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Steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen

Das Thüringer Finanzministerium hat Informationen zur steuerlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Hintergrund: In den Finanzämtern häufen sich die Anfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Viele Steuerpflichtige sind unsicher, ob sie ihre Anlage komplett steuerfrei betreiben können, oder sich die Steuerfreiheit nur auf die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer erstreckt. Die Finanzverwaltung des Landes Thüringen hat daher die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen noch einmal zusammengefasst.

I. Umsatzsteuer

Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Seit dem 1.1.2023 gilt für den Kauf und die Installation bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, wenn:

  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen/Wohnungen/Wohngebäuden,
  • auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden oder
  • an Wohnwagen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert sind.

Ist die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage kleiner oder gleich 30 kW(p), dann entfällt ein Nachweis der Belegenheit. Für den Erwerb dieser kleinen Anlagen greift dann automatisch der Nullsteuersatz.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus kann auf die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und die Vergabe einer Steuernummer verzichtet werden, wenn:

  • das Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (+ steuerfreie Vermietung) umfasst,
  • die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird und
  • die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesen Fällen die Marktstammdatenregisternummer der Photovoltaikanlage mitzuteilen. Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme der Vereinfachung ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom von den Betreiberinnen oder Betreibern der Anlage geschuldet werden würde.

Erfüllt der Unternehmer hingegen eine der o.g. Voraussetzungen nicht, bedarf es bei erstmaliger unternehmerischer Betätigung einer elektronischen Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt.

Für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

II. Einkommensteuer

Bereits rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen:

  • Die installierte Bruttoleistung darf bis zu 30 kW(p) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Die Anlage kann auch einkommensteuerfrei betrieben werden, wenn sie auf Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden (z.B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) installiert ist und die installierte Leistung 15 kW(p) nicht überschreitet.
  • Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW(p) pro Steuerpflichtigen. Bei Überschreiten der 100 kW(p)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.
  • Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sowie sog. Fassadenphotovoltaikanlagen sind begünstigt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hingegen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Die jeweilige Verwendung des erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob der erzeugte Strom z.B. vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs verbraucht wird.

Hinweis: Die Thüringer Finanzverwaltung hat zum Thema ein Informationsblatt veröffentlicht. Dieses können Sie hier herunterladen.

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 24.4.2024; NWB

Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2022 den Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu Einzelfragen der Steuerbefreiung Stellung genommen. Die wichtigsten Punkte stellen wir Ihnen hier vor.

Hintergrund: Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) steuerfrei gestellt. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungen oder Geschäfte, ist eine Leistung von 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit zulässig. Maximal darf pro Steuerpflichtigen jedoch eine Leistung von 100 kW insgesamt nicht überschritten werden.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die zulässigen Höchstwerte von 30 kW pro Einfamilienhaus bzw. 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit gelten pro Steuerpflichtigen.

    Beispiel: Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann betreiben jeweils eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 16 kW auf ihrem Einfamilienhaus. Da für jeden der beiden eine Höchstgrenze von 30 kW gilt, sind beide Anlagen steuerfrei.

  • Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerfrei, selbst wenn sie die Maximalwerte von 15 kW bzw. 30 kW nicht überschreiten.
  • Die Steuerbefreiung erfordert nicht, dass der Betreiber auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem sich die Anlage befindet.
  • Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Einnahmen, sondern auch für Entnahmen, wenn z.B. der produzierte Strom zum Teil in den selbstgenutzten Wohnräumen verwendet wird.
  • Bei der Prüfung, ob die Maximalgrenze von 100 kW überschritten wird, sind nur solche Anlagen einzubeziehen, die an sich unter die Steuerbefreiung fallen.

    Beispiel: A betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von jeweils 30 kW auf Einfamilienhäusern und eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 100 kW. Da die Freiflächen-Photovoltaikanlage ohnehin nicht steuerfrei ist, verbleiben nur die beiden Anlagen auf den beiden Einfamilienhäusern mit insgesamt 60 kW. Die Maximalgrenze von 100 kW pro Steuerpflichtigen wird nicht überschritten.

  • Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit können auch im Lauf eines Jahres eintreten oder aber wegfallen, weil z.B. die Maximalgrenze von 100 kW überschritten bzw. nicht mehr überschritten wird. In diesem Fall besteht die Steuerfreiheit nur bis zum Eintreten der Voraussetzungen oder aber bis zum Wegfall der Voraussetzungen.

