Mandant/Login

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für einen Zins-Swap

Aufwendungen für einen Zins-Swap sind gewerbesteuerlich grds. nicht dem Gewinn hinzuzurechnen, da die Aufwendungen nicht für eine Kapitalüberlassung in Gestalt eines Darlehensvertrags gezahlt werden. Eine Hinzurechnung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Zins-Swap und der Darlehensvertrag als einheitliche Schuld zusammengefasst werden können, weil sie in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind.

Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer wird ein Viertel der Zinsen dem Gewinn wieder hinzugerechnet, soweit der Hinzurechnungsbetrag zusammen mit anderen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen 200.000 € übersteigt.

Sachverhalt: Die Klägerin schloss am 21.7.2006 mit einem spanischen Bankenkonsortium, das aus vier Banken bestand, einen Darlehensvertrag über ein Gesamtvolumen von ca. 180 Mio. €. Am 19.10.2006 traten sechs weitere Banken dem Konsortium bei, sodass insgesamt zehn Banken zum Konsortium gehörten. Im Zeitraum vom 31.10.2006 bis 12.1.2007 schloss die Klägerin mit den vier ursprünglichen Konsortiumsbanken jeweils einen Zins-Swap-Vertrag. Der jeweilige Zins-Swap-Vertrag sollte bis zum 31.12.2014 laufen und bezog sich auf einen Sicherungsbetrag von 20 Mio. € (insgesamt 80 Mio. €); der Zins-Swap-Vertrag war von der Valutierung des Darlehens unabhängig. Das Finanzamt sah in den Zins-Swap-Aufwendungen i. H. von ca. 2 Mio. € (2010) und ca. 1,6 Mio. € (2011) Zinsen und rechnete sie gewerbesteuerlich hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der BFH widersprach der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die Zins-Swap-Aufwendungen waren keine Zinsen, da sie nicht für die Überlassung von Kapital gezahlt wurden.
  • Der Zins-Swap-Vertrag und der Darlehensvertrag könnten nur dann als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies wäre der Fall, wenn sie in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten wären, also beide Verträge die identischen Vertragspartner hätten, zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen worden wären, gleich hohe Beträge und Laufzeiten hätten und wenn die Fälligkeitstermine der Zins- und Swapverbindlichkeiten aufeinander abgestimmt wären.
  • Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn weder Laufzeit noch die Höhe der Darlehensvaluta waren identisch. Die ursprünglichen vier Konsortialbanken, die auch Vertragspartner der Zins-Swap-Vereinbarungen waren, hatten Darlehen nur i.H. von jeweils ca. 13,6 Mio. € gewährt, während sich der jeweilige Zins-Swap auf jeweils 20 Mio. € bezog. Zudem waren die Zins-Swap-Aufwendungen unabhängig von den Darlehensvertragsverpflichtungen zu erbringen. Ferner sind die Zins-Swap-Vereinbarungen weder vollständig noch anteilig auf die weiteren sechs Konsortialbanken, die dem Konsortium später beigetreten sind, übergegangen.

Hinweise: Im Streitfall blieb es somit bei dem Grundsatz, dass mehrere Schuldverhältnisse nicht zusammengefasst werden können. Ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen den Verträgen, dass der Zins-Swap-Vertrag ohne den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, reicht nicht aus.

Ein Zins-Swap, also Zinstausch, dient dazu, die Risiken, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergeben, zu mindern. Im Ergebnis soll eine Zinssicherung erreicht werden.

Wird im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Immobiliendarlehen durch einen Zins-Swap abgesichert, sind die laufenden Aufwendungen für den Zins-Swap zwar Werbungskosten, nämlich Schuldzinsen. Ein abschließender Verlust bei Beendigung des Zins-Währungs-Swaps ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung aber nicht als Werbungskosten absetzbar, weil er aus dem Fremdwährungsrisiko resultiert und damit die nicht steuerbare Vermögenssphäre betrifft.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2023 – III R 27/21; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standmieten eines Imbissbetriebs

