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Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Nutzt ein Arbeitnehmer, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer für berufliche Zwecke für sich allein, kann er die auf die Arbeitszimmerfläche entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen, sofern er sich in dieser Höhe an den Raumkosten beteiligt hat. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 50 % der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten würde gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen, welches die Berücksichtigung beruflich bzw. betrieblich veranlasster Kosten verlangt.

Hintergrund: Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige nur eigene Kosten absetzen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten, den sog. Drittaufwand.

Streitfall: Der Kläger war angestellter Vertriebsleiter und hatte mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemeinsam angemietet. Beide trugen die jährlichen Kosten von ca. 26.000 €. Der Kläger nutzte für seine nichtselbständige Tätigkeit ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt seiner beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete und daher dem Grunde nach steuerlich abziehbar war. Das Arbeitszimmer machte 10 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger machte daher 10 % der Hauskosten in Höhe von 26.000 € als Werbungskosten geltend, d.h. 2.600 €. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.300 €, nämlich 50 %, und begründete dies damit, dass der Kläger nur die Hälfte der Raumkosten getragen habe.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt und erkannte insgesamt 2.600 € als Werbungskosten an:

  • Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers lagen dem Grunde nach vor. Denn das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers.
  • Der Höhe nach waren 2.600 € als Werbungskosten anzuerkennen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten für das nur von ihm genutzte Arbeitszimmer allein getragen hat und sich seine Lebensgefährtin an den Kosten für das Arbeitszimmer nicht beteiligt hat.
  • Bei verheirateten Arbeitnehmern kann ein Ehegatte, der ein Arbeitszimmer allein nutzt, die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, maximal bis zur Höhe der von ihm getragenen Aufwendungen. Dieser Grundsatz muss nach dem sog. objektiven Nettoprinzip, nach dem beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abziehbar sein müssen, auch für nicht verheiratete Steuerpflichtige gelten.
  • Der Kläger hat tatsächlich auch Aufwendungen in Höhe von 2.600 € getragen.

Hinweise: In vergleichbarer Weise hat bereits das FG München im Jahr 2021 entschieden. Sowohl das FG München als auch das FG Düsseldorf behandeln verheiratete und nicht verheiratete Partner gleich. Allerdings ist dies nicht ganz unproblematisch, da das Grundgesetz nur die Ehe schützt, nicht aber nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 9.9.2022 – 3 K 2483/20; NWB

Vorsteuerabzug aus Kosten für Personalabbau

Ein Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten aus einer sog. Outplacement-Beratung abziehen, wenn er die Outplacement-Beratung beauftragt, einen Personalabbau umzusetzen und die Outplacement-Beratung nur den unkündbaren Arbeitnehmern anbietet. Für die Kosten der Outplacement-Beratung besteht ein vorrangiges Unternehmensinteresse, das den Vorteil, der sich für die Arbeitnehmer an der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ergibt, überwiegt.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt neben einer ordnungsgemäßen Rechnung und einer Leistung für das Unternehmen grundsätzlich voraus, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz besteht. Der Vorsteuerabzug ist hingegen ausgeschlossen, wenn die vom Unternehmer bezogene Leistung für eine Entnahme bzw. den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer verwendet werden soll.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und musste ihren Personalaufwand reduzieren. Sie beschäftigte viele Arbeitnehmer, die unkündbar waren oder bei denen betriebsbedingte Kündigungen aufgrund von Tarifverträgen ausgeschlossen waren. Daher bedurfte die Klägerin der Zustimmung ihrer Mitarbeiter zur Aufhebung der Arbeitsverträge. Die Klägerin beauftragte mehrere sog. Outplacement-Unternehmen, die die unkündbar und unbefristet angestellten Arbeitnehmer u. a. betreuen und bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen sollten. Aus den hierfür entstandenen Kosten machte die AG den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur teilweise an, soweit er nämlich auf die allgemeine Beratung und auf sog. Erfolgspauschalen entfiel; das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch insoweit, als es um die individuelle Beratung wie z.B. die Erstellung von Bewerbungsmappen und um die psychologische Betreuung der Arbeitnehmer ging.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte den Vorsteuerabzug und gab der Klage statt:

