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Kein Vorsteuerabzug für repräsentativen Pferderennstall eines Managers – Umsatzsteuerschuld eines Gutschriftempfängers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

Für einen Pferderennstall, den ein Manager zwecks Repräsentation unterhält, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn für Repräsentationsaufwendungen ist sowohl der einkommensteuerliche Betriebsausgabenabzug als auch der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug gesetzlich ausgeschlossen.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsatzsteuerschuld eines Gutschriftempfängers bejaht, der einem Abrechnungsmodus durch Gutschrift zugestimmt hat, eine Gutschrift für eine nicht umsatzsteuerbare Leistung erhält und der Gutschrift nicht widerspricht.

Hintergrund: Aufwendungen für die Jagd, Fischerei oder Yachten sowie für ähnliche Zwecke sind nach dem Gesetz einkommensteuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Umsatzsteuerlich ist für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Streitfall: Der Kläger war Manager einer von ihm beherrschten KG. Daneben unterhielt er in den Streitjahren 2007 bis 2013 einen Pferderennstall, zu dem mehrere erfolgreiche Rennpferde gehörten, die auch Preisgelder erzielten. Für die Preisgelder erhielt der Kläger Gutschriften, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Der Kläger verkaufte auch Rennpferde. Bis auf das Jahr 2012 erzielte der Kläger mit dem Rennstall Verluste, so dass er einkommensteuerlich als sog. Liebhabereibetrieb eingestuft wurde; die Verluste und der Gewinn wurden also einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Der Kläger machte Vorsteuer aus den Aufwendungen für den Rennstall geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil es von Repräsentationsaufwendungen ausging.

Entscheidung: Der BFH ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, bejahte eine Umsatzsteuerschuld des Klägers aus den Gutschriften und wies die Klage ab:

  • Zwar war der Kläger Unternehmer und daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Seine unternehmerische Tätigkeit ergab sich aus dem Verkauf von Rennpferden. Die Erzielung der Preisgelder begründete hingegen keine unternehmerische Tätigkeit, da Preisgelder nicht umsatzsteuerbar sind.
  • Der Vorsteuerabzug war aber gesetzlich ausgeschlossen, da der Pferderennstall des Klägers Repräsentationszwecken diente. Im Gegensatz zu einem Zuchtstall tritt ein Rennstall deutlich stärker ins Bild der Öffentlichkeit und ist daher geeigneter, einem Repräsentationsbedürfnis des Unternehmers zu dienen. Der Pferderennstall und der Kläger sind immer wieder in den Medien erwähnt worden, wobei das Engagement des Klägers im Reitsport und das Bild eines beruflich wie auch privat erfolgreichen Unternehmers betont worden sind. Zudem ist die von ihm beherrschte KG auch Namensgeber mehrerer Pferderennen gewesen.
  • Der Kläger muss die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer auf die Preisgelder an das Finanzamt abführen. Er schuldet die Umsatzsteuer, obwohl Preisgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Denn nach dem Gesetz muss ein Unternehmer, der zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für einen Gutschriftempfänger, wenn in der Gutschrift zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen wird, der Gutschriftempfänger der Abrechnung im Wege der Gutschrift zugestimmt und er der fehlerhaften Gutschrift nicht widersprochen hat.

Hinweise: Das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gilt nicht, wenn der Repräsentationszweck Gegenstand eines mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betriebs ist, z.B. bei einem Unternehmen, das mit Gewinnerzielungsabsicht Yachten vermietet. Diese Ausnahme galt für den Kläger aber nicht, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht fehlte.

Das Urteil des BFH bedeutet nicht, dass Aufwendungen und Vorsteuern für den Unterhalt eines Pferdestalls steuerlich nie anerkannt werden. Es kommt darauf an, ob mit dem Pferdestall eine Repräsentation bezweckt wird. Bei einem Zuchtbetrieb in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen wird man eine Repräsentation eher verneinen können, bei einem Rennstall mit einer beachtlichen Medienpräsenz des Rennstallbetreibers wird man – wie im Streitfall – den Repräsentationszweck hingegen eher bejahen, erst recht, wenn der Rennstall Verluste erwirtschaftet.

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18; NWB