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Umsatzsteuerfreiheit für Krankentransporte

Der Transport von kranken, verletzten oder behinderten Menschen ist umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich aus dem europäischen Umsatzsteuerrecht. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt jedoch nicht für Essens- oder Medikamententransporte.

Hintergrund: Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, umsatzsteuerfrei. Nach europäischem Umsatzsteuerrecht sind Dienstleistungen umsatzsteuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind und entweder durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder aber durch Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, erbracht werden.

Sachverhalt: Es ging um eine GmbH, die überwiegend kranke, verletzte und behinderte Personen transportierte. Hierzu verwendete sie Fahrzeuge, die teilweise als Krankenwagen eingerichtet waren, teilweise bei Bedarf für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet werden konnten und die teilweise nur über eine seitlich ausfahrbare Trittstufe verfügten. In geringem Umfang beförderte die GmbH auch Essenscontainer und Medikamente. Das Finanzamt gewährte die Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht nur insoweit, als die Fahrten mit den Krankenwagen durchgeführt wurden. Die GmbH begehrte eine vollständige Umsatzsteuerfreiheit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte grundsätzlich die Umsatzsteuerfreiheit für die Transporte kranker, verletzter oder behinderter Menschen und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Auf die Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht kommt es nicht an, da sich die GmbH auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor.
  • Die Beförderung kranker, verletzter oder behinderter Menschen ist eine Dienstleistung, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden ist. Die GmbH verfügte über eine Genehmigung zur Beförderung ausschließlich kranker, verletzter oder behinderter Menschen. In den Fahrzeugen befanden sich Notfallkästen, und die Fahrgäste wurden bei Bedarf auch bis zur Krankenstation des Krankenhauses begleitet oder einer Vertrauensperson übergeben.
  • Die GmbH war auch eine Einrichtung, deren sozialer Charakter anerkannt war. Der Begriff der Einrichtung ist weit auszulegen, so dass zu den Einrichtungen auch natürliche Personen sowie Kapitalgesellschaften gehören. Die Anerkennung als soziale Einrichtung folgt daraus, dass Krankenfahrten von Krankenkassen bezahlt werden.
  • Allerdings muss das FG nun aufklären, in welchem Umfang auch Essenscontainer und Medikamente transportiert wurden; denn insoweit greift weder eine Befreiung nach deutschem noch nach europäischem Umsatzsteuerrecht.

Hinweise: Der BFH hat das FG außerdem aufgefordert, eine mögliche Privatnutzung der Fahrzeuge und auch der Telefone zu überprüfen.

Die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht ist zwar nicht zu gewähren, wenn hierdurch der Wettbewerb beeinflusst und damit die steuerliche Neutralität verletzt wird. Der BFH verneint aber eine Beeinflussung des Wettbewerbs zwischen der GmbH einerseits und Taxi- und Mietwagenunternehmen andererseits. Denn die GmbH erbrachte aufgrund der Betreuung der beförderten Personen Dienstleistungen, die über die bloße Beförderung hinausgingen.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.8.2022 – XI R 25/20; NWB