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Vorsteuer bei Reparatur eines Dachs mit Photovoltaikanlage

Ein Unternehmer, der eine Photovoltaikanlage betreibt und die Anlage in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, kann die Vorsteuer aus der Reparatur des Dachs, auf dem die Anlage installiert worden ist, in vollem Umfang abziehen, wenn das Dach bei der Montage der Anlage beschädigt worden ist. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, dass der Unternehmer in dem Haus, auf dem die Photovoltaikanlage installiert worden ist, wohnt.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung an sein Unternehmen erbracht worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Sachverhalt: Im Jahr 2009 installierte der Kläger eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Einfamilienhauses. Er ordnete die Anlage vollständig seinem Unternehmen zu, machte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend und speiste den Strom umsatzsteuerpflichtig in das Netz ein. Im Streitjahr 2019 bemerkte der Kläger, dass das Dach bei der Installation beschädigt worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche gegen die Montagefirma bereits verjährt. Der Kläger ließ den beschädigten Teil des Dachs, auf dem sich die Photovoltaikanlage befand, für ca. 22.000 € reparieren und machte die Vorsteuer in Höhe von ca. 4.000 € geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a. ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz (Reparatur) und einem oder mehreren umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen. Ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts ist nicht nur die Verwendung der Reparaturleistung für die Umsätze des Unternehmers, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund der Reparatur.
  • Im Streitfall ist der Schaden ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der Photovoltaikanlage und damit in der unternehmerischen Sphäre entstanden.
  • Die künftige Nutzung des Dachs ist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Kläger über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Zwar gehörte das Einfamilienhaus zum Privatvermögen des Klägers; dies führt aber nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, weil es im Streitfall nicht um die Vorsteuer aus der Anschaffung des Hauses ging, sondern um die Vorsteuer aus den Kosten für die Nutzung und Wartung des Hauses.

Hinweise: Hätte der Kläger ein Dach angemietet, um seine Photovoltaikanlage betreiben zu können, hätte er die Vorsteuer aus der Reparaturrechnung zweifelsfrei geltend machen können, wenn das Dach bei der Installation beschädigt worden wäre. Es würde dann gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verstoßen, wenn der Kläger nur deshalb die Vorsteuer nicht abziehen könnte, weil dem Eigentümer durch die Reparatur ein nebensächlicher Vorteil entsteht.

Quelle: BFH, Urteil v. 7.12.2022 – XI R 16/21; NWB