    Hinweis: Durch die Aufteilung eines Gebäudes in mehrere Einheiten können die Voraussetzungen der Steuerfreiheit geschaffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn auf einem Gebäude mit zwei Einheiten eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 32 kW betrieben wird (die Grenze von 30 kW wird überschritten) und zum 1.8. des Jahres eine weitere Einheit durch Aufteilung einer der beiden Einheiten entsteht. Bei drei Einheiten kann nun eine Leistung von 45 kW statt bislang lediglich 30 kW (bei zwei Einheiten) steuerfrei erzielt werden. Ab dem 1.8. ist der Betrieb der Anlage daher steuerfrei.

  • Ab dem 1.1.2022 kann ein Investitionsabzugsbetrag bei dem Betrieb einer steuerfreien Anlage nicht mehr gebildet werden. Denn es fehlt aufgrund der Steuerbefreiung an der Gewinnerzielungsabsicht.
  • Der Abzug von Betriebsausgaben ist aufgrund der Steuerbefreiung nicht mehr möglich.
  • Für Handwerkerleistungen, die an einer steuerfrei betriebenen Photovoltaikanlage am selbstgenutzten Haus durchgeführt werden, kann eine Steuerermäßigung von 20 % für Handwerkerleistungen im selbstgenutzten Haushalt geltend gemacht werden.

Hinweise: Das aktuelle BMF-Schreiben ist für die Finanzämter bindend. Es gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden.

Quelle: BMF-Schreiben v. 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001; NWB

Keine Anzeigepflicht bei Aufnahme des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage

Das Bundesfinanzministerium (BMF) befreit Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von der Pflicht zur steuerlichen Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als auch von der Pflicht zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Denn aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ergeben sich aus dem Betrieb weder einkommensteuerliche noch umsatzsteuerliche Folgen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2022 den Gewinn aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 kw (peak) einkommensteuerfrei gestellt. Außerdem hat er mit Wirkung ab 1.1.2023 die Lieferung entsprechender Photovoltaikmodule einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterworfen, so dass der Betreiber, an den die Anlage geliefert wird, nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

Zwar müssen Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Betrieb eröffnen, grundsätzlich die Eröffnung dieses Betriebs dem Finanzamt anzeigen und auch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben.

Im Hinblick auf die Einkommensteuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen und auf die Umsatzsteuerfreiheit für die Lieferung von Modulen für kleine Photovoltaikanlagen an Betreiber wird auf die Anzeigepflicht und auf die Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens verzichtet,

  • wenn es sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) handelt, deren Gewinn einkommensteuerfrei ist,
  • wenn sich der Betreiber umsatzsteuerlich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak), deren Lieferung an einen Betreiber umsatzsteuerfrei gestellt wird, beschränkt und wenn er die Kleinunternehmerregelung anwendet, so dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, die er abführen müsste, und auch keine Vorsteuer geltend macht, und
  • wenn die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wird.

Hinweise: Allerdings kann das Finanzamt den Betreiber der Photovoltaikanlage zur Abgabe eines steuerlichen Fragebogens auffordern, wenn es dies nach den weiteren Umständen des Einzelfalls für erforderlich hält.

Das BMF-Schreiben ist erfreulich für Steuerpflichtige, die im Übrigen nicht unternehmerisch tätig sind. Sie werden von der Anzeigepflicht und von der Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens befreit. Grund hierfür ist die grundsätzliche Einkommensteuerfreiheit sowie der Wegfall der umsatzsteuerlichen Belastung bei Lieferung kleiner Photovoltaikanlagen an Betreiber.

Quelle: BMF-Schreiben v. 12.6.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 :012; NWB

