Bei der Gewerbesteuer werden Aufwendungen eines Großhändlers für die Nutzung von Mehrwegbehältern, die für den Transport der Produkte vom Produzenten zum Einzelhändler verwendet werden, nur dann dem Gewinn hinzugerechnet, wenn es sich um einen Mietvertrag handelt. Enthält der Mietvertrag neben dem Mietelement noch weitere Elemente aus dem Werkvertrags-, Transportvertrags- oder Dienstleistungsvertragsrecht, handelt es sich nicht mehr um einen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag, bei dem eine Hinzurechnung unterbleibt.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z. B. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb landwirtschaftliche Produkte einer Erzeugerorganisation. Für den Transport der Produkte benötigte sie mehrfach verwendbare Gemüsekisten (sog. Mehrwegsteigen), die sie bei H und bei L anmietete. Die beiden Verträge waren unterschiedlich ausgestaltet:
- Bei L mietete die Klägerin lediglich Standardkisten an, holte diese bei L ab, befüllte sie und gab sie L wieder zurück.
- Der Vertrag mit H sah zum einen die Überlassung unterschiedlicher Mehrwegbehälter vor. Zum anderen war H verpflichtet, die Kisten zu den Produzenten zu bringen, die die Kisten mit Gemüse und Obst befüllten. Von dort aus wurden sie von einem von der Klägerin beauftragten Spediteur abgeholt, um zu den Einzelhändlern transportiert zu werden. Dort holte H die Behälter wieder ab, sortierte und reinigte sie, bevor er sie zur erneuten Verwendung bereitstellte.
- Das Finanzamt rechnete sowohl die an L als auch die an H gezahlten Entgelte dem Gewinn hinzu.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt, soweit es um die an H gezahlten Mieten ging:
- Die an H gezahlten Entgelte können nicht hinzugerechnet werden, weil der mit H geschlossene Vertrag kein Mietvertrag war. Vielmehr handelte es sich bei dem Vertrag um einen gemischten Überlassungsvertrag, der neben den Elementen eines Mietvertrags auch umfangreiche Elemente eines Werkvertrags, Dienstleistungsvertrags und Transportvertrags enthielt. Das Mietvertragselement gab dem Gesamtvertrag nicht das Gepräge. Gegen einen Mietvertrag sprach auch, dass der Mietanteil nur ca. 14 % des Gesamtentgelts ausmachte. Zudem wurden die Mehrwegkisten nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern für einen „Umlauf“ bzw. „Zyklus“ vom Produzenten bis zum Einzelhändler überlassen. Auch dies sprach gegen einen Mietvertrag.
- Hingegen war das an L gezahlte Entgelt als Mietaufwand dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Vertrag mit L war ein typischer Mietvertrag, der keine weiteren Elemente außer dem Mietelement enthielt. Zwar setzt die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zusätzlich voraus, dass das angemietete Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde. Diese Voraussetzung ist aber erfüllt, weil die Klägerin die Mehrwegkisten dauerhaft für den Transport nutzen würde, wenn sie das Eigentum an ihnen erwerben würde.
Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass nicht jeder als Mietvertrag bezeichnete Vertrag auch gewerbesteuerlich als Mietvertrag einzuordnen ist. Je mehr mietfremde Elemente der Vertrag enthält, desto eher kann ein gemischter Vertrag vorliegen, so dass das Entgelt auch nicht als Mietaufwand anzusehen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.6.2022 – III R 56/20; NWB