Mandant/Login

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei einer KGaA

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mindert sich die gewerbesteuerliche Hinzurechnung, die in Höhe der Gewinnanteile erfolgt, die an den persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, nicht um die Aufwendungen, die für einen von der KGaA angestellten Geschäftsführer entstehen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einen Ersatzanspruch gegen die KGaA hat. Der Geschäftsführer wird dann nämlich faktisch und wirtschaftlich für den persönlich haftenden Gesellschafter tätig, und die Zahlung des Gehalts durch die KGaA erfolgt im abgekürzten Zahlungsweg, um den Ersatzanspruch der GmbH & Co. KG zu erfüllen.

Hintergrund: Bei einer KGaA wird der gewerbesteuerliche Gewinn nach dem Gesetz um die Gewinnanteile erhöht, die an ihre persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KGaA, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG war. Die Komplementärin der GmbH & Co. KG war die S-GmbH. Die GmbH & Co. KG war Alleingesellschafterin der S-GmbH. Geschäftsführer der S-GmbH waren in den Streitjahren 2011 und 2012 K, R, H und L (dieser erst seit 2012). Im Gegensatz zu K, R und H war L nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH & Co. KG hatte nach der Satzung der Klägerin einen Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Klägerin schloss mit K, R, H und L Geschäftsführer-Anstellungsverträge und zahlte ihnen ein Gehalt. Das Finanzamt rechnete sämtliche Vergütungen, die die GmbH & Co. KG von der Klägerin für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhielt, gewerbesteuerlich dem Gewinn der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung lagen vor. Denn nach dem Gesetz ist der Gewinn der Klägerin um die Gewinnanteile zu erhöhen, die an die GmbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.
  • Diese Hinzurechnung ist nicht um die Aufwendungen für die Fremdgeschäftsführer zu kürzen, die die Klägerin selbst angestellt hatte. Denn es handelte sich um die gesetzlichen Vertreter der GmbH & Co. KG, da die GmbH & Co. KG durch die S-GmbH vertreten wurde und K, R, H und L Geschäftsführer der S-GmbH waren. Der GmbH & Co. KG stand gegenüber der Klägerin ein Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung zu, der im abgekürzten Zahlungsweg dadurch erfüllt wurde, dass die Klägerin das Gehalt an die vier Personen zahlte. Die vier Geschäftsführer wurden faktisch und wirtschaftlich aber für die GmbH & Co. KG tätig.

Hinweise: Körperschaftsteuerlich sind die Teile des Gewinns, die an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt werden, als Aufwendungen abziehbar. Hierdurch soll eine doppelte ertragsteuerliche Belastung, z.B. mit Körperschaftsteuer bei der KGaA und mit Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, vermieden werden. Diese körperschaftsteuerliche Regelung wird durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung korrigiert, die sicherstellt, dass der Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.9.2022 – I R 13/20; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der vom Leasingnehmer übernommenen Wartungskosten

Übernimmt ein Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag die Wartung des geleasten Wirtschaftsguts, sind die Wartungskosten ebenso wie die Leasingraten seinem Gewinn gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten), die für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter aufgewendet werden, hinzugerechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte 2011 und 2012 Kfz geleast und nach den jeweiligen AGB der Leasingverträge auch die Wartungskosten für die geleasten Kfz übernommen. Das Finanzamt rechnete nicht nur die Leasingraten, sondern auch die Wartungskosten dem Gewinn der Klägerin gewerbesteuerlich hinzu. Die Klägerin wehrte sich gegen die Hinzurechnung der Wartungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz sind die Leasingraten dem Gewinn des Leasingnehmers hinzuzurechnen. Der Begriff der Leasingrate ist wirtschaftlich zu verstehen. Zu den Leasingraten gehören alle Kosten, die der Leasingnehmer für die Nutzung des Wirtschaftsguts zahlt.
  • Damit sind auch die vertraglich übernommenen Wartungskosten dem Gewinn hinzuzurechnen. Denn auch sie werden vom Leasingnehmer für die Nutzung des Wirtschaftsguts gezahlt, weil er sich vertraglich zur Übernahme der Wartungskosten verpflichtet hat.

Hinweise: Zwar trägt nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter bzw. Verleaser die Wartungskosten, weil er verpflichtet ist, die Sache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten. Von dieser Regel kann aber vertraglich abgewichen werden. Der BFH geht dann davon aus, dass die vertragliche Übernahme der Kosten durch den Leasingnehmer typischerweise zu einer Minderung der eigentlichen Leasingrate führt.

