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Finanzielle Eingliederung bei einer Organschaft

Eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft setzt die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) in den Organträger (Muttergesellschaft) und damit die Stimmenmehrheit des Organträgers bei der Organgesellschaft voraus. Ist nach der Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Organgesellschaft eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich, die höher ist als die Stimmenmehrheit des Organträgers, besteht keine finanzielle Eingliederung und damit auch keine Organschaft.

Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger steuerlich zugerechnet und von diesem versteuert. Voraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist u. a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger sowie der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, durch den sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen.

Sachverhalt: Die A-GmbH war mit 79,8 % an der B-GmbH beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der B-GmbH war für Beschlüsse eine Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschaftsversammlung anwesenden Stimmen erforderlich. Ende 2013 schlossen die A-GmbH und die B-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag und machten für die Streitjahre 2014 bis 2016 eine Organschaft geltend, sodass die A-GmbH das Einkommen der B-GmbH versteuern sollte. Das Finanzamt verneinte in einem negativen Feststellungsbescheid sowohl gegenüber der A-GmbH als auch gegenüber der B-GmbH das Bestehen einer Organschaft. Hiergegen klagten die A-GmbH und die B-GmbH.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der beiden GmbH ab:

  • Zwar genügt für die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmrechte.
  • Dies gilt aber nicht, wenn es bei der Organgesellschaft ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis gibt, d. h. für Beschlüsse der Organgesellschaft eine höhere als die einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst nicht auf die Mehrheit der Anteile und damit auf die einfache Stimmenmehrheit abgestellt.
  • Im Streitfall hatte die A-GmbH zwar eine Stimmenmehrheit von 79,8 %, aber bei der B-GmbH war eine Stimmenmehrheit von 91 % erforderlich, die die A-GmbH nicht erreichte. Damit bestand keine finanzielle Eingliederung, sodass die Organschaft für die Streitjahre 2014 bis 2016 zu verneinen war. Dies hat zur Folge, dass die von der B-GmbH an die A-GmbH abgeführten Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der B-GmbH hinzuzurechnen waren und die B-GmbH hierauf Körperschaftsteuer entrichten muss.

Hinweise: Offen blieb, ob eine finanzielle Eingliederung auch dann zu verneinen gewesen wäre, wenn nur für einen Teil der Beschlüsse bei der B-GmbH eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen wäre, für den anderen Teil der Beschlüsse aber eine einfache Mehrheit genügen würde.

Lehnt das Finanzamt die körperschaftsteuerliche Organschaft in einer sog. einheitlichen und gesonderten Feststellung ab, in der über das Bestehen einer Organschaft sowohl gegenüber dem möglichen Organträger als auch gegenüber der möglichen Organgesellschaft entschieden wird, können – wie im Streitfall – sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft hiergegen klagen und die Aufhebung der negativen Feststellung verlangen.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – I R 50/20; NWB

Grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne Organschaft

Die Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft können nur dann mit dem Gewinn der inländischen Muttergesellschaft verrechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit einstellt und die Muttergesellschaft die Verluste der Tochtergesellschaft tatsächlich jährlich getragen hat.

Hintergrund: Eine Verrechnung von Verlusten einer Gesellschaft mit dem Gewinn einer anderen Gesellschaft setzt grundsätzlich eine Organschaft voraus, bei der sich die Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) in einem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger (Muttergesellschaft) abzuführen. Ist die Organgesellschaft eine GmbH, muss sich der Organträger verpflichten, die Verluste der GmbH zu übernehmen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hatte und Alleingesellschafterin der F, einer französischen Kapitalgesellschaft, war. Eine Organschaft bestand nicht. Die F wurde zum 31.10.2012 auf die Klägerin verschmolzen; bis zu diesem Zeitpunkt hatte die F seit vielen Jahren Verluste erwirtschaftet. Die Klägerin hatte diese Verluste aber nicht jährlich getragen. Die Klägerin wollte ihren Gewinn des Jahres 2012 mit dem Verlust der F aus dem Jahr 2012 verrechnen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Für eine Verrechnung von Verlusten einer Tochtergesellschaft mit dem Gewinn einer Muttergesellschaft gibt es keine Vorschriften, die dies erlauben. Die einzige Ausnahme ist eine körperschaftsteuerliche oder gewerbesteuerliche Organschaft.
  • Im Streitfall bestand jedoch keine Organschaft zwischen der Klägerin und der F. Denn zum einen wäre hierfür erforderlich gewesen, dass die F ihre Geschäftsleitung im Inland und nicht in Frankreich hat. Zum anderen hätte es eines Gewinnabführungsvertrags bedurft, der aber in den meisten EU-Staaten wie etwa auch in Frankreich handelsrechtlich nicht zulässig ist.
  • Zwar könnte es in Betracht kommen, die Vorschriften über die Organschaft europarechtskonform zugunsten der Klägerin auszulegen und eine Verlustverrechnung jedenfalls bei Einstellung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft zuzulassen. Dies setzt aber zumindest voraus, dass faktisch eine Organschaft gelebt wurde, also die Klägerin die Verluste der F jährlich übernommen hat; eben dies ist jedoch nicht geschehen.