Zahlt ein Imbissbetreiber Mieten für Standflächen auf Märkten und Festivals, auf denen er seine Imbissstände für die Dauer des Markts bzw. Festivals aufbaut, ist die Miete gewerblich dem Gewinn hinzuzurechnen. Die Standflächen gehören nämlich zum sog. fiktiven Anlagevermögen, und die Mieten sind auch nicht als Herstellungskosten zu aktivieren.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z. B. die Hälfte der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Vielzahl von Imbissständen, die sie auf Märkten und Festivals aufstellte. Hierfür zahlte sie in den Streitjahren 2014 und 2015 Standmieten in Höhe von insgesamt ca. 320.000 € und ca. 370.000 €. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es handelte sich um Mietaufwendungen, da die Verträge über die Standflächen als Mietverträge zu qualifizieren waren.
  • Die angemieteten Standflächen gehörten zum sog. fiktiven Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen. Denn nach dem konkreten Geschäftsgegenstand und nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen der Klägerin dienten die Standflächen dazu, die Imbissstände aufzustellen und in diesen die Speisen zuzubereiten und zu verkaufen. Ohne die ständige Verfügbarkeit der Standflächen hätte die Klägerin ihre Imbisse nicht verkaufen können.
  • Gegen die Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen sprach nicht die jeweils nur kurze Mietdauer; denn die wiederholte kurzfristige Anmietung war ein Ersatz für eine langfristige Anmietung.
  • Die Mieten waren keine Herstellungskosten und daher nicht zu aktivieren, so dass sie infolge der Aktivierung ihren Aufwandscharakter verloren hätten. Denn zu den Herstellungskosten gehören nach dem Gesetz nicht die Vertriebskosten. Die Mietaufwendungen waren aber ein Teil der Vertriebskosten, nämlich Vertriebsgemeinkosten. Die Imbissstände auf den angemieteten Standflächen wurden dazu genutzt, Kunden anzusprechen, die Imbisse zu präsentieren und zu verkaufen.

Hinweis: Hätte es sich bei den Mietaufwendungen um Fertigungsgemeinkosten gehandelt, wären die Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren gewesen und hätten nicht mehr als Mietaufwendungen dem Gewinn hinzugerechnet werden können. Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen allerdings nur solche Aufwendungen, die mit der technischen Herstellung des Produkts zusammenhängen.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 39/21; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei einer KGaA

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mindert sich die gewerbesteuerliche Hinzurechnung, die in Höhe der Gewinnanteile erfolgt, die an den persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, nicht um die Aufwendungen, die für einen von der KGaA angestellten Geschäftsführer entstehen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einen Ersatzanspruch gegen die KGaA hat. Der Geschäftsführer wird dann nämlich faktisch und wirtschaftlich für den persönlich haftenden Gesellschafter tätig, und die Zahlung des Gehalts durch die KGaA erfolgt im abgekürzten Zahlungsweg, um den Ersatzanspruch der GmbH & Co. KG zu erfüllen.

Hintergrund: Bei einer KGaA wird der gewerbesteuerliche Gewinn nach dem Gesetz um die Gewinnanteile erhöht, die an ihre persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KGaA, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG war. Die Komplementärin der GmbH & Co. KG war die S-GmbH. Die GmbH & Co. KG war Alleingesellschafterin der S-GmbH. Geschäftsführer der S-GmbH waren in den Streitjahren 2011 und 2012 K, R, H und L (dieser erst seit 2012). Im Gegensatz zu K, R und H war L nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH & Co. KG hatte nach der Satzung der Klägerin einen Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Klägerin schloss mit K, R, H und L Geschäftsführer-Anstellungsverträge und zahlte ihnen ein Gehalt. Das Finanzamt rechnete sämtliche Vergütungen, die die GmbH & Co. KG von der Klägerin für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhielt, gewerbesteuerlich dem Gewinn der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung lagen vor. Denn nach dem Gesetz ist der Gewinn der Klägerin um die Gewinnanteile zu erhöhen, die an die GmbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.
  • Diese Hinzurechnung ist nicht um die Aufwendungen für die Fremdgeschäftsführer zu kürzen, die die Klägerin selbst angestellt hatte. Denn es handelte sich um die gesetzlichen Vertreter der GmbH & Co. KG, da die GmbH & Co. KG durch die S-GmbH vertreten wurde und K, R, H und L Geschäftsführer der S-GmbH waren. Der GmbH & Co. KG stand gegenüber der Klägerin ein Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung zu, der im abgekürzten Zahlungsweg dadurch erfüllt wurde, dass die Klägerin das Gehalt an die vier Personen zahlte. Die vier Geschäftsführer wurden faktisch und wirtschaftlich aber für die GmbH & Co. KG tätig.

Hinweise: Körperschaftsteuerlich sind die Teile des Gewinns, die an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt werden, als Aufwendungen abziehbar. Hierdurch soll eine doppelte ertragsteuerliche Belastung, z.B. mit Körperschaftsteuer bei der KGaA und mit Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, vermieden werden. Diese körperschaftsteuerliche Regelung wird durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung korrigiert, die sicherstellt, dass der Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.9.2022 – I R 13/20; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der vom Leasingnehmer übernommenen Wartungskosten

