Das BMF hat am 10.8.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Mit dem Vorhaben sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Profitieren sollen rund 48 Millionen Steuerpflichtige – Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige sowie Unternehmer. Bewusst ausgenommen davon sind jedoch besonders hohe Einkommen, für die der sog. Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.
Mit den Änderungen sollen nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, sondern für zahlreiche Menschen bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand: Für mehr als 270.00 Bürger soll damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfallen. Das betrifft u.a. rund 75.000 Rentner.
Die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz sehen im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:
Höherer Grundfreibetrag:
- Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung um 285 € auf 10.632 € vorgesehen.
- Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 € auf 10.932 € vorgeschlagen.
Ausgleich der kalten Progression:
- Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 € greifen, 2024 soll er ab 63.515 € beginnen.
- Besonders hohe Einkommen (sog. Reichensteuersatz) ab 277.836 € sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
- Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 193 € mehr netto haben als in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.
Unterstützung von Familien:
- Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 € erhöht werden, bis er zum 1.1.2024 bei 2.994 € liegt.
- Das Kindergeld soll in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht werden: Ab dem 1. Januar 2024 soll es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 € betragen, für das vierte und jedes weitere Kind 250 €. Die Erhöhung des Kindergeldes soll auch für einkommensschwache Familien gelten, welche keine Einkommensteuer zahlen.
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
- Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 soll von 9.984 € auf 10.347 € angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.
Hinweise: Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz möglich.
Die Pläne müssen nun noch in ein Gesetz einfließen und auch tatsächlich verabschiedet werden.
Weitere Infos zum Thema (das Eckpunktepapier selbst, Berechnungsbeispiele zur Entlastung sowie FAQ zur kalten Progression sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online, Meldung v. 10.8.2022, NWB