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Anscheinsbeweis für private Nutzung eines Dienstwagens durch Alleingesellschafter trotz Privatnutzungsverbots

Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen, den der Alleingesellschafter nicht privat nutzen darf, so spricht gleichwohl ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Dienstwagens. Dieser Anscheinsbeweis kann durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder durch Nachweis organisatorischer Maßnahmen, die auf Durchsetzung des Privatnutzungsverbots gerichtet sind, oder durch die Verfügbarkeit eines mindestens gleichwertigen Pkw im Privatbereich des Alleingesellschafters erschüttert werden.

Hintergrund: Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung einen Vorteil zu, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wird die dadurch eingetretene Vermögensminderung im Wege einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung außerbilanziell kompensiert und dem Einkommen hinzugerechnet. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein überhöhtes Gehalt.

Sachverhalt: A war Alleingesellschafter der A-GmbH (Klägerin). Die A-GmbH überließ dem A ein gehobenes Mittelklassefahrzeug, das A nur für betriebliche Fahrten, nicht aber privat nutzen durfte. Nach der Dienstwagenvereinbarung war A verpflichtet, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. A führte kein Fahrtenbuch. A und seine Ehefrau besaßen privat einen etwas preiswerteren Pkw, der auch von der Ehefrau genutzt wurde. Die A-GmbH nahm auf den Dienstwagen eine Sonderabschreibung für ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter vor. Das Finanzamt erkannte die Sonderabschreibung nicht an und setzte zudem eine verdeckte Gewinnausschüttung an, weil es im Wege des Anscheinsbeweises von einer Privatnutzung durch A ausging.

Entscheidung: Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage der A-GmbH ab:

  • Das Finanzamt hat zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt. Denn A hat den Dienstwagen trotz des Privatnutzungsverbots privat genutzt. Bei einem beherrschenden Gesellschafter spricht nämlich ein Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung, weil es keinen Interessenkonflikt zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter gibt.
  • Der Anscheinsbeweis ist darüber hinaus nicht erschüttert worden:
    • A hatte kein Fahrtenbuch geführt, so dass die tatsächliche Nutzung nicht überprüft werden konnte.
    • A war zwar verpflichtet, den Dienstwagen abends auf dem Firmengelände abzustellen. Jedoch konnte die A-GmbH keine Nachweise vorlegen, dass diese Vereinbarung auch tatsächlich umgesetzt wurde. Die A-GmbH hat lediglich vorgetragen, dass ein anderer Angestellter den A morgens zu Hause abgeholt und abends wieder nach Hause gefahren habe.
    • A stand privat auch kein mindestens gleichwertiges Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung. Zum einen war der private Pkw des A nicht gleichwertig, sondern schwächer motorisiert; zum anderen wurde der private Pkw auch von der Ehefrau genutzt, so dass der private Pkw dem A nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand.
  • Die verdeckte Gewinnausschüttung war mit den Selbstkosten für den Dienstwagen anzusetzen und um einen Gewinnaufschlag von 5 % zu erhöhen. Dabei ging das FG mangels anderweitiger Nachweise von einem Privatnutzungsanteil von 50 % aus, so dass sich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ca. 4.700 € ergab. Allerdings hatte das Finanzamt die verdeckte Gewinnausschüttung nur in Höhe von 4.000 € angesetzt, so dass das FG über diesen Wert nicht hinausgehen durfte.
  • Die Sonderabschreibung auf den Dienstwagen war nicht zulässig, da der Dienstwagen nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurde, sondern nach dem Anscheinsbeweis in nicht unerheblichem Umfang privat von A im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung genutzt wurde.