In vergleichbarer Weise hat der BFH auch die vom Mieter übernommene Grundsteuer dem Gewinn des gewerblich tätigen Mieters hinzugerechnet.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.10.2022 – III R 33/21; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehälter

Bei der Gewerbesteuer werden Aufwendungen eines Großhändlers für die Nutzung von Mehrwegbehältern, die für den Transport der Produkte vom Produzenten zum Einzelhändler verwendet werden, nur dann dem Gewinn hinzugerechnet, wenn es sich um einen Mietvertrag handelt. Enthält der Mietvertrag neben dem Mietelement noch weitere Elemente aus dem Werkvertrags-, Transportvertrags- oder Dienstleistungsvertragsrecht, handelt es sich nicht mehr um einen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag, bei dem eine Hinzurechnung unterbleibt.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z. B. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb landwirtschaftliche Produkte einer Erzeugerorganisation. Für den Transport der Produkte benötigte sie mehrfach verwendbare Gemüsekisten (sog. Mehrwegsteigen), die sie bei H und bei L anmietete. Die beiden Verträge waren unterschiedlich ausgestaltet:

  • Bei L mietete die Klägerin lediglich Standardkisten an, holte diese bei L ab, befüllte sie und gab sie L wieder zurück.
  • Der Vertrag mit H sah zum einen die Überlassung unterschiedlicher Mehrwegbehälter vor. Zum anderen war H verpflichtet, die Kisten zu den Produzenten zu bringen, die die Kisten mit Gemüse und Obst befüllten. Von dort aus wurden sie von einem von der Klägerin beauftragten Spediteur abgeholt, um zu den Einzelhändlern transportiert zu werden. Dort holte H die Behälter wieder ab, sortierte und reinigte sie, bevor er sie zur erneuten Verwendung bereitstellte.
  • Das Finanzamt rechnete sowohl die an L als auch die an H gezahlten Entgelte dem Gewinn hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt, soweit es um die an H gezahlten Mieten ging:

  • Die an H gezahlten Entgelte können nicht hinzugerechnet werden, weil der mit H geschlossene Vertrag kein Mietvertrag war. Vielmehr handelte es sich bei dem Vertrag um einen gemischten Überlassungsvertrag, der neben den Elementen eines Mietvertrags auch umfangreiche Elemente eines Werkvertrags, Dienstleistungsvertrags und Transportvertrags enthielt. Das Mietvertragselement gab dem Gesamtvertrag nicht das Gepräge. Gegen einen Mietvertrag sprach auch, dass der Mietanteil nur ca. 14 % des Gesamtentgelts ausmachte. Zudem wurden die Mehrwegkisten nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern für einen „Umlauf“ bzw. „Zyklus“ vom Produzenten bis zum Einzelhändler überlassen. Auch dies sprach gegen einen Mietvertrag.
  • Hingegen war das an L gezahlte Entgelt als Mietaufwand dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Vertrag mit L war ein typischer Mietvertrag, der keine weiteren Elemente außer dem Mietelement enthielt. Zwar setzt die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zusätzlich voraus, dass das angemietete Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde. Diese Voraussetzung ist aber erfüllt, weil die Klägerin die Mehrwegkisten dauerhaft für den Transport nutzen würde, wenn sie das Eigentum an ihnen erwerben würde.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass nicht jeder als Mietvertrag bezeichnete Vertrag auch gewerbesteuerlich als Mietvertrag einzuordnen ist. Je mehr mietfremde Elemente der Vertrag enthält, desto eher kann ein gemischter Vertrag vorliegen, so dass das Entgelt auch nicht als Mietaufwand anzusehen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 1.6.2022 – III R 56/20; NWB

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung von Gewerberäumen an Genossenschaftsmitglied

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer wird einer Vermietungsgenossenschaft nicht gewährt, wenn sie Gewerberäume an ein Genossenschaftsmitglied vermietet. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied nur geringfügig mit 0,016 % an der Genossenschaft beteiligt ist und wenn der Gewinn des Mitglieds aus seinem Gewerbebetrieb unter dem Gewerbesteuerfreibetrag liegt.

Hintergrund: Unternehmen, die wie z.B. eine GmbH oder eine typische GmbH & Co. KG bereits aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen, so dass der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Nach dem Gesetz darf der Grundbesitz aber weder vollständig noch teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossenschaftsmitglieds dienen.

