Einem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft gilt die Dividende bereits im Fälligkeitszeitpunkt als zugeflossen, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist und nach ausländischem Recht keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse gegen eine Dividendenauszahlung bestehen. Der beherrschende Gesellschafter hat dann nämlich die Auszahlung in seiner Hand.
Hintergrund: Die Steuerpflicht von Einnahmen im Bereich der sog. Überschusseinkünfte wie Kapitaleinkünfte, Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte oder sonstigen Einkünfte setzt grundsätzlich den Zufluss voraus.
Streitfall: Der Kläger hatte in den Streitjahren 2007 bis 2010 seinen Wohnsitz in Deutschland. Er war Alleingesellschafter der kroatischen X-D.o.o., bei der es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach kroatischem Recht handelte. Die X-D.o.o. beschloss in den Streitjahren Dividendenausschüttungen in Höhe von bis zu ca. 300.000 €, zahlte die Dividenden aber dem Kläger nicht aus. Das Finanzamt ging aufgrund der beherrschenden Stellung des Klägers von einem fiktiven Zufluss aus und setzte entsprechende Kapitaleinnahmen in den Steuerbescheiden für 2007 bis 2010 an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen fiktiven Zufluss für grundsätzlich möglich, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
- Zwar sind die Dividenden dem Kläger tatsächlich nicht zugeflossen, da die Gesellschafterversammlung der X-D.o.o. die Dividendenzahlung nur beschlossen hat, die X-D.o.o. die Dividenden aber nicht an den Kläger ausbezahlt hat.
- Jedoch ist ein fiktiver Zufluss der Dividenden beim Kläger denkbar. Der Kläger war als Alleingesellschafter nämlich beherrschender Gesellschafter und hatte es daher grundsätzlich in der Hand, die Dividenden an sich auszahlen zu lassen.
- Ein derartiger fiktiver Zufluss kann aber nur angenommen werden, wenn der Anspruch des beherrschenden Gesellschafters eindeutig, unbestritten und fällig ist, die Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist und wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht des beherrschenden Gesellschafters zu bejahen ist. Eine wirtschaftliche Verfügungsmacht besteht nicht, wenn der Auszahlung rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen; ob derartige Hindernisse bestehen, richtet sich bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach dem ausländischen Recht, d. h. im Streitfall nach dem kroatischen Recht.
- Im Streitfall waren die Dividendenauszahlungsansprüche des Klägers fällig, und die X-D.o.o. war aufgrund der erzielten Gewinne in den Jahren 2007 bis 2010 auch zahlungsfähig. Allerdings könnte es sein, dass einer Auszahlung Hindernisse nach kroatischem Recht entgegenstanden; denn der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Auszahlung einer Dividende nach kroatischem Recht erst dann erfolgen darf, wenn die Kapitalgesellschaft die Abführung der Kapitalertragsteuer an das kroatische Finanzamt nachweist. Ob es tatsächlich ein solches Hindernis gab, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang aufklären.
Hinweise: Der BFH wendet auf den beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft die gleichen Grundsätze wie auf den beherrschenden Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft an. Allerdings gibt es bei einer deutschen Kapitalgesellschaft in der Regel keine rechtlichen Hindernisse gegen die Auszahlung einer beschlossenen Dividende. Anders kann dies bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft sein, weil hier das jeweilige ausländische Recht zu prüfen ist.
Die Annahme eines fiktiven Zuflusses führt zu einer Vorverlagerung der Steuerpflicht. Sie führt aber nicht zu einer Doppelbesteuerung. Denn wird die Dividende tatsächlich an den Kläger ausgezahlt, muss der Kläger die Dividende dann beim tatsächlichen Zufluss nicht noch einmal versteuern, wenn bereits zuvor ein fiktiver Zufluss bejaht worden war.
Ein fiktiver Zufluss kommt bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft auch bei anderen Einkünften in Betracht, z.B. beim Arbeitslohn, etwa bei einer fälligen Tantieme, die nicht ausgezahlt wird, obwohl die Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.2.2022 – VIII R 32/19; NWB