Hinweise: Im Bereich der Lohnsteuer erkennt der BFH ein Privatnutzungsverbot an und setzt dann keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer an. Die Finanzgerichte sind bei der Dienstwagennutzung durch beherrschende Gesellschafter aber derzeit strenger und akzeptieren ein Privatnutzungsverbot nicht ohne weiteres; denn bei einem beherrschenden Gesellschafter und „seiner“ GmbH fehlt der typische Interessenkonflikt, den es normalerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Insbesondere muss der beherrschende Gesellschafter nicht mit Sanktionen rechnen, wenn er gegen ein Privatnutzungsverbot verstößt.

Hätte die A-GmbH dem A die Privatnutzung gestattet, wäre keine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen gewesen. Vielmehr hätte dann ein geldwerter Vorteil angesetzt werden müssen, der sich grundsätzlich nach der sog. 1 %-Methode berechnet (monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer). Den Ansatz dieses geldwerten Vorteils wollten die A-GmbH und A mit der Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots vermeiden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 28.4.2023 – 10 K 1193/20 K, G, F; NWB

Pauschaler Betriebsausgabenabzug sowie Kosten für private Garage für Dienstwagen

Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt und hierfür verlangt, dass der Steuerpflichtige mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit schriftstellerisch tätig gewesen sein muss.

Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine private Garage, in der der Dienstwagen untergestellt wird, nur dann den geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung mindern, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.

Hintergrund: Die Finanzverwaltung erkennt bei einer selbständigen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % im Fall der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. in Höhe von 25 % im Fall der nebenberuflichen Tätigkeit an.

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, wird der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, d.h. in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Steuerberater und seine Ehefrau, die Klägerin, war angestellte Ärztin. Beide Kläger waren nebenbei noch selbständig tätig: der Kläger schriftstellerisch als Fachautor und die Klägerin als medizinische Gutachterin. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der schriftstellerischen bzw. gutachterlichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen Betriebsausgaben nur in Höhe von 25 % an, weil nach den Finanzamtsrichtlinien ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 30 % nur bei einer hauptberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit möglich ist.

Der Kläger konnte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwei Dienstwagen nutzen, und zwar auch privat. Nach einer „vorläufigen Organisationsvereinbarung“ für Geschäftsfahrzeuge war der Kläger verpflichtet, den Dienstwagen „zweckentsprechend, sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung“ zu behandeln. Der lohnsteuerliche Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Der Kläger stellte die beiden Dienstwagen in seiner privaten Garage unter und zog die jährliche Abschreibung für die Garage in Höhe von ca. 600 € vom lohnsteuerlichen Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung des lohnsteuerlichen Vorteils nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage in beiden Punkten ab:

  • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Zwar lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit zu, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird. Die Kläger waren aber nicht hauptberuflich tätig, weil hierzu nach den Richtlinien der Finanzverwaltung erforderlich ist, dass mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eingesetzt wird. Außerdem war die Klägerin mit der Erstellung der Gutachten auch nicht schriftstellerisch tätig, da die Gutachten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren.
  • Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der Dienstwagen war nicht um die Kosten für die Garage zu mindern. Zwar ist der geldwerte Vorteil um nutzungsabhängige Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt, sowie um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten zu mindern. Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, die Aufwendungen zu übernehmen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten zu leisten. Im Streitfall gab es keine derartige Verpflichtung, da es lediglich eine Organisationsvereinbarung gab, die nur die Vorgabe enthielt, die Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.

Hinweise: Liegen die Voraussetzungen eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs von 30 % bzw. 25 % vor, ist dieser der Höhe nach begrenzt, nämlich auf 3.600 € jährlich bei hauptberuflicher schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und auf 900 € jährlich bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich. Diese Höchstwerte gelten ab 2023; bis einschließlich 2022 beliefen sich die Höchstbeträge auf 2.455 € (bei hauptberuflicher Tätigkeit) bzw. 614 € (bei nebenberuflicher Tätigkeit).

Hinsichtlich der Minderung des geldwerten Vorteils aufgrund der Kosten für die eigene Garage folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Minderung des geldwerten Vorteils nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer zur Kostentragung der verpflichtet war.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023 – VIII R 29/20; NWB