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Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 1.1.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Das Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 am 24.11.2023 abschließend zugestimmt.

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1.1. 2024:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 € beziehungsweise 5.175 € im Monat (2023: 59.850 € oder 4.987,50 €/Monat).
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 € beziehungsweise monatlich 5.775 € (2023: 66.600 € oder 5.550 € im Monat).
  • Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 € im Monat (2023: 7.100 €/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 € im Monat (2023: 7.300 €/Monat).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 € im Monat (2023: 8.750 €/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 € im Monat (2023: 8.950 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
  • Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 € im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 €).

Die Rechengrößen ab im Überblick

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 €/Monat 7.450 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 €/Monat 9.200 €/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 69.300 € im Jahr (5.775 €/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 62.100 € im Jahr (5.175 €/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.550 €/Monat 7.450 €/Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung 45.358 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 €/Monat 3.465 €/Monat

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 24.11.2023, BR-Drucks. 511/23 (Beschluss); NWB

Finanzverwaltung kündigt Zinsfestsetzungen auf der neuen Rechtsgrundlage an

Die bayerische Finanzverwaltung kündigt für November 2022 den Erlass geänderter Zinsbescheide für Steuernachzahlungen auf der Grundlage des geminderten Zinssatzes von 1,8 % jährlich statt bislang 6 % an. Zinsbescheide für Steuererstattungen, die auf der Grundlage des bislang gültigen Zinssatzes von 6 % erlassen worden sind, bleiben jedoch wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes bestehen und werden nicht zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden grundsätzlich mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verzinst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber im Jahr 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist daraufhin tätig geworden und hat rückwirkend ab 1.1.2019 einen Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt.

Wesentlicher Inhalt der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern:

  • Ab November 2022 wird die bayerische Finanzverwaltung etwa zwei Millionen Zinsbescheide ändern, die den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 betreffen.
  • Dies betrifft Zinsbescheide, in denen Nachzahlungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % jährlich festgesetzt worden sind und die verfahrensrechtlich offen sind.

    Hinweis: Die Änderung führt zu einer Minderung der Zinsen, so dass die Differenz erstattet werden wird, falls die bisherige Zinsfestsetzung bezahlt worden ist.

  • Zinsbescheide, in denen Erstattungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % festgesetzt worden sind, werden aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes nicht geändert – hier bleibt es bei dem Zinssatz von 6 %.

Hinweise: Werden Erstattungszinsen für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 erstmalig festgesetzt, besteht kein gesetzlicher Vertrauensschutz, so dass der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich angewendet werden wird.

Die aktuelle Veröffentlichung gilt nur für Bayern, nicht für die übrigen Bundesländer. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dort andere Grundsätze angewendet werden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung v. 3.11.2022; NWB

Sozialversicherung – Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Die Bundesregierung hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen.

Ab 1.1.2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich. Bis zur Beitragsbemessungsg

Hinweis: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Ab 1.1.2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern liegen.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Die Rechengrößen ab im Überblick:

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.300 Euro/Monat 7.100 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 8.950 Euro/Monat 8.700 Euro/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 66.600 Euro/Jahr (5.550 Euro/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 59.850 Euro/Jahr (4.987,50 Euro/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.300 Euro/Monat 7.100 Euro/Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der Rentenversicherung 43.142 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.395 Euro/Monat 3.290 Euro/Monat

Hinweis: Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 12.10.2022; NWB