  • Zwar bestand nicht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingang- und Ausgangsumsatz, da die Klägerin die eingekauften Outplacement-Leistungen nicht für eigene Ausgangsumsätze verwendete.
  • Jedoch bestand für die Klägerin ein vorrangiges Unternehmensinteresse an der Outplacement-Beratung, weil die Beratung die Arbeitnehmer zu einem Wechsel ihres Arbeitsplatzes bewegen sollten. Dieses Unternehmensinteresse überwog den Vorteil, der sich für den Arbeitnehmer aus der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ergab. Denn eine Outplacement-Beratung erhielten nur Arbeitnehmer, die die Klägerin nicht mehr beschäftigen wollte und die unkündbar oder unbefristet beschäftigt waren. Die Klägerin hatte also keinen Zuwendungswillen gegenüber diesen Mitarbeitern, sondern wollte sich von denjenigen Mitarbeitern trennen, bei denen sie vermutete, dass diese aufgrund ihrer unkündbaren Stellung kein Interesse an einem aufgezwungenen Arbeitgeberwechsel hatten.

Hinweise: Aus Sicht des Finanzamts scheidet der Vorsteuerabzug bei Sachleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer häufig deshalb aus, weil die Leistungen dem privaten Konsum der Arbeitnehmer dienen könnten. Aber dies ist nach dem BFH eben nicht der Fall, wenn das Unternehmensinteresse überwiegt. So hat der BFH den Vorsteuerabzug z.B. für Maklerkosten gewährt, die der Arbeitgeber im Fall eines beruflich veranlassten Umzugs des Arbeitnehmers übernimmt, wenn der Arbeitgeber an dem Umzug ein unternehmerisches Interesse hat; dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einer anderen Betriebsstätte oder an einer anderen Konzerngesellschaft benötigt und ihn deshalb zu einem Umzug bewegen will.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 32/20; NWB

Trauerredner kann Kosten für schwarze Anzüge steuerlich nicht absetzen

Ein Trauerredner kann seine Kosten für schwarze Anzüge, die er ausschließlich beruflich trägt, nicht als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich um Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, die auch privat getragen werden kann, so dass die Aufwendungen mit den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten sind.

Hintergrund: Der Gesetzgeber erkennt Aufwendungen für die private Lebensführung steuerlich nicht an, auch wenn sie den Beruf fördern.

Streitfall: Der Kläger war selbständiger Trauerredner und machte die Kosten für seine schwarzen Anzüge, die er als Trauerredner nutzte, als Betriebsausgaben geltend. Er beschäftigte seine Ehefrau als Trauerrednerin und bezahlte ihr die schwarze Kleidung, die sie als Trauerrednerin nutzte. Auch diese Kosten machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte weder die Kosten für die schwarze Kleidung für den Kläger noch die Kosten des Klägers für die schwarze Kleidung seiner Ehefrau an.

Entscheidung: Der BFH gab dem Finanzamt grundsätzlich Recht, verwies die Sache jedoch wegen der für die Ehefrau bezahlten schwarzen Kleidung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Kosten für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich nicht absetzbar, da sie privat getragen werden kann. Damit greift das steuerliche Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung.
  • Ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird nur dann anerkannt, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die Kleidung objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist oder wenn die Kleidung von privater Kleidung unterschieden werden kann, weil sie z.B. einen Firmenemblem enthält, Schutzfunktionen aufweist oder weil es sich um eine Uniform handelt.
  • Die schwarzen Anzüge des Klägers sind keine typische Berufskleidung. Für den steuerlichen Abzug genügt es nicht, dass der Kläger einen höheren Verschleiß an Anzügen hat oder die Anzüge ausschließlich beruflich nutzt.
  • Auch ein anteiliger Abzug der Kosten ist nicht möglich. Denn hierzu müsste der berufliche Nutzungsanteil leicht und einwandfrei ermittelt werden können.

Hinweise: Die Zurückverweisung an das FG erfolgte wegen der vom Kläger übernommenen Kosten für die Bekleidung seiner angestellten Ehefrau. Der Kläger hat als Arbeitgeber Kosten seiner Arbeitnehmerin übernommen, die grundsätzlich Betriebsausgaben für den Klägerin darstellen. Da es sich bei der Arbeitnehmerin aber um seine Ehefrau handelte, hängt die steuerliche Anerkennung der Kosten davon ab, dass der Arbeitsvertrag zwischen den beiden einem Fremdvergleich standhält. Dies setzt voraus, dass im Arbeitsvertrag die Übernahme der Kosten für die Kleidung eindeutig geregelt war. Ob dies der Fall war, muss das FG nun prüfen.

Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2022 – VIII R 33/18; NWB