Ein Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 verpflichtet, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Übermittlung per Telefax genügt nicht. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für seine Ehefrau und in eigener Sache auftritt.
Hintergrund: Im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument in einer bestimmten Weise und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln.
Streitfall: Ein Ehepaar hatte gegen den Einkommensteuerbescheid geklagt; der Ehemann war Rechtsanwalt. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Hiergegen hatten die Eheleute Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Ehemann hatte daraufhin im Februar 2022 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und als Bevollmächtigter für seine Ehefrau Anhörungsrüge beim BFH erhoben und diese per Telefax an den BFH übermittelt. Der BFH wies den Ehemann darauf hin, dass eine Übermittlung per Telefax nicht ausreiche, und bat um eine elektronische Übermittlung. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
Entscheidung: Der BFH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig:
- Nach der gesetzlichen Neuregelung sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Anhörungsrüge ist ein Antrag, so dass ein elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen.
- Der Ehemann ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden, und zwar in eigener Sache sowie als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau.
- Das übermittelte Telefax ist kein elektronisches Dokument, da es sich nicht um eine Datei handelt, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt wird, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und bereits in dieser Form maßgeblich ist.
- Selbst wenn man das Telefax als elektronisches Dokument ansehen würde, wäre es nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form übermittelt worden. Hierzu hätte nämlich ein sog. sicherer Übermittlungsweg verwendet werden müssen, z.B. die Nutzung eines De-Mail-Kontos oder das besondere elektronische Anwaltspostfach; zudem hätte das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen.
Hinweise: Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, muss dies unverzüglich glaubhaft gemacht werden, so dass dann eine Übermittlung per Telefax zulässig ist. Der Ehemann hatte aber auf eine entsprechende Nachfrage nicht reagiert.
Der Verstoß gegen die elektronische Übermittlungsform führt dazu, dass die Anhörungsrüge unwirksam ist. Bei fristgebundenen Anträgen oder Klageschriften kann die elektronische Form nach Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden.
Die Formvorschrift gilt seit dem 1.1.2022 und bislang nur für Rechtsanwälte. Dabei setzt die Formvorschrift nicht voraus, dass der Anwalt als Bevollmächtigter für Mandanten auftritt; vielmehr gilt die Formvorschrift auch dann, wenn der Anwalt für seinen Ehegatten oder in eigener Sache, aber unter seinem Anwaltsbriefkopf, auftritt.
Quelle: BFH, Beschluss v. 23.8.2022 – VIII S 3/22; NWB