Übernimmt ein Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag die Wartung des geleasten Wirtschaftsguts, sind die Wartungskosten ebenso wie die Leasingraten seinem Gewinn gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten), die für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter aufgewendet werden, hinzugerechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte 2011 und 2012 Kfz geleast und nach den jeweiligen AGB der Leasingverträge auch die Wartungskosten für die geleasten Kfz übernommen. Das Finanzamt rechnete nicht nur die Leasingraten, sondern auch die Wartungskosten dem Gewinn der Klägerin gewerbesteuerlich hinzu. Die Klägerin wehrte sich gegen die Hinzurechnung der Wartungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz sind die Leasingraten dem Gewinn des Leasingnehmers hinzuzurechnen. Der Begriff der Leasingrate ist wirtschaftlich zu verstehen. Zu den Leasingraten gehören alle Kosten, die der Leasingnehmer für die Nutzung des Wirtschaftsguts zahlt.
  • Damit sind auch die vertraglich übernommenen Wartungskosten dem Gewinn hinzuzurechnen. Denn auch sie werden vom Leasingnehmer für die Nutzung des Wirtschaftsguts gezahlt, weil er sich vertraglich zur Übernahme der Wartungskosten verpflichtet hat.

Hinweise: Zwar trägt nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter bzw. Verleaser die Wartungskosten, weil er verpflichtet ist, die Sache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten. Von dieser Regel kann aber vertraglich abgewichen werden. Der BFH geht dann davon aus, dass die vertragliche Übernahme der Kosten durch den Leasingnehmer typischerweise zu einer Minderung der eigentlichen Leasingrate führt.

In vergleichbarer Weise hat der BFH auch die vom Mieter übernommene Grundsteuer dem Gewinn des gewerblich tätigen Mieters hinzugerechnet.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.10.2022 – III R 33/21; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehälter

Bei der Gewerbesteuer werden Aufwendungen eines Großhändlers für die Nutzung von Mehrwegbehältern, die für den Transport der Produkte vom Produzenten zum Einzelhändler verwendet werden, nur dann dem Gewinn hinzugerechnet, wenn es sich um einen Mietvertrag handelt. Enthält der Mietvertrag neben dem Mietelement noch weitere Elemente aus dem Werkvertrags-, Transportvertrags- oder Dienstleistungsvertragsrecht, handelt es sich nicht mehr um einen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag, bei dem eine Hinzurechnung unterbleibt.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z. B. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb landwirtschaftliche Produkte einer Erzeugerorganisation. Für den Transport der Produkte benötigte sie mehrfach verwendbare Gemüsekisten (sog. Mehrwegsteigen), die sie bei H und bei L anmietete. Die beiden Verträge waren unterschiedlich ausgestaltet:

  • Bei L mietete die Klägerin lediglich Standardkisten an, holte diese bei L ab, befüllte sie und gab sie L wieder zurück.
  • Der Vertrag mit H sah zum einen die Überlassung unterschiedlicher Mehrwegbehälter vor. Zum anderen war H verpflichtet, die Kisten zu den Produzenten zu bringen, die die Kisten mit Gemüse und Obst befüllten. Von dort aus wurden sie von einem von der Klägerin beauftragten Spediteur abgeholt, um zu den Einzelhändlern transportiert zu werden. Dort holte H die Behälter wieder ab, sortierte und reinigte sie, bevor er sie zur erneuten Verwendung bereitstellte.
  • Das Finanzamt rechnete sowohl die an L als auch die an H gezahlten Entgelte dem Gewinn hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt, soweit es um die an H gezahlten Mieten ging:

  • Die an H gezahlten Entgelte können nicht hinzugerechnet werden, weil der mit H geschlossene Vertrag kein Mietvertrag war. Vielmehr handelte es sich bei dem Vertrag um einen gemischten Überlassungsvertrag, der neben den Elementen eines Mietvertrags auch umfangreiche Elemente eines Werkvertrags, Dienstleistungsvertrags und Transportvertrags enthielt. Das Mietvertragselement gab dem Gesamtvertrag nicht das Gepräge. Gegen einen Mietvertrag sprach auch, dass der Mietanteil nur ca. 14 % des Gesamtentgelts ausmachte. Zudem wurden die Mehrwegkisten nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern für einen „Umlauf“ bzw. „Zyklus“ vom Produzenten bis zum Einzelhändler überlassen. Auch dies sprach gegen einen Mietvertrag.
  • Hingegen war das an L gezahlte Entgelt als Mietaufwand dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Vertrag mit L war ein typischer Mietvertrag, der keine weiteren Elemente außer dem Mietelement enthielt. Zwar setzt die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zusätzlich voraus, dass das angemietete Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde. Diese Voraussetzung ist aber erfüllt, weil die Klägerin die Mehrwegkisten dauerhaft für den Transport nutzen würde, wenn sie das Eigentum an ihnen erwerben würde.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass nicht jeder als Mietvertrag bezeichnete Vertrag auch gewerbesteuerlich als Mietvertrag einzuordnen ist. Je mehr mietfremde Elemente der Vertrag enthält, desto eher kann ein gemischter Vertrag vorliegen, so dass das Entgelt auch nicht als Mietaufwand anzusehen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 1.6.2022 – III R 56/20; NWB