Mandant/Login

Vorsteuerabzug für Pkw, der an freiberuflich tätigen Ehemann vermietet wird

Ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, kann aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen. Soweit der vermietende Ehegatte aber den Pkw auch selbst nutzt, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.

Hintergrund: Bei Ehegatten gibt es umsatzsteuerlich ein sog. Vorschaltmodell, bei dem nicht der Unternehmer-Ehegatte einen Gegenstand anschafft, sondern der Ehepartner, der das Wirtschaftsgut nach dessen Erwerb an den Unternehmer-Ehegatten vermietet. Die Vorsteuer aus der Anschaffung muss dann der vermietende Ehepartner geltend machen.

Sachverhalt: Die Klägerin war bis 2011 unternehmerisch tätig und verfügte im Streitjahr 2016 über eigenes Vermögen. Ihr Ehemann war als Arzt freiberuflich tätig. Der Ehemann hatte im März 2016 einen Pkw bestellt. Die Klägerin bestellte denselben Pkw am 22.4.2016 und vermerkte in ihrer Bestellung, dass sie den Kaufvertrag ihres Mannes ersetze. Den Kaufpreis in Höhe von ca. 78.000 € brutto bezahlte sie aus ihrem eigenen Vermögen. Nach der Auslieferung des Pkw Anfang Oktober 2016 schloss sie einen Leasingvertrag mit ihrem Ehemann, der den Pkw für 36 Monate zu einer marktüblichen Rate leaste. Ausweislich des Versicherungsscheins war die Klägerin als weitere Nutzerin eingetragen. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von ca. 12.500 € nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache jedoch zwecks Ermittlung einer möglichen unentgeltlichen Wertabgabe an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin war aufgrund ihrer Leasingtätigkeit unternehmerisch tätig und hat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, da sie dauerhaft Leasingleistungen erbracht hat. Es ist unbeachtlich, dass sie nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern nur einen einzigen Kunden, nämlich ihren Ehemann, hatte.
  • Der Leasingvertrag war kein Scheingeschäft, da sie den Pkw tatsächlich überlassen hat und ihr Ehemann auch die Leasingraten bezahlt hat. Zwar wurden nicht alle Vereinbarungen umgesetzt; so hat die Klägerin mehrfach die Wartungskosten übernommen, obwohl der Ehemann nach dem Leasingvertrag hierzu verpflichtet war. Dennoch handelte es sich um einen entgeltlichen Vertrag.
  • Es handelte sich auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch. Denn die Klägerin hatte ein eigenes Einkommen bzw. Vermögen, um den Pkw zu erwerben. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs genügt es nicht, dass der Ehemann, der als Arzt umsatzsteuerfreie Umsätze ausführte und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw nicht hätte abziehen können.
  • Allerdings war die Klägerin nach den Angaben im Versicherungsschein als weitere Nutzerin eingetragen. Daher dürfte eine Privatnutzung des an den Ehemann überlassenen Pkw durch die Klägerin vorgelegen haben, die als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Das FG muss nun den Umfang der Privatnutzung durch die Klägerin aufklären und ggf. schätzen.

Hinweise: Der BFH billigt das sog. Vorschaltmodell, bei dem die Ehefrau den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend machen kann, weil sie den Pkw umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann vermietet bzw. verleast, während der Ehemann aufgrund seiner umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt diesen Vorsteuerabzug nicht hätte geltend machen können. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist aber, dass der vermietende Ehegatte finanziell in der Lage ist, den Pkw zu finanzieren, also nicht auf Mittel des mietenden Ehegatten zurückgreifen muss. Außerdem ist zu beachten, dass der Ehemann die monatlich anfallende Umsatzsteuer auf die Leasingrate nicht als Vorsteuer geltend machen kann; im Streitfall waren dies monatlich ca. 155 €.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.9.2022 – V R 29/20; NWB

Kostendeckelung bei geleastem Kfz mit Leasingsonderzahlung

Eine Deckelung des sich nach der sog. 1 %-Methode ergebenden Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung auf die tatsächlichen Kfz-Kosten setzt bei einer Leasing-Sonderzahlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass bei den tatsächlichen Kfz-Kosten auch die Leasing-Sonderzahlung anteilig berücksichtigt wird; zu diesem Zweck ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags rechnerisch zu verteilen. Die Sonderzahlung erhöht also bei der Prüfung der Kostendeckelung die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder nicht erfolgt oder aber niedriger ausfällt.

Hintergrund: Wird ein betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als Entnahme zu bewerten. Dieser Entnahmewert kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn das Kfz z.B. gebraucht bzw. besonders günstig erworben worden ist oder schon abgeschrieben ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.