Vorsteuer bei Reparatur eines Dachs mit Photovoltaikanlage

Ein Unternehmer, der eine Photovoltaikanlage betreibt und die Anlage in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, kann die Vorsteuer aus der Reparatur des Dachs, auf dem die Anlage installiert worden ist, in vollem Umfang abziehen, wenn das Dach bei der Montage der Anlage beschädigt worden ist. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, dass der Unternehmer in dem Haus, auf dem die Photovoltaikanlage installiert worden ist, wohnt.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung an sein Unternehmen erbracht worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Sachverhalt: Im Jahr 2009 installierte der Kläger eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Einfamilienhauses. Er ordnete die Anlage vollständig seinem Unternehmen zu, machte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend und speiste den Strom umsatzsteuerpflichtig in das Netz ein. Im Streitjahr 2019 bemerkte der Kläger, dass das Dach bei der Installation beschädigt worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche gegen die Montagefirma bereits verjährt. Der Kläger ließ den beschädigten Teil des Dachs, auf dem sich die Photovoltaikanlage befand, für ca. 22.000 € reparieren und machte die Vorsteuer in Höhe von ca. 4.000 € geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a. ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz (Reparatur) und einem oder mehreren umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen. Ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts ist nicht nur die Verwendung der Reparaturleistung für die Umsätze des Unternehmers, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund der Reparatur.
  • Im Streitfall ist der Schaden ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der Photovoltaikanlage und damit in der unternehmerischen Sphäre entstanden.
  • Die künftige Nutzung des Dachs ist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Kläger über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Zwar gehörte das Einfamilienhaus zum Privatvermögen des Klägers; dies führt aber nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, weil es im Streitfall nicht um die Vorsteuer aus der Anschaffung des Hauses ging, sondern um die Vorsteuer aus den Kosten für die Nutzung und Wartung des Hauses.

Hinweise: Hätte der Kläger ein Dach angemietet, um seine Photovoltaikanlage betreiben zu können, hätte er die Vorsteuer aus der Reparaturrechnung zweifelsfrei geltend machen können, wenn das Dach bei der Installation beschädigt worden wäre. Es würde dann gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verstoßen, wenn der Kläger nur deshalb die Vorsteuer nicht abziehen könnte, weil dem Eigentümer durch die Reparatur ein nebensächlicher Vorteil entsteht.

Quelle: BFH, Urteil v. 7.12.2022 – XI R 16/21; NWB

Finanzverwaltung äußert sich zum Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Neuregelung des Umsatzsteuersatzes für Photovoltaikanlagen geäußert.

Hintergrund: Ab dem 1.1.2023 wird die Lieferung von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit 0 % besteuert, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Die Neuregelung betrifft also nicht die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz, sondern die Lieferung der Photovoltaikanlage durch den Hersteller oder Händler an den Betreiber.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Wird ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) erworben, entfällt ein Vorsteuerabzug, weil die Lieferung der Solarmodule einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterliegt. Damit entfällt auch die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des Stroms oder der Photovoltaikanlage.
  • Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben und dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden, konnte die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht werden. Daher ist auch nach dem 31.12.2022 eine nichtunternehmerische Nutzung des Stroms oder der Photovoltaikanlage als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
  • Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben und dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden, führt die zukünftige Nutzung des Stroms im Umfang von voraussichtlich mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke zur Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage.

    Von einer voraussichtlichen Verwendung von mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke ist insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird oder wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

  • Auch Nebenleistungen zur eigentlichen Lieferung unterliegen ab dem 1.1.2023 dem Steuersatz von 0 %. Hierzu gehören z.B. die Bereitstellung der Software, die Montage oder die Bereitstellung von Gerüsten. Der Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt, z.B. Wartungsarbeiten, die Einholung behördlicher Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage unterliegt nicht dem Steuersatz von 0 %.

    Hinweis: Die Vermietung von Photovoltaikanlagen unterliegt dem regulären Steuersatz von 19 %. Eine einheitliche Miete ist nach der einfachstmöglichen Methode aufzuteilen.

  • Nur die Lieferung der Photovoltaikanlage an den Betreiber der Anlage unterliegt dem Steuersatz von 0 %, nicht aber eine Lieferung an einen Zwischenhändler oder Leasinggeber.

Hinweis: Die Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer wird hinsichtlich der Neuregelung umfassend geändert. Die Auffassung der Finanzverwaltung gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden.

Das BMF beanstandet es nicht, wenn einzelne Regelungen wie z.B. der Ausschluss des Nullsteuersatzes für eigenständige Serviceleistungen wie z.B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadensversicherung erst ab dem 1.4.2023 angewendet werden.

Das BMF enthält noch weitere Beispiele und Ausführungen, z.B. zur Installation der Anlage, zur Nachweispflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des Nullsteuersatzes oder zur Prüfung der 30 kW-Grenze.

Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :010; NWB