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Daten von Online-Vermietungsportal aufbereitet, neue Meldepflichten für Plattformbetreiber

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Dem Vernehmen nach handelt es sich um Daten der Vermietungsplattform Airbnb.

Hintergrund: Die Hamburger Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten durch das Vermittlungsportal erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. € geführt. Dies war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern.

Hierzu teilt die Finanzbehörde Hamburg weiter mit:

  • Die Finanzbehörde Hamburg hat die Daten, wie in der Vergangenheit auch, an die Steuerverwaltungen der übrigen 15 Bundesländer weitergeleitet, damit diese Ermittlungen aufnehmen und die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können.
  • Insgesamt liegen der Finanzbehörde Hamburg zufolge Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Mrd. € vor.

Hinweise: Keine Einkommensteuern aus der gelegentlichen Untervermietung von selbst genutztem Wohnraum fallen an, wenn die Mieteinnahmen weniger als 520 € pro Veranlagungszeitraum betragen. In diesem Fall verzichtet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung der Einkünfte.

Für Zeiträume ab dem 1.1.2023 müssen Online-Plattformbetreiber wie bspw. Ebay, Airbnb oder auch MyHammer den Finanzbehörden ohnehin Verkaufsdaten melden, die deren Nutzer dort erzielen, unabhängig davon, ob die Nutzer dort privat oder gewerblich handeln.

Die Meldepflicht der Plattformbetreiber umfasst bei natürlichen Personen u.a. die folgenden Daten:

  • Vor- und Nachnamen sowie Anschrift,
  • die Steueridentifikationsnummer und die USt-ID (falls vorhanden),
  • das Geburtsdatum,
  • jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden,
  • die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sowie
  • die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

Die Meldepflicht greift u.a.

  • beim Verkauf von Waren, wenn innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mehr als 2.000 € umgesetzt werden.
  • bei der Vermietung von Immobilien, wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate geschaltet wurden.
  • bei der Erbringung persönlicher Dienstleistungen ab dem ersten Inserat.

Hinweis: Ob sich hieraus steuerliche Pflichten für die Plattform-Nutzer ergeben, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass neben der Einkommensteuer auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen können. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 ist von den Plattformbetreibern zum 31.1.2024 abzugeben.

Quellen: Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung v. 6.7.2023, Meldepflichten für Plattformbetreiber: Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG; NWB