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Geänderte Gewinnverteilungsabrede bei einem Investitionsabzugsbetrag

Eine Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft kann nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nicht für einen Gewinn, der für den Fall einer Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags wegen unterbliebener Investition entsteht, geändert werden. Eine solche Änderung würde auf das Jahr der Bildung zurückwirken; rückwirkende Abreden werden steuerlich jedoch nicht anerkannt.

Hintergrund: Für künftige Investitionen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd gebildet werden. Der Unternehmer hat dann grundsätzlich drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht innerhalb dieses Zeitraums durch, wird der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht, so dass es für das Jahr der Bildung zu einer Steuernachzahlung und zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen kommt.

Sachverhalt: An einer GbR war die Klägerin mit 90 % und ihre Tochter mit 10 % beteiligt. Die GbR bildete im Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 38.500 €. Im Jahr 2011 erklärte die Tochter gegenüber dem Finanzamt, dass der Gewinn, der sich im Fall einer Nichtdurchführung der Investition ergebe, allein ihr, der Tochter, zuzurechnen sei. Im Jahr 2012 wurde die GbR gekündigt, und die Klägerin führte den Betrieb der GbR als Einzelunternehmerin fort. Bis zum Jahr 2013 wurde die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2010 gebildet worden war, nur im geringen Umfang durchgeführt, so dass der Investitionsabzugsbetrag im Wesentlichen rückgängig zu machen und der Steuerbescheid für 2010 zu ändern war. Die sich hieraus ergebende Gewinnerhöhung rechnete das Finanzamt entsprechend der ursprünglichen Gewinnverteilungsabrede zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Tochter zu. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Soweit die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2010 gebildet worden war, bis 2013 nicht durchgeführt worden ist, führt dies zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2010.
  • Die Auflösung der GbR infolge der Kündigung im Jahr 2012 löste hingegen noch keine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags aus. Da die Mutter den Betrieb der GbR fortführen konnte, lag hierin eine unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils der Tochter auf sie, so dass auch der Investitionsabzugsbetrag von der Mutter als Rechtsnachfolgerin fortgeführt werden konnte.
  • Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2010 führt zu einer Erhöhung des Gewinns 2010, der nach der ursprünglich getroffenen Gewinnverteilung zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Tochter zuzurechnen ist.
  • Die erst im Jahr 2011 erklärte Änderung der Gewinnverteilung gilt nicht für das Jahr 2010, da Gewinnverteilungsabreden nicht rückwirkend geändert werden können.

Hinweise: Offengelassen hat der BFH die Frage, ob die Erklärung der Tochter im Jahr 2011 überhaupt eine wirksame Änderung der Gewinnverteilungsabrede war.

In der Praxis ist darauf zu achten, dass Gewinnverteilungsabreden steuerlich nur für die Zukunft geändert werden können. Außerdem darf eine Änderung weder privat veranlasst noch rechtsmissbräuchlich sein.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – IV R 18/19; NWB

Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw, für den ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wird

Wird ein Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw gebildet, muss der Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw nicht zwingend durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden. Ein Nachweis ist auch durch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen möglich.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist u.a. aber, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Streitfall: Der Kläger war Rechtsanwalt. Er bildete in den Streitjahren 2009 und 2013 jeweils einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw. Er schaffte beide Pkw an, führte dann aber keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher. Das Finanzamt ging deshalb von einer nicht nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung der Pkw aus und machte die beiden Investitionsabzugsbeträge rückgängig. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Zeugen benannt, die bestätigen sollten, dass er die betrieblichen Fahrten mit den beiden Pkw durchgeführt habe. Das FG hat diese Zeugen nicht vernommen.

Entscheidung: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun ermitteln muss, ob die beiden Pkw nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden sind:

  • Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, d.h. zu mindestens 90 %.
  • Dieser Nachweis kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Im Streitfall war das jeweilige Fahrtenbuch aber nicht ordnungsgemäß, da es nicht zeitnah geführt worden war und Kilometerstände sowie Privatfahrten fehlten.
  • Trotz fehlender ordnungsgemäßer Fahrtenbücher kann der nahezu ausschließlich betriebliche Nutzungsanteil aber auch auf andere Weise nachgewiesen werden, z.B. durch Zeugen oder andere Aufzeichnungen. Das FG muss daher den Zeugenanträgen nachkommen und anhand der Zeugenaussagen prüfen, ob sich aufgrund dieser Zeugenaussagen eine mindestens 90%ige betriebliche Nutzung der Pkw ergibt.

Hinweise: Der BFH bestätigt seine aktuelle Rechtsprechung, nach der ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für den Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend erforderlich ist. Denkbar sind auch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen oder andere Aufzeichnungen; so könnten etwa Werkstattrechnungen vorgelegt werden, aus denen sich der Kilometerstand ergibt. In der Praxis wird es allerdings schwierig sein, mit Hilfe anderer Beweismittel den Umfang der betrieblichen Nutzung nachzuweisen.

Anders ist die Rechtslage bei der Bewertung der Pkw-Privatnutzung eines betrieblichen Pkw. Die Bewertung erfolgt zwingend nach der sog. 1-%-Methode in Höhe eines Prozents des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird.

BFH, Urteil vom 16.3.2022 – VIII R 24/19; NWB