Hinweise: Die nach deutschem Recht bestehende Möglichkeit, eine Verlustverrechnung durch Begründung einer Organschaft zu ermöglichen, scheitert bei Tochtergesellschaften im Ausland daran, dass dort die Anforderungen des deutschen Gesetzgebers in der Regel nicht erfüllt werden können, etwa der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags. Der BFH verlangt nun zumindest eine „faktische Organschaft“ mit der Folge, dass die deutsche Muttergesellschaft die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft jährlich übernehmen müsste.

Handelt es sich um einen reinen Inlandsfall mit einer deutschen Muttergesellschaft und einer deutschen Tochtergesellschaft, ist eine Verlustverrechnung nur unter den Voraussetzungen einer Organschaft möglich, für die der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden muss.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – I R 26/19; NWB

Organschaft bei unterjähriger Verschmelzung

Wird bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft der Organträger im Laufe des Wirtschaftsjahrs auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft verschmolzen, tritt die übernehmende Personen- oder Kapitalgesellschaft aufgrund der Verschmelzung in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, so dass die bislang bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger ganzjährig besteht und die Organschaft steuerlich anzuerkennen ist.

Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und von diesem versteuert. Eine Organschaft setzt u.a. einen Ergebnisabführungsvertrag sowie eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger ununterbrochen vom Beginn des Wirtschaftsjahrs voraus; der Organträger muss also bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, vom 1.1. an die Stimmrechtsmehrheit bei der Organgesellschaft haben.

Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über drei Fälle entscheiden, in denen am 1.1. des Wirtschaftsjahrs eine Organschaft bestand und im Laufe des Jahres der Organträger (OT 1) auf eine Kapitalgesellschaft oder auf eine Personengesellschaft (OT 2) verschmolzen wurde. Die jeweilige Verschmelzung erfolgte zwar mit einer sog. Rückwirkung, aber nicht auf den 1.1., sondern auf einen späteren Stichtag, z.B. den 1.4. Die jeweilige Organgesellschaft rechnete ihr Einkommen dem jeweiligen Organträger (OT 1 bzw. OT 2) am 31.12. zu. Das Finanzamt verneinte eine Organschaft, weil die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft zur übernehmenden OT 2 nicht von Beginn des Wirtschaftsjahrs an bestanden habe, sondern erst ab dem 1.4.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den hiergegen gerichteten Klagen im Grundsatz statt:

  • Die für eine Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger war in den Streitfällen zu bejahen. Denn es bestand durchgängig von Beginn des Wirtschaftsjahrs an eine Mehrheitsbeteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft.
  • Zwar war die Organgesellschaft nur vom 1.4. bis zum 31.12. in den OT 2 finanziell eingegliedert und nicht bereits vom 1.1. an. Jedoch wird dem OT 2 die vom 1.1. bis 31.3. bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den OT 1 zugerechnet. Denn aufgrund der Verschmelzung ist der OT 2 Rechtsnachfolger des OT 1 geworden, so dass ihm die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den OT 1 zugerechnet wird.
  • Unbeachtlich ist somit, dass die Verschmelzung des OT 1 auf den OT 2 rückwirkend nur auf den 1.4. und nicht auf den 1.1. erfolgt ist.

Hinweise: Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung, die erst ab dem rückwirkenden Übertragungsstichtag (im o. g. Fall der 1.4.) eine finanzielle Eingliederung bejaht, so dass eine Organschaft nur dann anzunehmen ist, wenn die Umwandlung bzw. Verschmelzung rückwirkend zum 1.1. erfolgt.

Quelle: BFH, Urteile vom 11.7.2023 – I R 21/20 (unterjährige Verschmelzung auf Personengesellschaft), I R 36/20 und I R 45/20 (jeweils unterjährige Verschmelzung auf Kapitalgesellschaft); NWB

Organschaft bei unterjährigem qualifiziertem Anteilstausch

Bringt ein Alleingesellschafter einer GmbH (GmbH 1) seine GmbH-Anteile in eine andere GmbH (GmbH 2) im Wege eines sog. qualifizierten Anteilstauschs unterhalb des gemeinen Werts der Anteile ein und wird anschließend im Lauf des Jahres eine Organschaft zwischen der GmbH 1 als Organgesellschaft und der GmbH 2 als Organträger begründet., ist die für die Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung der GmbH 1 in die GmbH 2 zu bejahen; denn die GmbH 2 tritt in die Rechtsstellung des Alleingesellschafters ein, so dass von Beginn des Wirtschaftsjahrs an eine finanzielle Eingliederung der GmbH 1 zu bejahen war.

Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und von diesem versteuert. Eine Organschaft setzt u.a. einen Ergebnisabführungsvertrag sowie eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger ununterbrochen vom Beginn des Wirtschaftsjahrs voraus; der Organträger muss also bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, vom 1.1. die Stimmrechtsmehrheit bei der Organgesellschaft haben.

