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Fiktiver Zufluss einer Dividende beim beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen GmbH

Einem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft gilt die Dividende bereits im Fälligkeitszeitpunkt als zugeflossen, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist und nach ausländischem Recht keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse gegen eine Dividendenauszahlung bestehen. Der beherrschende Gesellschafter hat dann nämlich die Auszahlung in seiner Hand.

Hintergrund: Die Steuerpflicht von Einnahmen im Bereich der sog. Überschusseinkünfte wie Kapitaleinkünfte, Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte oder sonstigen Einkünfte setzt grundsätzlich den Zufluss voraus.

Streitfall: Der Kläger hatte in den Streitjahren 2007 bis 2010 seinen Wohnsitz in Deutschland. Er war Alleingesellschafter der kroatischen X-D.o.o., bei der es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach kroatischem Recht handelte. Die X-D.o.o. beschloss in den Streitjahren Dividendenausschüttungen in Höhe von bis zu ca. 300.000 €, zahlte die Dividenden aber dem Kläger nicht aus. Das Finanzamt ging aufgrund der beherrschenden Stellung des Klägers von einem fiktiven Zufluss aus und setzte entsprechende Kapitaleinnahmen in den Steuerbescheiden für 2007 bis 2010 an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen fiktiven Zufluss für grundsätzlich möglich, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar sind die Dividenden dem Kläger tatsächlich nicht zugeflossen, da die Gesellschafterversammlung der X-D.o.o. die Dividendenzahlung nur beschlossen hat, die X-D.o.o. die Dividenden aber nicht an den Kläger ausbezahlt hat.
  • Jedoch ist ein fiktiver Zufluss der Dividenden beim Kläger denkbar. Der Kläger war als Alleingesellschafter nämlich beherrschender Gesellschafter und hatte es daher grundsätzlich in der Hand, die Dividenden an sich auszahlen zu lassen.
  • Ein derartiger fiktiver Zufluss kann aber nur angenommen werden, wenn der Anspruch des beherrschenden Gesellschafters eindeutig, unbestritten und fällig ist, die Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist und wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht des beherrschenden Gesellschafters zu bejahen ist. Eine wirtschaftliche Verfügungsmacht besteht nicht, wenn der Auszahlung rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen; ob derartige Hindernisse bestehen, richtet sich bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach dem ausländischen Recht, d. h. im Streitfall nach dem kroatischen Recht.
  • Im Streitfall waren die Dividendenauszahlungsansprüche des Klägers fällig, und die X-D.o.o. war aufgrund der erzielten Gewinne in den Jahren 2007 bis 2010 auch zahlungsfähig. Allerdings könnte es sein, dass einer Auszahlung Hindernisse nach kroatischem Recht entgegenstanden; denn der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Auszahlung einer Dividende nach kroatischem Recht erst dann erfolgen darf, wenn die Kapitalgesellschaft die Abführung der Kapitalertragsteuer an das kroatische Finanzamt nachweist. Ob es tatsächlich ein solches Hindernis gab, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang aufklären.

Hinweise: Der BFH wendet auf den beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft die gleichen Grundsätze wie auf den beherrschenden Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft an. Allerdings gibt es bei einer deutschen Kapitalgesellschaft in der Regel keine rechtlichen Hindernisse gegen die Auszahlung einer beschlossenen Dividende. Anders kann dies bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft sein, weil hier das jeweilige ausländische Recht zu prüfen ist.

Die Annahme eines fiktiven Zuflusses führt zu einer Vorverlagerung der Steuerpflicht. Sie führt aber nicht zu einer Doppelbesteuerung. Denn wird die Dividende tatsächlich an den Kläger ausgezahlt, muss der Kläger die Dividende dann beim tatsächlichen Zufluss nicht noch einmal versteuern, wenn bereits zuvor ein fiktiver Zufluss bejaht worden war.

Ein fiktiver Zufluss kommt bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft auch bei anderen Einkünften in Betracht, z.B. beim Arbeitslohn, etwa bei einer fälligen Tantieme, die nicht ausgezahlt wird, obwohl die Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.2.2022 – VIII R 32/19; NWB

Keine Hinzuschätzung bei einer GmbH wegen ungeklärter Vermögenszuwächse beim Gesellschafter

Ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter der GmbH, die sich aufgrund einer bei ihm durchgeführten Geldverkehrsrechnung ergeben, und verdeckte Einlagen des GmbH-Gesellschafters in die GmbH berechtigen das Finanzamt nicht zu einer Hinzuschätzung bei der GmbH. Denn die ungeklärten Vermögenszuwächse können aus eigenen Geschäften des GmbH-Gesellschafters resultieren, die dieser an der GmbH vorbei getätigt hat.

