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Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes nach vorheriger Denkmal-Abschreibung

Hat der Steuerpflichtige eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung erworben, die er vermietet, und nach Ablauf des zehnjährigen Begünstigungszeitraums für die Denkmal-Abschreibung noch einen Kfz-Stellplatz gekauft, bemisst sich die Abschreibung nunmehr nach den Kosten für den Stellplatz zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten für die sog. Altbausubstanz, für die also keine Denkmal-Abschreibung möglich war. Die Bemessungsgrundlage, die für die Denkmal-Abschreibung maßgeblich war, ist nicht mehr zu berücksichtigen.

Hintergrund: Bei Gebäuden, die als Denkmal eingestuft werden, ist eine Abschreibung von jährlich 10 % auf die Kosten für die Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, über insgesamt zehn Jahre möglich (sog. Denkmal-Abschreibung). Die Anschaffungskosten für die Altbausubstanz, für die die Denkmal-Abschreibung nicht möglich ist, werden „normal“ über die Nutzungsdauer abgeschrieben. In früheren Jahren war insoweit auch eine degressive Abschreibung, also in fallenden Jahresbeträgen, möglich.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 1999 eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung, die er vermietete. Die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung betrug 84.664 €, während die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf die Altbausubstanz 42.786 € betrug (zusammen 127.450 €). Der Kläger nahm im Zeitraum 1999 bis 2009 die Denkmal-Abschreibung jährlich in Höhe von jeweils 10 % in Anspruch, so dass das begünstigte Abschreibungsvolumen für den denkmalgeschützten Bereich von 84.664 € vollständig aufgebraucht war. Die Altbausubstanz schrieb er auf der Bemessungsgrundlage von 42.786 € degressiv ab. Im Jahr 2015 erwarb der Kläger einen Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage für 19.926 € hinzu. Für 2015 ging der Kläger von einer Abschreibungsbemessungsgrundlage in Höhe von 149.076 € aus, indem er die ursprünglichen Anschaffungskosten von 129.149 € (127.450 € zuzüglich Anteil für den Grund und Boden) um 19.926 € erhöhte; hierauf wandte er den damals gültigen degressiven Abschreibungssatz von 1,25 % an. Das Finanzamt nahm hingegen eine Bemessungsgrundlage von 62.712 € an, nämlich die Bemessungsgrundlage für die Altbausubstanz von 42.786 € sowie die Bemessungsgrundlage für den Stellplatz von 19.926 €. Es berücksichtigte daher eine degressive AfA von lediglich 784 € (1,25 % x 62.712 €).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Jahr 2015 war die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr zu berücksichtigen, weil das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Begünstigungszeitraum 1999 bis 2009 bereits aufgebraucht worden war.
  • Bei der Denkmal-Abschreibung handelt es sich um eine eigenständige Abschreibung mit einer eigenständigen Bezugsgröße, einem eigenem Abschreibungssatz und einem eigenen Abschreibungsvolumen.
  • Nachdem das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2009 aufgebraucht worden war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr bei der „regulären“ Abschreibung auf die Altbausubstanz und den Stellplatz angesetzt werden.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es bei denkmalgeschützten Gebäuden zwei eigenständige Abschreibungssysteme gibt, nämlich die Denkmal-Abschreibung sowie die reguläre Abschreibung. Da die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 bereits aufgebraucht war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 nicht mehr zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung führen. Anders wäre dies gewesen, soweit das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung in dem zehnjährigen Begünstigungszeitraum nicht vollständig aufgebraucht worden wäre, weil noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im denkmalgeschützten Bereich getätigt worden wären.

Bei der Abschreibung unterscheidet man zwischen dem Volumen und der Bemessungsgrundlage: Das Volumen ist der Betrag, der noch abgeschrieben werden kann und sich steuerlich auswirkt; die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den der Abschreibungssatz angewendet wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 – IX R 14/20; NWB

Nachträgliche Anmeldung einer Steuerstraftat im Insolvenzverfahren

Das Finanzamt kann im Insolvenzverfahren des Steuerpflichtigen nachträglich, d.h. nach Anmeldung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle, anmelden, dass der Steuerforderung eine Steuerstraftat zugrunde liegt, die zum Ausschluss der Restschuldbefreiung führt.

Hintergrund: Macht das Finanzamt Steuerforderungen im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend, stellt es dies erforderlichenfalls durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.

Streitfall: Über das Vermögen des Klägers wurde im Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte eine Restschuldbefreiung. Das Finanzamt meldete Steuerforderungen der Jahre 2007 sowie 2009 bis 2011 zur Insolvenztabelle an. Die Steuerforderungen wurden im November 2015 zur Insolvenztabelle festgestellt. Im April 2016 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung der Jahre 2007 sowie 2009 bis 2011 rechtskräftig verurteilt. Das Finanzamt beantragte daraufhin die nachträgliche Ergänzung der Insolvenztabelle durch den Zusatz, dass es sich um Steuerforderungen aus einer Steuerstraftat handelt, die eine Restschuldbefreiung ausschließt. Gegen diese nachträgliche Ergänzung legte der Kläger Widerspruch ein, der in der Insolvenztabelle eingetragen wurde. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem es die Steuerforderungen als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Insolvenzforderungen feststellte. Diesen Bescheid focht der Kläger an. Das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2019 aufgehoben.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Im Insolvenzverfahren meldet das Finanzamt seine Steuerforderungen zur Tabelle an. Zur Anmeldung gehören auch Tatsachen, die eine Restschuldbefreiung ausschließen, z.B. eine Steuerstraftat, die den Steuerforderungen zugrunde liegt.
  • Sowohl die Steuerforderung als auch eine Ergänzung kann nachträglich erfolgen, d.h. nach Ablauf der Anmeldefrist. Dies umfasst auch die Ergänzung, dass der Steuerforderung eine Steuerstraftat zugrunde liegt.
  • Der Feststellungsbescheid war erforderlich, wie dies das Gesetz verlangt. Der Kläger hatte nämlich Widerspruch gegen die nachträgliche Ergänzung der zugrunde liegenden Steuerstraftat eingelegt. Durch den Feststellungsbescheid wurde dieser Widerspruch beseitigt und sichergestellt, dass die Steuerforderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Hinweise: Die Ergänzung, dass die Forderungen aus einer Steuerstraftat stammen, für die die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, nennt man „Attribut“. Das Attribut ist wichtig, damit das Finanzamt nicht einen Teil seiner Steuerforderungen durch eine Restschuldbefreiung verliert. Der Steuerpflichtige kann sich gegen dieses Attribut durch einen Widerspruch wehren, den das Finanzamt aber durch einen Feststellungsbescheid beseitigen kann. Gegen diesen Bescheid sind dann der Einspruch und ggf. eine Klage statthaft.

Das Urteil ist nachteilig für Insolvenzschuldner, die Steuerstraftaten begangen haben und eine Restschuldbefreiung anstreben. Denn nach dem Urteil kann das Finanzamt das sog. Attribut auch noch nachträglich ergänzen lassen.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.6.2022 – VII R 23/21; NWB