Sachverhalt: Der C war seit 2008 Alleingesellschafter der OG-GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprach. Im Januar 2010 gründete C die B-GmbH. Er brachte seine Anteile an der OG-GmbH am 15.1.2010 im Wege eines sog. Qualifizierten Anteilstauschs zum Buchwert, also unterhalb des gemeinen Werts, in die B-GmbH ein, so dass die B-GmbH Alleingesellschafterin der OG-GmbH war. Im Februar 2010 schloss die B-GmbH mit der OG-GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, der für eine Organschaft erforderlich ist. Die OG-GmbH machte für 2010 eine Organschaft geltend und rechnete ihr Einkommen der B-GmbH zu. Das Finanzamt behandelte die Gewinnabführung durch die OG-GmbH an die B-GmbH als Gewinnausschüttung und setzte Körperschaftsteuer gegenüber der OG-GmbH fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine Organschaft zwischen der OG-GmbH und der B-GmbH und gab der Klage der OG-GmbH statt:

  • Die für eine Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung der OG-GmbH in den Organträger war zu bejahen.
  • Zwar war die OG-GmbH erst ab dem 15.1.2010 in die B-GmbH finanziell eingegliedert. Die OG-GmbH war aber vom 1.1.2010 bis zum 15.1.2010 in den C finanziell eingegliedert, da dieser als Alleingesellschafter die Stimmenmehrheit hielt.
  • Der B-GmbH war die finanzielle Eingliederung der OG-GmbH in den C im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 15.1.2010 zuzurechnen, da die B-GmbH in die Rechtsstellung des C hinsichtlich der finanziellen Eingliederung eingetreten ist. Denn aufgrund des qualifizierten Anteilstauschs unterhalb des gemeinen Wertes, nämlich zum Buchwert, kam es zu einer Rechtsnachfolge der B-GmbH.

Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Beginn des Wirtschaftsjahrs der OG-GmbH (1.1.2010) nicht mit dem umwandlungsteuerlichen Übertragungsstichtag (15.1.2010) identisch war. Ebenso war es unschädlich, dass am 1.1.2010 noch keine Organschaft zwischen der OG-GmbH und dem C bestand.

Die Rechtsnachfolge bei einem umwandlungssteuerlichen Vorgang wie im Streitfall wird auch als Fußstapfentheorie bezeichnet, weil der übernehmende Rechtsträger (B-GmbH) in die Fußstapfen des übertragenden Rechtsträgers (C) tritt.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.7.2023 – I R 40/20; NWB

Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers kann sich auch aus der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt also nicht zwingend unmittelbare Beziehungen zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger voraus.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Es werden dann die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft zusammengefasst und vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt nicht auf und schuldet keine Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zu der im Immobilienbereich tätigen V-Gruppe gehörte. Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Klägerin war der G. Die Klägerin verwaltete u.a. Mietshäuser des G. Die Klägerin machte geltend, dass sie in den Streitjahren 2008 bis 2011 eine Organgesellschaft des G (Organträger) gewesen sei und daher keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt verneinte die wirtschaftliche Eingliederung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine wirtschaftliche Eingliederung für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung war anzunehmen, da der G Alleingesellschafter der Klägerin war. Auch die organisatorische Eingliederung war zu bejahen, da der G Geschäftsführer der Klägerin war.
  • Eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des G war denkbar. Eine wirtschaftliche Eingliederung verlangt, dass die Tätigkeiten von Organgesellschaft und Organträger aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und ergänzen.
  • Zwar ergibt sich die wirtschaftliche Eingliederung nicht bereits daraus, dass die Klägerin Häuser des G verwaltet hat. Hausverwaltungsdienste sind nämlich ebenso wie Buchführungs-, Personalverwaltungs- oder Winterdienste standardisierte Dienstleistungen, für die es zahlreiche Anbieter gibt, die mit relativ geringem Aufwand austauschbar sind.
  • Eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin kann sich aber aus der Bedeutung der von ihr erbrachten Hausverwaltungsdienste für die V-Gruppe ergeben. Das FG muss dies näher aufklären und z.B. ermitteln, wie viele Mietshäuser der V-Gruppe die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011 verwaltet hat.
  • Denkbar ist auch, dass es eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und anderen Gesellschaften der V-Gruppe gegeben hat. Dies wäre der Fall, wenn die Geschäftstätigkeit der Klägerin durch die anderen Gesellschaften der V-Gruppe gefördert worden sein sollte.

Hinweise: Ob eine wirtschaftliche Eingliederung bestand, hängt nun davon ab, in welchem Umfang wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaften der V-Gruppe bestanden, nachdem keine relevanten Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und G festgestellt werden konnten. Damit eine wirtschaftliche Eingliederung anzunehmen ist, müssen aber die anderen Gesellschaften der V-Gruppe Organgesellschaften gewesen sein. Im Ergebnis kann eine wirtschaftliche Eingliederung also auch mittelbar über andere Schwestergesellschaften, die Organgesellschaften sind, hergestellt werden. Leistungen der Klägerin an Dritte können dagegen nicht zu einer wirtschaftlichen Eingliederung führen.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.5.2023 – V R 28/20; NWB