Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über die Umsatzbesteuerung des Verkaufs digitaler Guthabenkarten entscheiden. Insbesondere soll das Gericht klären, ob bei einem Verkauf unter Unternehmern der Ort der Leistung bei Ausstellung des Gutscheins feststehen muss, damit Umsatzsteuer entsteht.
Hintergrund: Der Gesetzgeber regelt seit dem 1.1.2019 den Verkauf von Gutscheinen. Dabei wird zwischen sog. Einzweck-Gutscheinen, bei denen der Ort der Leistung sowie die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins feststeht (z.B. Verkauf eines Gutscheins durch einen Buchhändler), und sog. Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden, bei denen der Ort und die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen (z.B. ein Gutschein von Amazon, der sowohl für ermäßigt besteuerte Waren als auch für regulär besteuerte Waren eingesetzt werden kann). Der Verkauf eines Einzweck-Gutscheins löst sofort Umsatzsteuer aus, während bei einem Mehrzweck-Gutschein Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins entsteht.
Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb im Jahr 2019 Guthabenkarten für das digitale Netzwerk X. Mit den Guthabenkarten konnte man digitale Inhalte des X-Netzwerks erwerben. X saß in Großbritannien und verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in der EU außerhalb Großbritanniens und Deutschlands. Die Klägerin erwarb Guthabenkarten, die für Deutschland bestimmt waren und nur in Deutschland eingelöst werden konnten, von den Lieferanten und veräußerte sie an Endkunden in Deutschland. Die Klägerin ging davon aus, dass die Guthabenkarten Mehrzweck-Gutscheine seien, und behandelte den Verkauf an die Endkunden als nicht umsatzsteuerbar. Das Finanzamt nahm jedoch Einzweck-Gutscheine an und unterwarf die Erlöse der Umsatzsteuer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, damit dieser klärt, ob für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bei der Übertragung eines Gutscheins unter Unternehmern erforderlich ist, dass der Ort der Leistung feststeht:
- Zwar verlangt der Gesetzgeber für die Qualifizierung eines Einzweck-Gutscheins, dass der Ort der Leistung feststeht. Dies ist auch nachvollziehbar, wenn der Unternehmer, der den Gutschein ausstellt, später auch die auf dem Gutschein genannte Leistung erbringen soll. Wird der Gutschein aber mehrfach übertragen, nämlich zunächst vom Lieferanten auf die Klägerin und dann von der Klägerin auf den Endkunden, käme es bei Annahme eines Einzweck-Gutscheins zu einer Umsatzverdoppelung. Bei jedem Verkauf des Gutscheins würde nämlich die Dienstleistung, für die die Guthabenkarte eingelöst werden kann, als erbracht gelten.
- Würde man nun im Streitfall verlangen, dass bei Ausstellung der digitalen Guthabenkarte der Ort der Leistung feststehen müsste, läge keine umsatzsteuerbare Leistung vor. Denn der Ort der Leistung hängt von der Ansässigkeit des jeweiligen Lieferanten ab.
- Anders wäre es, wenn man den Ort der Leistung nur dort annehmen würde, wo die tatsächliche Dienstleistung, für die die Guthabenkarte erstellt worden ist, erbracht wird. Es läge dann ein Einzweck-Gutschein vor, da die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden konnten.
Hinweise: In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der BFH bereits Aussetzung der Vollziehung zugunsten der Klägerin gewährt.
Im Moment ist offen, wie der EuGH entscheiden wird, so dass es ratsam ist, entsprechende Umsatzsteuerbescheide durch einen Einspruch offenzuhalten. Der BFH neigt dazu, die digitalen Guthabenkarten umsatzsteuerlich wie Telefonkarten zu behandeln. Bei Telefonkarten wird sowohl der ursprüngliche Verkauf der Telefonkarte als auch der anschließende Weiterverkauf durch einen Zwischenhändler wie ein Warenverkauf behandelt und ist umsatzsteuerbar.
Quelle: BFH, Beschluss v. 3.11.2022 – XI R 21/21; NWB