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FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) gem. § 3 Nr. 11c EStG erstellt.

In den FAQ werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.

Im Einzelnen gehen das BMF und die Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Fragen näher ein:

  1. Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
  2. Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?
  3. Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (zum Beispiel Ehegatten-Arbeitsverhältnisse)?
  4. Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?
  5. Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt?
  6. Können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 je einen Betrag von bis zu 3.000 Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren?
  7. Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?
  8. Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
  9. Kann der Arbeitgeber die Gewährung der IAP an Bedingungen knüpfen wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit etc.?
  10. Muss ein Zusammenhang der Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden?
  11. Kann die IAP als Weihnachtsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
  12. Für welchen Zeitraum gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11c EStG (Begünstigungszeitraum)?
  13. Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden?
  14. Kann der Arbeitgeber eine Sonderleistung (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, in eine steuerfreie IAP „umwidmen“?
  15. Kann ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie IAP leisten, wenn er im Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?
  16. Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige (steuerpflichtige) Sonderzahlung. Im Jahr 2023 gewährt er anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine IAP. Ist diese steuerfrei?
  17. Wie wirkt sich die IAP, die in Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz aus?
  18. Kann eine Sonderzahlung als steuerfreie IAP neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden?
  19. Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden?
  20. Unterliegt die steuerfreie IAP dem Progressionsvorbehalt?
  21. Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
  22. Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?
  23. Ist die steuerfreie IAP auch sozialabgabenfrei?
  24. Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?

Hinweis:

Die FAQ (Stand: 7.12.2022) sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns an

Quelle: BMF online; NWB

Bundesrat stimmt reduzierter Umsatzsteuer auf Gas sowie steuerfreier Inflationsausgleichsprämie zu

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro.

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ treten die folgenden Maßnahmen in Kraft:

  • Vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
  • Zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation werden bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft.

Quellen: BR-Drucks. 476/22 sowie BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB

Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen

Der Bundestag hat am 30.9.2022 eine Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie eine (lohn-)steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen.

Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ sieht vor, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 und soll auch für Fernwärme gelten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Fernwärme wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt.

Ebenfalls im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde eine Regelung zur Steuerfreiheit für Arbeitgeber-Zahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 € bis Ende 2024 (sog. Inflationsausgleichsprämie).

Eckpunkte der Regelung sind u.a.:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • An den Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.

Hinweis: Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates, von der nach derzeitigem Stand auszugehen ist.

Quelle: Bundestag sowie Bundesregierung online, NWB