Hintergrund: Hat das Finanzamt Zweifel, ob der Unternehmer alle Erlöse versteuert hat, kann es eine Geldverkehrsrechnung durchführen. Dabei prüft es insbesondere, ob die für den Lebensunterhalt benötigten und ausgegebenen finanziellen Mittel mit den erklärten Einkünften oder steuerfreien Bezügen bzw. Darlehen finanziert werden konnten. Falls nicht, ist dies ein Indiz für unversteuerte Einnahmen.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, die auch Bargeschäfte tätigte. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer Aufzeichnungsmängel bei den Kasseneinnahmen fest. Außerdem stellte er fest, dass der Alleingesellschafter A Bareinlagen in die Klägerin getätigt hatte. Der Prüfer führte daraufhin beim A eine Geldverkehrsrechnung durch und ermittelte ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter. So stellte er etwa nicht versteuerte Silberverkäufe des A aus den neunziger Jahren fest. Der Prüfer erhöhte daraufhin den Gewinn der Klägerin und setzte beim A verdeckte Gewinnausschüttungen als Kapitaleinkünfte an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage der GmbH überwiegend statt:

  • Die beim A aufgrund der Geldverkehrsrechnung ermittelten ungeklärten Vermögenszuwächse sowie die verdeckten Einlagen des A berechtigten nicht zu einer Erhöhung des Gewinns der Klägerin. Denn aus den ungeklärten Vermögenszuwächsen des A sowie aus den verdeckten Bareinlagen des A ergibt sich nicht zwingend, dass die GmbH Betriebseinnahmen nicht erfasst hat.
  • So ist es durchaus möglich, dass der Gesellschafter eigene Geschäfte an der GmbH vorbei getätigt hat und diese nicht versteuert hat. Die Hinzuschätzung bei der GmbH ist auch dann rechtswidrig, wenn der A bei der Aufklärung seiner Vermögenszuwächse nicht ausreichend mitgewirkt hat.
  • Die Aufzeichnungsmängel bei den Bareinnahmen rechtfertigten aber durchaus eine Hinzuschätzung bei der Klägerin, allerdings nur in Höhe von 1,5 % der Umsätze. Die bei A durchgeführte Geldverkehrsrechnung wirkte sich auf diesen Hinzuschätzungsbetrag nicht aus.

Hinweise: Die Frage bleibt offen, wo die Vermögenszuwächse des A herkamen. Um die Herkunft dieser finanziellen Mittel aber bei der Klägerin annehmen zu können, hätte das Finanzamt konkrete Feststellungen treffen müssen, aus denen sich unversteuerte Einnahmen der Klägerin ergeben. Oft beschränkt sich das Finanzamt aber auf die Vermutung, dass das Geld, das der Kläger für sich verwendet hat, von seiner GmbH gekommen sein muss. Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass es sich lohnen kann, gegen derartige Vermutungen gerichtlich vorzugehen.

Der Klageerfolg der GmbH führt im Ergebnis dazu, dass auch beim A keine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden kann. Die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids der Klägerin ermöglicht eine Änderung des Einkommensteuerbescheids des A.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 18.5.2022 – 10 K 261/17 K, U; NWB

Grunderwerbsteuerfreiheit für Ausgliederung eines Einzelunternehmens mit Grundbesitz auf eine GmbH

Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens, zu dem Grundbesitz gehört, auf eine GmbH, die der Einzelunternehmer neu gegründet hat, ist nach der sog. Konzernklausel grunderwerbsteuerfrei. Daher löst der Übergang des Grundbesitzes vom Einzelunternehmer auf die GmbH keine Grunderwerbsteuer aus.

Hintergrund: Nach der sog. Konzernklausel sind bestimmte Umwandlungsvorgänge, die ein grundbesitzendes Unternehmen betreffen, innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist u.a., dass die Umwandlung konzernintern erfolgt und fünf Jahre vor der Umwandlung und fünf Jahre nach der Umwandlung Beteiligungsverhältnisse von mindestens 95 % zwischen der Konzernmutter und ihren Konzerntöchtern bestehen; diese Fünfjahresfristen nennt man Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist.

Streitfall: N war ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann. Zu seinem Unternehmen gehörten auch Grundstücke. Er gründete eine GmbH, die die Antragstellerin im aktuellen Verfahren ist und die am 28.4.2021 im Handelsregister eingetragen wurde, und gliederte mit Vertrag vom 17.3.2021 sein Einzelunternehmen einschließlich der Grundstücke auf die Antragstellerin aus. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Antragstellerin hinsichtlich des auf sie übergegangenen Grundbesitzes fest. Die Antragstellerin legte gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gewährte die Aussetzung der Vollziehung:

  • Die sog. Konzernklausel ist anwendbar. Sie greift grundsätzlich bei Ausgliederungen. N und die Antragstellerin bildeten einen Konzern im Sinne der Konzernklausel, da N zu mindestens 95 % an der Antragstellerin beteiligt war, nämlich sogar zu 100 %. Es ist unschädlich, dass N ein Einzelunternehmer und keine Gesellschaft war; denn die Konzernklausel verlangt lediglich ein „herrschendes Unternehmen“, ohne dass es auf eine bestimmte Rechtsform ankommt.
  • Auch die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist wurde nicht verletzt. Zwar ist die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren im Streitfall nicht eingehalten worden, da die Antragstellerin erst im Jahr 2021 gegründet worden ist, so dass N nicht in den fünf Jahren vor der Umwandlung im Jahr 2021 an ihr beteiligt war. Die fünfjährige Vorbehaltensfrist ist aber nicht zu beachten, wenn sie aus umwandlungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden kann. Dies ist der Fall, wenn – wie bei einer Ausgliederung zur Neugründung – die Umwandlung auf einen Rechtsträger erfolgt, der erst im Zuge der Umwandlung gegründet wird.

Hinweise: Das FG schließt sich in seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Der BFH hatte den Wortlaut der Konzernklausel hinsichtlich der fünfjährigen Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist als zu eng angesehen, wenn bei der Umwandlung ein beteiligter Rechtsträger erlischt oder erst entsteht.

FG Münster, Beschluss vom 3.5.2022 – 8 V 246/22 GrE; NWB