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Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers

Die Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über die erste Immobilie. Denn erst dann kann er seine Leistung, d.h. Grundstücke, am Markt anbieten. Die vor dem Kauf liegende Tätigkeit ist als bloße Vorbereitungshandlung anzusehen, so dass ein aus den Vorbereitungshandlungen resultierender Verlust gewerbesteuerlich unbeachtlich ist und nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden kann.

Hintergrund: Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Gewerbebetriebs beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines originär gewerblichen oder eines kraft Gesetzes als gewerblich angesehenen Gewerbebetriebs erfüllt sind. Eine originär gewerbliche Tätigkeit ist z.B. der Verkauf von Waren. Neben der originär gewerblichen Tätigkeit gibt es auch eine fingierte bzw. fiktive gewerbliche Tätigkeit, wenn z.B. eine vermögensverwaltende (z.B. vermietende) GmbH & Co. KG als Komplementärin eine beschränkt haftende GmbH oder AG hat und nur diese geschäftsführungsbefugt ist; man spricht dann von einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG.

Streitfall: Die Klägerin war eine KG, deren Komplementärin eine AG war, die auch geschäftsführungsbefugt war. Die KG wurde im Januar 2011 gegründet und war im Grundstückshandel tätig. Außerdem war im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Klägerin zur Finanzierung ihres Gesellschaftszwecks Genussrechtskapital in einer bestimmten Höhe aufnimmt. Die Klägerin hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.6. bis zum 31.5. eines Jahres. Im Juni 2012 schloss die Klägerin ihren ersten Grundstückskaufvertrag ab. Hierfür war sie bereits seit März 2012 aktiv geworden und hatte sich im März 2012 von einem beauftragten Maklerbüro Exposés zusenden lassen, im April 2012 das Grundstück besichtigt und im Mai 2012 den notariellen Kaufvertragsentwurf erhalten. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Wirtschaftsjahr vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 erklärte die Klägerin einen Verlust in Höhe von ca. 1 Mio. €. Der Verlust war insbesondere durch die Emission von Genussrechten entstanden, z.B. durch Druck- und Prospektkosten sowie Vertriebskosten. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an und begründete dies damit, dass die Gewerbesteuerpflicht erst im Wirtschaftsjahr 2012/2013 (vom 1.6.2012 bis 31.5.2013) begonnen habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der sog. werbenden Tätigkeit. Der Unternehmer muss also seine Leistungen am Markt anbieten, z.B. sein Ladenlokal öffnen und die Waren verkaufen.
  • Hingegen genügen Vorbereitungshandlungen noch nicht für die Gewerbesteuerpflicht. Denn sie ermöglichen dem Steuerpflichtigen nicht, seine Leistung am Markt anzubieten. Zu den Vorbereitungshandlungen gehören etwa die Beauftragung des Maklers oder die Besichtigung des Objekts.
  • Die Klägerin ist im Wirtschaftsjahr vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 lediglich vorbereitend tätig geworden, da sie das erste Grundstück erst im Juni 2012 gekauft hat. Damit begann ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht erst im Juni 2012. Im Wirtschaftsjahr vom 1.6.2011 bis 31.5.2012 hat sie lediglich Vorbereitungshandlungen durchgeführt, z. B. den Makler beauftragt oder das Grundstück besichtigt. Auch die Ausgabe von Genussrechten war keine werbende Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken. Zwar war die Aufnahme von Genussrechtskapital im Gesellschaftsvertrag geregelt, aber es war nicht der Gesellschaftszweck.

Hinweise: Das Urteil hat zur Folge, dass der von der Klägerin erzielte Verlust des Wirtschaftsjahres 2011/2012 gewerbesteuerlich verloren ist und nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann. Vorteilhaft wäre das Urteil des BFH für die Klägerin aber dann gewesen, wenn sie im Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Gewinn erzielt hätte; denn dieser wäre dann nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen. In der Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus Vorbereitungshandlungen regelmäßig Verluste und nicht Gewinne entstehen.

