Ein Unternehmer, der für seine unternehmerische Tätigkeit bürgerliche Kleidung wie z.B. schwarze Anzüge nutzt, kann aus der Anschaffung und Reinigung der Kleidung keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Stellt er seinem Arbeitnehmer bürgerliche Kleidung für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, ist ein Vorsteuerabzug ebenfalls nicht möglich, wenn die Überlassung kein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung ist.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nach dem Gesetz für Aufwendungen für die private Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Unternehmers mit sich bringt, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden.
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2008 bis 2010 selbständiger Trauerredner und schaffte schwarze Anzüge an, die er nutzte. Seine Ehefrau, die Klägerin, war im Jahr 2008 ebenfalls selbständig als Trauerrednerin tätig. In den Jahren 2009 und 2010 war sie bei ihrem Ehemann angestellt, der ihr schwarze Kleidung zur Verfügung stellte. Die Vorsteuer aus der Anschaffung der schwarzen Kleidung sowie aus den Reinigungskosten erkannte das Finanzamt nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Vorsteuer ebenfalls nicht an und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Bei der schwarzen Kleidung für den Kläger handelte es sich um bürgerliche Kleidung, für die der Vorsteuerabzug nach dem Gesetz ausgeschlossen ist; denn es handelt sich bei bürgerlicher Kleidung um Aufwendungen für die private Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Unternehmers mit sich bringt. Schwarze Anzüge können nämlich auch privat getragen werden.
- Der Vorsteuerabzug ist auch insoweit ausgeschlossen, als der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 seiner angestellten Ehefrau schwarze Kleidung zur Verfügung gestellt hat. Da es sich um bürgerliche Kleidung handelte, wurde diese für den privaten Bedarf des Personals verwendet, so dass auch insoweit der Vorsteuerabzug nicht möglich war.
- Etwas anderes würde hinsichtlich der an die Ehefrau überlassenen Kleidung nur dann gelten, wenn die Überlassung der Kleidung ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Ehefrau gewesen wäre. Es hätte dann ein sog. tauschähnlicher Umsatz vorgelegen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte. Allerdings sprach gegen ein Entgelt, dass die Kleidung ohne Bezug zum Umfang der von der Ehefrau erbrachten Arbeitsleistung und unabhängig vom Gehalt überlassen wurde.
Hinweise: Der Kläger hatte auch den Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung der Reinigung der Kleidung bei der Einkommensteuer geltend gemacht. Hierüber hat vor kurzem ein anderer Senat des BFH entschieden und den Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung und Reinigung der Kleidung des Klägers abgelehnt, weil die private Lebensführung des Klägers berührt war. Hinsichtlich der Kleidung für die angestellte Ehefrau hat der BFH die Sache aber an das FG zurückverwiesen. Denn insoweit kommt ein Betriebsausgabenabzug als Lohnaufwand in Betracht, wenn es eine klare und eindeutige Vereinbarung über die Überlassung der Kleidung gab und wenn der Arbeitsvertrag fremdüblich war.
Zwar ist das Abzugsverbot für die Vorsteuer europarechtlich nicht unumstritten. Der BFH konnte aber offenlassen, ob das Abzugsverbot mit dem europäischen Umsatzsteuerrecht vereinbar ist; denn die Kläger haben sich nicht auf das europäische Umsatzsteuerrecht berufen.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.8.2022 – XI R 3/22; NWB