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Bekanntgabefiktion für Steuerbescheide gilt auch bei nicht täglicher Postzustellung

Die gesetzliche Fiktion, nach der ein Steuerbescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist auch dann anwendbar, wenn innerhalb des Dreitageszeitraums die Post an zwei Tagen nicht zugestellt worden ist, weil es sich um einen Sonnabend und Sonntag handelte, an denen die Post nicht ausgetragen wird.

Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt ein Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post durch das Finanzamt als bekannt gegeben, es sei denn, er ist zu einem späteren Tag oder gar nicht zugegangen. Mit Ablauf des Tags der Bekanntgabe des Bescheids beginnt die Einspruchsfrist oder – bei Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung – die Klagefrist. Beide Fristen betragen einen Monat.

Sachverhalt: Der Kläger hatte gegen seinen Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Das Finanzamt wies den Einspruch mit einer Einspruchsentscheidung, die das Datum 28.1.2022 (Freitag) trug, zurück. Der Kläger erhob hiergegen Klage; die Klage ging am 3.3.2022 beim Finanzgericht ein. Er machte geltend, dass die Einspruchsentscheidung erst am Donnerstag, dem 3.2.2022 bei seinem Bevollmächtigten eingegangen sei. Weder am Sonnabend noch am Sonntag werde im Bezirk seines Bevollmächtigten die Post ausgetragen.

Entscheidung: Das FG Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion gilt die Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 am 31.1.2022, einem Montag, als bekannt gegeben. Damit begann die Klagefrist am 1.2.2022 und endete am 28.2.2022. Die Klageschrift ist aber erst am 3.3.2022 bei Gericht eingegangen.
  • Die Einspruchsentscheidung ist am 28.1.2022 zur Post aufgegeben worden. Hierfür spricht die vom Finanzamt dargelegte Organisation der Postaufgabe innerhalb des Finanzamts sowie die beim Postdienstleister eingeholte Auskunft, die die entsprechenden Sendungsdetails benannt hat.
  • Der Kläger konnte keine Zweifel an einer Bekanntgabe am 31.1.2022 benennen. Allein ein abweichender Eingangsvermerk der Kanzlei des Bevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung genügt nicht, zumal nicht klar ist, welcher Mitarbeiter den Eingangsvermerk angebracht hat.
  • Die Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass die Post am Sonnabend, dem 29.1.2022, sowie am Sonntag, dem 30.1.2022, nicht ausgetragen worden ist. Denn zwei zustellfreie Tage stellen keine atypische Konstellation dar, die gegen die Dreitagesfiktion sprechen. Zudem hat der Postdienstleister eine Zustellquote von 95,5 % für eine Postzustellung am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Tag nachgewiesen.

Hinweise: Das FG Berlin-Brandenburg hat vor kurzem in einem vergleichbaren Fall entgegengesetzt entschieden und die Dreitagesfiktion abgelehnt, wenn die Post nur an fünf Tagen pro Woche ausgetragen wird. Die Zweifel an der Dreitagesfiktion rühren daher, dass die Post nicht mehr durchgängig an sechs Tagen pro Woche ausgetragen wird, sondern zunehmend nur noch an fünf Tagen pro Woche. Das Finanzgericht hat im aktuellen Fall die Revision zugelassen, so dass bei Einlegung der Revision der Bundesfinanzhof über die Anwendbarkeit der Dreitagesfiktion in Fällen der nur eingeschränkten Postzustellung entscheiden muss.

Nicht erörtert hat das Finanzgericht die Frage, ob der Bevollmächtigte ein Posteingangsbuch geführt und in diesem den Posteingang mit dem 3.2.2022 eingetragen hat oder ob der Briefumschlag, in dem sich die Einspruchsentscheidung befand, aufgehoben worden ist. Denn mit einem Posteingangsbuch und einem Briefumschlag, der z.B. einen Poststempel vom 1.3.2022 enthält, können Zweifel an der Dreitagesfiktion begründet werden.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 11.5.2023 – 8 K 520/22 E, #Rev. zugelassen; NWB

Keine gesetzliche Zugangsvermutung eines Bescheids bei nicht täglicher Postzustellung

Nutzt das Finanzamt für die Bekanntgabe von Bescheiden einen privaten Postdienstleister, der nur an fünf Tagen in der Woche die Post zustellt, greift die gesetzliche Zugangsvermutung nicht, nach der ein Bescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Die Einspruchsfrist beginnt dann erst mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid tatsächlich bekannt gegeben wird.

Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt ein Bescheid, der durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat das Finanzamt den Zugang des Bescheids und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Sachverhalt: Das Finanzamt erließ mit Datum vom 15.6.2018, einem Freitag, einen Einkommensteuerbescheid für 2017 gegenüber der Klägerin. Mit der postalischen Übermittlung des Bescheids beauftragte das Finanzamt den privaten Postdienstleister C. Die Klägerin kehrte am 19.6.2018, einem Dienstag, aus ihrem Urlaub zurück. Sie fand den Bescheid in ihrem Briefkasten vor und übermittelte ihn an ihren Steuerberater, der am 19.7.2018, einem Donnerstag, Einspruch beim Finanzamt einlegte und weitere Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt hielt den Einspruch für verfristet, weil nach seiner Auffassung die Einspruchsfrist am 18.7.2018 geendet hatte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hielt den Einspruch für zulässig und hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten auch für begründet:

  • Die gesetzliche Zugangsvermutung, nach der der Bescheid vom 15.6.2018 als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, greift im Streitfall nicht, da die C die Post nicht an sechs Tagen in der Woche zugestellt hat, sondern nur an fünf Tagen.
  • An der Aufgabe zur Post am 15.6.2018 bestehen zwar keine Zweifel, da das Finanzamt dargelegt hat, dass sichergestellt war, dass der schon vor dem 15.6.2018 erstellte Bescheid am 15.6.2018 der C übergeben wird. Auch ist die C als Post anzusehen, weil auch private Postdienstleistungsunternehmen als Post einzustufen sind.
  • Die gesetzliche Zugangsvermutung greift allerdings nicht, wenn die Post oder der private Postdienstleister die Post regelmäßig nicht an allen Werktagen (Montag bis Sonnabend) zustellt, sondern – wie im Streitfall – nur an fünf Tagen eine Postzustellung durchführt.
  • Es erscheint möglich, dass der Bescheid der Klägerin erst am 19.6.2018 bekannt gegeben worden ist, so dass der Einspruch rechtzeitig erhoben worden ist. Nach den Aussagen der Zeugen, die das FG vernommen hat, wurde die Post des Finanzamts am Sonnabend, dem 16.6.2018, im Zustellzentrum der C, das 140 km vom Finanzamt entfernt war, angeliefert und dann erst wieder am Dienstag, dem 19.6.2018, angeliefert. Am 18.6.2018 wurde nur die Post ausgetragen, die am 16.6.2018 angeliefert wurde und an diesem Tag nicht mehr zugestellt wurde.
  • Inhaltlich gab es keinen Streit über die geltend gemachten Werbungskosten, so dass der Einspruch auch begründet war.

Hinweise: Das FG sah es als unschädlich an, dass die Klägerin den Briefumschlag nicht aufgehoben hatte. In der Praxis sollte ein Briefumschlag aber vorsorglich aufgehoben werden, erst recht, wenn sich hieraus ergibt, dass der Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben worden sein könnte.

Mit der Postzustellung verhält es sich aktuell wie mit der Bahn: Beide werden zunehmend unzuverlässiger. Möglicherweise wird dieses Problem im Bereich der Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch die elektronische Übermittlung oder durch die Bereitstellung von Bescheiden zum Datenabruf gemindert; soweit aber eine postalische Bekanntgabe erfolgt, „wackelt“ die gesetzliche Zugangsvermutung von drei Tagen nach Aufgabe zur Post. Gleichwohl sollte nicht darauf vertraut werden, dass die Einspruchsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, sondern der Einspruch frühzeitig – ggf. ohne Begründung – erhoben werden, zumal eine Einspruchseinlegung per E-Mail zulässig ist.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.8.2022 – 7 K 7045/20; NWB