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Rückzahlung eines unter dem Nennwert erworbenen Körperschaftsteuerguthabens

Erwirbt ein Steuerpflichtiger von einer GmbH deren Körperschaftsteuerguthaben zu einem Kaufpreis unter dem Nennwert des Körperschaftsteuerguthabens, wird die spätere Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens durch das Finanzamt an den Steuerpflichtigen besteuert, soweit der Auszahlungsbetrag über dem Kaufpreis liegt.

Hintergrund: Im Jahr 2001 wurde die Besteuerung von Körperschaften umgestellt. Diese Umstellung führte bei vielen Kapitalgesellschaften zu sog. Körperschaftsteuerguthaben, die festgestellt und in zehn Jahresraten ausgezahlt wurden.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2012 durch Kaufvertrag einen Teil des Körperschaftsteuerguthabens der A-GmbH, das sich insgesamt auf ca. 6 Mio. € belief. Der vom Kläger erworbene Teil betraf die in den Jahren 2015 bis 2017 auszuzahlenden Raten, deren Nennwert jeweils ca. 600.000 € betrug. Der Kläger erwarb hiervon Teilbeträge in Höhe von ca. 200.000 € des Guthabens für 2015, 100.000 € des Guthabens für 2016 und 200.000 € des Guthabens für 2017, zusammen also einen Nennwert von ca. 500.000 €. Hierfür zahlte er ca. 200.000 €. Im Jahr 2015 zahlte das Finanzamt an den Kläger das Guthaben für 2015 in Höhe von 200.000 € aus. Das Finanzamt erfasste bei den Kapitaleinkünften des Klägers einen Gewinn in Höhe von ca. 120.000 € (zur Berechnung s. unten). Der Kläger hielt die Auszahlung für nicht steuerbar.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Rückzahlung einer Kapitalforderung führt seit dem 1.1.2009 zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen, soweit der Rückzahlungsbetrag höher ist als die Anschaffungskosten für die Forderung.
  • Das Körperschaftsteuerguthaben ist eine Kapitalforderung. Auf den Rechtsgrund der Kapitalforderung kommt es nicht an, so dass auch eine erzwungene Kapitalüberlassung zu einer Kapitalforderung führen kann. Für die Annahme einer Kapitalforderung ist nicht erforderlich, dass die Forderung verzinslich ist. Steuerpflichtig ist auch die Rückzahlung einer Kapitalforderung, die der Steuerpflichtige nicht selbst begründet hat, sondern die er durch Abtretung erworben hat.
  • Zu Recht hat das Finanzamt Kapitaleinnahmen in Höhe von 120.000 € angesetzt. Der Kläger hat im Streitjahr 2015 einen Betrag in Höhe von 200.000 € erhalten; dies entspricht 40 % des Nennwerts von 500.000 €, den er erworben hatte. Von den 200.000 € sind 40 % der Anschaffungskosten des Klägers abzuziehen, also 40 % des Kaufpreises von 200.000 €, d. h. 80.000 €. Der sich hieraus ergebende Überschuss von 120.000 € unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %.

Hinweise: Zwar führt die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens bei einer Kapitalgesellschaft, für die das Guthaben festgestellt wird, nach dem Gesetz nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Dies gilt aber nicht für Dritte, die das Körperschaftsteuerguthaben unter Nennwert abkaufen.

Der BFH hat den Kaufpreis, den der Kläger gezahlt hatte, anteilig, nämlich zu 40 %, von dem Rückzahlungsbetrag abgezogen. Der BFH nimmt also einen veranlagungszeitraumbezogenen Ausgleich zwischen den Einnahmen und den Ausgaben vor und begründet dies damit, dass dies dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

BFH, Urteil v. 25.10.2022 – VIII R 1/19; NWB