Streitfall: Der Kläger war Zahnarzt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011 einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab, dessen Bruttolistenpreis ca. 54.000 € betrug. Der Kläger leistete im Dezember 2011 eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von ca. 22.000 €, die er im Jahr 2011 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog. In den Streitjahren 2012 bis 2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten ca. 8.000 € im Jahr 2012 und jeweils ca. 10.000 € in den Jahren 2013 und 2014. Der Kläger ermittelte den Entnahmewert für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode und gelangte unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem jährlichen Entnahmewert von ca. 13.000 €. Er deckelte diesen Betrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 € (2012) bzw. jeweils 10.000 € (2013 und 2014). Das Finanzamt folgte der Kostendeckelung nicht, sondern verteilte die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen Kosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar akzeptiert die Finanzverwaltung eine Deckelung des Entnahmewerts, der sich nach der 1 %-Methode ergibt, auf die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten ist aber nicht nur auf die Betriebsausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums abzustellen, sondern es ist auch eine vorab geleistete Leasing-Sonderzahlung anteilig zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Leasing-Sonderzahlung bei der Einnahmen-Überschussrechnung rechnerisch auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen.
  • Bei einer Leasing-Sonderzahlung werden die Kfz-Kosten vorverlagert. In der Folgezeit fallen die tatsächlichen Kfz-Kosten also niedriger aus. Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht auf die Dauer des Leasingvertrags verteilen, würde der Sinn und Zweck der Kostendeckelung verfehlt. Die Kostendeckelung soll nämlich verhindern, dass der Entnahmewert in den Fällen, in denen das Kfz bereits abgeschrieben ist oder günstig unter dem Listenpreis erworben wird, höher ausfällt als die tatsächlichen Kfz-Kosten.
  • Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht rechnerisch verteilen, käme es zu einer Kostendeckelung, so dass die Entnahme niedriger ausfiele als bei einer Bilanzierung; denn bei der Bilanzierung würde die Leasing-Sonderzahlung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und über die Dauer des Leasingvertrags aufgelöst, d.h. im Ergebnis verteilt werden. Damit wäre die Entnahmebesteuerung nicht gleichheitsgerecht.
  • Verteilt man im Streitfall die Leasing-Sonderzahlung von ca. 22.000 € auf die drei Jahre des Leasingvertrags, ergeben sich weitere jährliche Kfz-Kosten von mehr als 7.000 €. Die jährlichen Kfz-Kosten bei der Prüfung der Kostendeckelung betragen somit ca. 15.000 € im Jahr 2012 und jeweils ca. 17.000 € in den Jahren 2013 und 2014 und sind folglich höher als der Entnahmewert von ca. 13.000 €. Für eine Kostendeckelung besteht somit kein Anlass, so dass der Entnahmewert von 13.000 € gewinnerhöhend anzusetzen war.

Hinweise: Die rechnerische Verteilung der Leasing-Sonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags erfolgt nur im Rahmen der Prüfung der Kostendeckelung. Der tatsächliche Betriebsausgabenabzug wird hierdurch nicht beeinträchtigt: Der Kläger konnte also im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung die Leasing-Sonderzahlung im Jahr 2011 vollständig als Betriebsausgaben abziehen.

Bei der Bilanzierung werden Leasing-Sonderzahlungen grundsätzlich ohnehin auf die Dauer des Leasingvertrags verteilt und erhöhen bereits buchhalterisch die tatsächlichen Kfz-Kosten, so dass sich dort die Problematik des aktuellen BFH-Urteils nicht stellt.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.5.2022 – VIII R 26/20; NWB

Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw, für den ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wird

Wird ein Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw gebildet, muss der Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw nicht zwingend durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden. Ein Nachweis ist auch durch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen möglich.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist u.a. aber, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Streitfall: Der Kläger war Rechtsanwalt. Er bildete in den Streitjahren 2009 und 2013 jeweils einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw. Er schaffte beide Pkw an, führte dann aber keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher. Das Finanzamt ging deshalb von einer nicht nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung der Pkw aus und machte die beiden Investitionsabzugsbeträge rückgängig. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Zeugen benannt, die bestätigen sollten, dass er die betrieblichen Fahrten mit den beiden Pkw durchgeführt habe. Das FG hat diese Zeugen nicht vernommen.

Entscheidung: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun ermitteln muss, ob die beiden Pkw nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden sind:

  • Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, d.h. zu mindestens 90 %.
  • Dieser Nachweis kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Im Streitfall war das jeweilige Fahrtenbuch aber nicht ordnungsgemäß, da es nicht zeitnah geführt worden war und Kilometerstände sowie Privatfahrten fehlten.
  • Trotz fehlender ordnungsgemäßer Fahrtenbücher kann der nahezu ausschließlich betriebliche Nutzungsanteil aber auch auf andere Weise nachgewiesen werden, z.B. durch Zeugen oder andere Aufzeichnungen. Das FG muss daher den Zeugenanträgen nachkommen und anhand der Zeugenaussagen prüfen, ob sich aufgrund dieser Zeugenaussagen eine mindestens 90%ige betriebliche Nutzung der Pkw ergibt.

Hinweise: Der BFH bestätigt seine aktuelle Rechtsprechung, nach der ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für den Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend erforderlich ist. Denkbar sind auch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen oder andere Aufzeichnungen; so könnten etwa Werkstattrechnungen vorgelegt werden, aus denen sich der Kilometerstand ergibt. In der Praxis wird es allerdings schwierig sein, mit Hilfe anderer Beweismittel den Umfang der betrieblichen Nutzung nachzuweisen.

Anders ist die Rechtslage bei der Bewertung der Pkw-Privatnutzung eines betrieblichen Pkw. Die Bewertung erfolgt zwingend nach der sog. 1-%-Methode in Höhe eines Prozents des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird.

BFH, Urteil vom 16.3.2022 – VIII R 24/19; NWB