Eine Deckelung des sich nach der sog. 1 %-Methode ergebenden Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung auf die tatsächlichen Kfz-Kosten setzt bei einer Leasing-Sonderzahlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass bei den tatsächlichen Kfz-Kosten auch die Leasing-Sonderzahlung anteilig berücksichtigt wird; zu diesem Zweck ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags rechnerisch zu verteilen. Die Sonderzahlung erhöht also bei der Prüfung der Kostendeckelung die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder nicht erfolgt oder aber niedriger ausfällt.
Hintergrund: Wird ein betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als Entnahme zu bewerten. Dieser Entnahmewert kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn das Kfz z.B. gebraucht bzw. besonders günstig erworben worden ist oder schon abgeschrieben ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.
Streitfall: Der Kläger war Zahnarzt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011 einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab, dessen Bruttolistenpreis ca. 54.000 € betrug. Der Kläger leistete im Dezember 2011 eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von ca. 22.000 €, die er im Jahr 2011 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog. In den Streitjahren 2012 bis 2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten ca. 8.000 € im Jahr 2012 und jeweils ca. 10.000 € in den Jahren 2013 und 2014. Der Kläger ermittelte den Entnahmewert für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode und gelangte unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem jährlichen Entnahmewert von ca. 13.000 €. Er deckelte diesen Betrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 € (2012) bzw. jeweils 10.000 € (2013 und 2014). Das Finanzamt folgte der Kostendeckelung nicht, sondern verteilte die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen Kosten.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Zwar akzeptiert die Finanzverwaltung eine Deckelung des Entnahmewerts, der sich nach der 1 %-Methode ergibt, auf die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten ist aber nicht nur auf die Betriebsausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums abzustellen, sondern es ist auch eine vorab geleistete Leasing-Sonderzahlung anteilig zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Leasing-Sonderzahlung bei der Einnahmen-Überschussrechnung rechnerisch auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen.
- Bei einer Leasing-Sonderzahlung werden die Kfz-Kosten vorverlagert. In der Folgezeit fallen die tatsächlichen Kfz-Kosten also niedriger aus. Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht auf die Dauer des Leasingvertrags verteilen, würde der Sinn und Zweck der Kostendeckelung verfehlt. Die Kostendeckelung soll nämlich verhindern, dass der Entnahmewert in den Fällen, in denen das Kfz bereits abgeschrieben ist oder günstig unter dem Listenpreis erworben wird, höher ausfällt als die tatsächlichen Kfz-Kosten.
- Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht rechnerisch verteilen, käme es zu einer Kostendeckelung, so dass die Entnahme niedriger ausfiele als bei einer Bilanzierung; denn bei der Bilanzierung würde die Leasing-Sonderzahlung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und über die Dauer des Leasingvertrags aufgelöst, d.h. im Ergebnis verteilt werden. Damit wäre die Entnahmebesteuerung nicht gleichheitsgerecht.
- Verteilt man im Streitfall die Leasing-Sonderzahlung von ca. 22.000 € auf die drei Jahre des Leasingvertrags, ergeben sich weitere jährliche Kfz-Kosten von mehr als 7.000 €. Die jährlichen Kfz-Kosten bei der Prüfung der Kostendeckelung betragen somit ca. 15.000 € im Jahr 2012 und jeweils ca. 17.000 € in den Jahren 2013 und 2014 und sind folglich höher als der Entnahmewert von ca. 13.000 €. Für eine Kostendeckelung besteht somit kein Anlass, so dass der Entnahmewert von 13.000 € gewinnerhöhend anzusetzen war.
Hinweise: Die rechnerische Verteilung der Leasing-Sonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags erfolgt nur im Rahmen der Prüfung der Kostendeckelung. Der tatsächliche Betriebsausgabenabzug wird hierdurch nicht beeinträchtigt: Der Kläger konnte also im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung die Leasing-Sonderzahlung im Jahr 2011 vollständig als Betriebsausgaben abziehen.
Bei der Bilanzierung werden Leasing-Sonderzahlungen grundsätzlich ohnehin auf die Dauer des Leasingvertrags verteilt und erhöhen bereits buchhalterisch die tatsächlichen Kfz-Kosten, so dass sich dort die Problematik des aktuellen BFH-Urteils nicht stellt.
Quelle: BFH, Urteil v. 17.5.2022 – VIII R 26/20; NWB