zur anteiligen Steuerpflicht. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und folgt aus der Gesetzesbegründung.
  • Maßstab für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen, d. h. der Anteil der zu fremden Wohnzwecken überlassenen Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche. Dieser Anteil ist noch nicht genau ermittelt worden und muss nun vom FG im zweiten Rechtsgang aufgeklärt werden.

Hinweise: Der Begriff der Selbstnutzung wird im Rahmen der Prüfung eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns eher großzügig vom BFH ausgelegt. Denn von der Steuerpflicht ausgenommen sind auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, die nicht vermietet werden, oder auch Wohnungen, die für eine doppelte Haushaltsführung genutzt werden. Ein Steuerpflichtiger kann daher mehrere Wohnungen haben, die er selbst nutzt. Auch ein häusliches Arbeitszimmer im selbstgenutzten Haus führt nicht zur Versagung der vollständigen Steuerfreiheit eines Spekulationsgewinns.

Das aktuelle Urteil ist ebenfalls erfreulich, weil eine teilweise Vermietung einer selbstgenutzten Immobilie nicht zur vollständigen Steuerpflicht des Spekulationsgewinns führt, sondern nur zu einer anteiligen Steuerpflicht.

Durch die Begünstigung selbstgenutzter Immobilien wird sichergestellt, dass ein Wohnsitzwechsel, z. B. wegen eines neuen Arbeitsplatzes, nicht zu einer steuerlichen Belastung führt, wenn die bisherige selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden muss.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.7.2022 – IX R 20/21; NWB

Spekulationsgewinn bei Verkauf eines vermieteten Mobilheims innerhalb von zehn Jahren

Der Verkauf eines vermieteten Mobilheims innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn führt zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Zwar ist das Mobilheim kein Grundstück, für das die zehnjährige Spekulationsfrist gilt, sondern ein bewegliches Wirtschaftsgut, für das grundsätzlich eine einjährige Spekulationsfrist gilt. Allerdings verlängert sich die einjährige Spekulationsfrist auf zehn Jahre, wenn das Mobilheim in mindestens einem Jahr zur Einkünfteerzielung genutzt worden ist.

Hintergrund: Spekulationsgewinne sind als sog. sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Die Spekulationsfrist beträgt bei Grundstücken zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr. Wird das andere Wirtschaftsgut jedoch zumindest in einem Kalenderjahr für die Erzielung von Einkünften genutzt, verlängert sich die Spekulationsfrist nach dem Gesetz auf zehn Jahre,

Sachverhalt: Der Kläger kaufte 2011 ein Mobilheim, das auf einem Campingplatz stand. Die Wohnfläche betrug 60 qm; das Mobilheim verfügte über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie für die Kanalisation. Der Kläger vermietete das Mobilheim seit 2011. Im Jahr 2015 verkaufte er es mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste den Gewinn als Spekulationsgewinn.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar gilt für das Mobilheim nicht die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke. Denn ein Mobilheim ist kein Grundstück, sondern lediglich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Das Mobilheim gehört auch nicht zu den Rechten, die wie Grundstücke behandelt werden, z.B. das Erbbau- oder Mineralgewinnungsrecht oder das Wohnungs- und Teileigentum.
  • Jedoch stellt das Mobilheim ein „anderes“ Wirtschaftsgut dar, für das eine zehnjährige Spekulationsfrist gilt, da es zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften genutzt worden ist. Tatsächlich wurde es sogar seit der Anschaffung bis zur Veräußerung vermietet und fällt damit unter die verlängerte Spekulationsfrist.
  • Die Anschaffung erfolgte 2011, so dass die Veräußerung im Jahr 2015 innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist.

Hinweise: Eine Ausnahme von der Steuerpflicht eines Spekulationsgewinns besteht bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Hierunter fallen Gegenstände, die an Wert verlieren und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben, z.B. Pkw. Ein Gebäude wie ein Mobilheim fällt aber nicht unter diese Ausnahme, da es der Vermögensbildung bzw. Kapitalanlage dient. Dies zeigt auch der Streitfall, da der Kläger das Mobilheim mit einem Gewinn von 45 % innerhalb von ca. vier Jahren verkauft hat.

Hätte der Kläger das Mobilheim nicht vermietet, hätte die Spekulationsfrist nur ein Jahr betragen, so dass er das Mobilheim im Jahr 2015 steuerfrei hätte verkaufen können.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2022 – IX R 22/21; NWB