Die hier dargestellten Grundsätze zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht gelten für Einzelgewerbetreibende wie auch für originär gewerblich tätige Personengesellschaften. Anders ist dies bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit wie z.B. eine Vermietung ausübt. Hier kommt es für den Beginn des Gewerbebetriebs grundsätzlich auf die Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit, also z.B. die Vermietung, an. Die Klägerin war zwar auch gewerblich geprägt; sie war aber als Grundstückshändlerin in erster Linie originär gewerblich tätig, so dass es auf ihre gewerbliche Prägung nicht ankam.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.9.2022 – IV R 13/20; NWB

Gewerbesteuerpflicht eines Profi-Sportlers erfasst auch Zahlungen der Deutschen Sporthilfe

Unterhält ein Profi-Sportler aufgrund seiner gewerblichen Vermarktung durch Sponsorenverträge einen Gewerbebetrieb, gehören zu seinen gewerblichen Einnahmen auch Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe sind damit ebenso wie die Einnahmen aus dem Sponsoring gewerbesteuerpflichtig.

Hintergrund: Für einen Gewerbebetrieb besteht Gewerbesteuerpflicht. Ein Gewerbebetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Streitfall: Der Kläger war Leistungssportler, nahm an den Olympischen Spielen, Deutschen Meisterschaften und internationalen Turnieren teil und gehörte zu einer Sportfördergruppe. Er schloss verschiedene Sponsorenverträge ab, aus denen er jährliche Einnahmen von mehr als 30.000 € erzielte; diese Einnahmen behandelte er als gewerbesteuerpflichtig. Außerdem erhielt er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe im Jahr 2014 Zahlungen in Höhe von ca. 6.500 €, die er nicht als gewerbliche Einnahmen behandelte, sondern den sonstigen Einkünften zuordnete und von diesen Werbungskosten in gleicher Höhe abzog. Das Finanzamt unterwarf die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe hingegen der Gewerbesteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Als professioneller Sportler erzielte der Kläger aus seinen Sponsoringverträgen gewerbliche Einkünfte. Zwar ist die Ausübung von Sport an sich nicht steuerbar. Zwischen der sportlichen Betätigung des Klägers und seiner gewerblichen Sponsoringtätigkeit, die eine Werbetätigkeit darstellt, bestand aber ein untrennbarer Sachzusammenhang, so dass beides zusammen als gewerbliche Betätigung anzusehen war. Sport und Sponsoring bildeten damit einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
  • Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe wurden im Hinblick auf die – gewerbliche – Tätigkeit des Klägers als Profisportler gewährt und gehörten daher zum einheitlichen Gewerbebetrieb. Denn die Zahlungen wurden aufgrund der besonderen sportlichen Leistungen des Klägers erbracht.
  • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug in Höhe der Zahlungen der Deutschen Sporthilfe ist nicht zulässig. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Kläger die tatsächlich getätigten Aufwendungen bereits im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Sponsoring geltend gemacht hat.

Hinweise: Der Kläger war zusätzlich auch noch Arbeitnehmer und erhielt ein Jahresgehalt von mehr als 30.000 €. Er suchte seine Arbeitsstätte aber an nur 39 Arbeitstagen auf und dürfte daher Sportsoldat gewesen sein.

Nach einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main sind die Zuwendungen der Deutschen Sporthilfe nicht als gewerbliche Einnahmen, sondern lediglich als sonstige Einnahmen zu erfassen; der Sportler kann in Höhe der Zuwendungen Werbungskosten abziehen, so dass kein steuerpflichtiger Überschuss verbleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen besonderen Einzelfall handelt.

Der BFH lässt offen, ob er die Auffassung der Oberfinanzdirektion zur Zuordnung zu den sonstigen Einkünften und zum Werbungskostenabzug in voller Höhe der Einnahmen teilt; er geht aber von einem besonderen Einzelfall aus, weil der Kläger bereits gewerblich tätig war.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.12.2021 – X R 19/19; NWB