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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der vom Leasingnehmer übernommenen Wartungskosten

Übernimmt ein Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag die Wartung des geleasten Wirtschaftsguts, sind die Wartungskosten ebenso wie die Leasingraten seinem Gewinn gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten), die für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter aufgewendet werden, hinzugerechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte 2011 und 2012 Kfz geleast und nach den jeweiligen AGB der Leasingverträge auch die Wartungskosten für die geleasten Kfz übernommen. Das Finanzamt rechnete nicht nur die Leasingraten, sondern auch die Wartungskosten dem Gewinn der Klägerin gewerbesteuerlich hinzu. Die Klägerin wehrte sich gegen die Hinzurechnung der Wartungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz sind die Leasingraten dem Gewinn des Leasingnehmers hinzuzurechnen. Der Begriff der Leasingrate ist wirtschaftlich zu verstehen. Zu den Leasingraten gehören alle Kosten, die der Leasingnehmer für die Nutzung des Wirtschaftsguts zahlt.
  • Damit sind auch die vertraglich übernommenen Wartungskosten dem Gewinn hinzuzurechnen. Denn auch sie werden vom Leasingnehmer für die Nutzung des Wirtschaftsguts gezahlt, weil er sich vertraglich zur Übernahme der Wartungskosten verpflichtet hat.

Hinweise: Zwar trägt nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter bzw. Verleaser die Wartungskosten, weil er verpflichtet ist, die Sache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten. Von dieser Regel kann aber vertraglich abgewichen werden. Der BFH geht dann davon aus, dass die vertragliche Übernahme der Kosten durch den Leasingnehmer typischerweise zu einer Minderung der eigentlichen Leasingrate führt.

In vergleichbarer Weise hat der BFH auch die vom Mieter übernommene Grundsteuer dem Gewinn des gewerblich tätigen Mieters hinzugerechnet.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.10.2022 – III R 33/21; NWB