Streitfall: Die Klägerin war eine Genossenschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform als Genossenschaft gewerbesteuerpflichtig war. Sie vermietete bis 2013 ausschließlich Wohnungen und Gewerberäume. Unter anderem hatte sie Gewerberäume an den Einzelhändler B vermietet. Der Gewinn des B lag unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 €. Im Jahr 2014 wurde B Mitglied bei der Klägerin mit einem Anteil von 1/6.000 (= 0,016 %), um auch eine Wohnung zu mieten. Der B war das einzige Genossenschaftsmitglied, das auch gewerblicher Mieter war. Das Finanzamt versagte ab 2014 die erweiterte Kürzung, weil der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Genossenschaftsmitglieds diente.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin erfüllte zwar grundsätzlich die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete, indem sie Wohnungen und Gewerberäume vermietete.
  • Allerdings war die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, weil sie den Grundbesitz teilweise an ein Genossenschaftsmitglied vermietete, der ihn für seinen Gewerbebetrieb nutzte. B war nämlich Genossenschaftsmitglied und hatte Gewerberäume für sein Einzelhandelsgeschäft gemietet.
  • Unbeachtlich ist, dass B nur mit einem sehr geringfügigen Anteil an der Klägerin beteiligt war, nämlich mit 0,166 %. Das Gesetz sieht keine Bagatellgrenze vor, um Abgrenzungsschwierigkeiten über den Begriff der Geringfügigkeit zu vermeiden.
  • Ebenso ist es irrelevant, dass die Klägerin auch nur einen äußerst geringen Anteil ihres Grundbesitzes an ein Genossenschaftsmitglied für dessen Gewerbebetrieb vermietet hat. Jede auch noch so geringe Nutzung des Grundbesitzes für den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder eines Genossenschaftsmitglieds ist schädlich. Auch eine nur kurzfristige Vermietung für zwei Tage wäre schädlich.
  • Ferner ist die Vermietung der Gewerberäume an B auch nicht deshalb gewerbesteuerlich unschädlich, weil der Gewinn des B unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € lag. Zum einen müsste man den Gewinn um die Gewerbemietaufwendungen erhöhen, um den sachlich zutreffenden Gewinn zugrunde zu legen. Zum anderen käme es bei der Klägerin zu zufälligen Ergebnissen je nach Höhe des Jahresgewinns des B; zudem könnte sich der Gewinn auch nachträglich noch aufgrund einer Außenprüfung ändern, so dass dann eine Anpassung des Gewerbesteuermessbescheids der Klägerin erforderlich würde.

Hinweise: Das Problem entstand im Streitfall erst im Jahr 2014, weil B in diesem Jahr Genossenschaftsmitglied wurde und bereits Gewerberäume von der Klägerin für sein Einzelhandelsgeschäft gemietet hatte. Die bloße Anmietung der Gewerberäume bis 2013 war unschädlich, weil B bis 2013 ein außenstehender Dritter und kein Genossenschaftsmitglied war. Die Klägerin hätte den B also nicht als Genossenschaftsmitglied aufnehmen dürfen oder vorher die Vermietung der Gewerberäume an ihn beenden müssen.

Bagatellgrenzen hat der BFH abgelehnt. Allerdings wäre die Anmietung der Gewerberäume durch ein Genossenschaftsmitglied oder einen Gesellschafter dann unschädlich, wenn dieser gewerbesteuerbefreit tätig wäre.

Der BFH weist darauf hin, dass nur der Gesetzgeber eine Ausnahme für Bagatellfälle einführen könnte.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.6.2022 – III R 19/21; NWB

Finanzverwaltung erleichtert Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Die Finanzbehörden der Bundesländer erleichtern die Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Kriegs in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen. So sollen die Finanzämter an Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zum Zwecke der Vorauszahlungen, die bis zum 31.3.2023 gestellt werden, keine strengen Anforderungen an die Überprüfung stellen.

Hintergrund: Grundsätzlich wird im Gewerbesteuerrecht zunächst vom Finanzamt der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt und anschließend von der Gemeinde die Gewerbesteuer auf der Grundlage des von der Gemeinde verabschiedeten Hebesatzes festgesetzt und erhoben. Die Festsetzung von Vorauszahlungen ist zulässig. Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats (z. B. bis zum 31.3.2023 für 2021) für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich aufgrund des voraussichtlichen Gewerbeertrags ergeben wird. Die Gemeinde ist an diese Festsetzung bei der Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Wesentlicher Inhalt der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer:

  • Eine Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen ist insbesondere bei einer Anpassung von Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich, wenn von einem geringeren Gewerbeertrag auszugehen ist. Ein geringerer Gewerbesteuermessbetrag kann sich aktuell aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs und der Sanktionen ergeben.
  • Geht ein Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen bis zum 31.3.2023 beim Finanzamt ein, sind an die Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Außerdem soll über den Anpassungsantrag zeitnah entschieden werden.
  • Eine rückwirkende Anpassung für das Jahr 2022 ist möglich.
  • Passt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen an, ist die Gemeinde hieran gebunden und muss die eigentlichen Gewerbesteuervorauszahlungen ebenfalls anpassen, d.h. mindern.

Hinweise: Für Stundungs- und Erlassanträge ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig und nicht das Finanzamt. Die Gemeinde prüft dann die für die Stundung oder den Erlass erforderliche Unbilligkeit. Anders ist dies nur in Stadtstaaten, in denen die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.10.2022; NWB